I. Revision und Revisionsrekurs des Klägers sind nicht berechtigt:römisch eins. Revision und Revisionsrekurs des Klägers sind nicht berechtigt:
Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß bei der Ermittlung des "fiktiven Lospreises" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG nur auf die Zahl der eingesandten, die Bedingung des Gewinnspiels erfüllenden Bestellkarten, nicht aber auf die Zahl der insgesamt versandten Bestellformulare abzustellen sei. Dem kann nicht gefolgt werden:Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß bei der Ermittlung des "fiktiven Lospreises" im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG nur auf die Zahl der eingesandten, die Bedingung des Gewinnspiels erfüllenden Bestellkarten, nicht aber auf die Zahl der insgesamt versandten Bestellformulare abzustellen sei. Dem kann nicht gefolgt werden:
Das in § 9 a Abs 1 UWG näher umschriebene Zugabenverbot ist (ua) dann nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet. Nach den EB zu dieser durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 BGBl 147 eingeführten Bestimmung wurde der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne deshalb als maßgebliches Kriterium neben dem "fiktiven Lospreis" herangezogen, weil er die Bedeutung der Zuwendung (Prämie) für den Kaufentschluß maßgeblich beeinflusse und ein zu hoher Gesamtwert dazu führen würde, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, in dem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird. Die Berechnung des "fiktiven Lospreises" wurde dort an Hand eines Beispiels dargestellt:Das in Paragraph 9, a Absatz eins, UWG näher umschriebene Zugabenverbot ist (ua) dann nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet. Nach den EB zu dieser durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 Bundesgesetzblatt 147 eingeführten Bestimmung wurde der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne deshalb als maßgebliches Kriterium neben dem "fiktiven Lospreis" herangezogen, weil er die Bedeutung der Zuwendung (Prämie) für den Kaufentschluß maßgeblich beeinflusse und ein zu hoher Gesamtwert dazu führen würde, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, in dem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird. Die Berechnung des "fiktiven Lospreises" wurde dort an Hand eines Beispiels dargestellt:
Gesamtwert der ausgespielten Preise: 50.000 S; Zahl der ausgegebenen
Lose: 10.000 Stück; "fiktiver Lospreis" = Gesamtwert der
ausgespielten Preise dividiert durch die Zahl der ausgegebenen Lose =
5,-- S (338 BlgNR 18. GP 7). Aufschlüsse darüber, was der Gesetzgeber unter "Teilnahmekarten" versteht, sind daraus nicht zu gewinnen. Im Schrifttum finden sich Stellungnahmen zur Frage der Beweislast (Wiltschek, Neues von der Deregulierungsfront, ecolex 1992, 32 ff [34]; Schuhmacher, Anmerkungen zum "Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz", WBl 1992, 114 [116]; Kucsko, Beweislast bei 'kleinen' Gewinnspielen, ecolex 1992, 424), nicht aber zum Begriff der Teilknahmekarte; dazu fehlt auch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.5,-- S (338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7). Aufschlüsse darüber, was der Gesetzgeber unter "Teilnahmekarten" versteht, sind daraus nicht zu gewinnen. Im Schrifttum finden sich Stellungnahmen zur Frage der Beweislast (Wiltschek, Neues von der Deregulierungsfront, ecolex 1992, 32 ff [34]; Schuhmacher, Anmerkungen zum "Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz", WBl 1992, 114 [116]; Kucsko, Beweislast bei 'kleinen' Gewinnspielen, ecolex 1992, 424), nicht aber zum Begriff der Teilknahmekarte; dazu fehlt auch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Nach dem erklärten Zweck der hier auszulegenden Gesetzesbestimmung sollten - wie auch in § 9 a Abs 1 Z 4 UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein. Allerdings fehlt - wie schon Wiltschek aaO beanstandet hat - die Begleitvorschrift, wonach der Glücksspielveranstalter auch den Gesamtwert der Preise sowie die Zahl der ausgegebenen Lose (Teilnahmekarten) veröffentlichen müßte. Auszugehen ist daher von den tatsächlichen Verhältnissen des Gewinnspiels, mögen sie auch dem Publikum nicht bekannt gemacht worden sein. Wohl aber muß der Veranstalter des Spieles selbst wissen können, ob sein Spiel unter die Ausnahmebestimmung fällt oder nicht, kann doch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach auch der Veranstalter selbst uU die rechtlichen Folgen seines Tuns im vorhin nicht abschätzen kann. Gerade dieses Ergebnis würde aber erzielt, wollte man im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers den fiktiven Wert der einzelnen Teilnahmekarten davon abhängig machen, wie viele Personen sich durch Einsenden einer solchen Karte an den Veranstalter am Spiel beteiligt haben. Unter einer "Teilnahmekarte" kann demnach nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Nur auf diese Unterlagen paßt der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der "ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose)". Hätte der Gesetzgeber die Regelung so treffen wollen, wie es der Kläger für richtig hält, dann hätte er von den "eingesandten", "zurückgemittelten" odgl Teilnahmekarten sprechen müssen.Nach dem erklärten Zweck der hier auszulegenden Gesetzesbestimmung sollten - wie auch in Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer 4, UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein. Allerdings fehlt - wie schon Wiltschek aaO beanstandet hat - die Begleitvorschrift, wonach der Glücksspielveranstalter auch den Gesamtwert der Preise sowie die Zahl der ausgegebenen Lose (Teilnahmekarten) veröffentlichen müßte. Auszugehen ist daher von den tatsächlichen Verhältnissen des Gewinnspiels, mögen sie auch dem Publikum nicht bekannt gemacht worden sein. Wohl aber muß der Veranstalter des Spieles selbst wissen können, ob sein Spiel unter die Ausnahmebestimmung fällt oder nicht, kann doch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach auch der Veranstalter selbst uU die rechtlichen Folgen seines Tuns im vorhin nicht abschätzen kann. Gerade dieses Ergebnis würde aber erzielt, wollte man im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers den fiktiven Wert der einzelnen Teilnahmekarten davon abhängig machen, wie viele Personen sich durch Einsenden einer solchen Karte an den Veranstalter am Spiel beteiligt haben. Unter einer "Teilnahmekarte" kann demnach nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Nur auf diese Unterlagen paßt der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der "ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose)". Hätte der Gesetzgeber die Regelung so treffen wollen, wie es der Kläger für richtig hält, dann hätte er von den "eingesandten", "zurückgemittelten" odgl Teilnahmekarten sprechen müssen.
Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß die Rechtsansicht der Klägerin zu dem - sinnwidrigen - Ergebnis führen würde, daß ein Gewinnspiel umso eher als zulässig nach § 9 a Abs 2 Z 8 UWG zu beurteilen wäre, je größer die Anzahl der Spielteilnehmer, also der mit dem Spiel verbundene Anlockeffekt, ist.Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß die Rechtsansicht der Klägerin zu dem - sinnwidrigen - Ergebnis führen würde, daß ein Gewinnspiel umso eher als zulässig nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG zu beurteilen wäre, je größer die Anzahl der Spielteilnehmer, also der mit dem Spiel verbundene Anlockeffekt, ist.
Mit der Versendung der beanstandeten, mit einer "Teilnahme-Bestellkarte" verbundenen Gewinnspielankündigung hat die Beklagte Teilnahmekarten im Sinne des Gesetzes an die Empfänger, also an 6354 Händler, verteilt. Dividiert man den Gesamtwert der ausgespielten Preise in der Höhe von S 27.900 durch diese Zahl, dann liegt der Preis der Teilnahmekarte unter S 5,--.
Der Wert der Uhren kann entgegen der vom Kläger in seinen Rechtsmitteln (S 135 und 144) vertretenen Auffassung in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht Gegenstand der Verlosung und damit des angekündigten Gewinnspiels waren. Die Uhren waren vielmehr eine Zugabe, die jedem Kunden versprochen wurde, der bis zum 31.August 1992 eine bestimmte Mindestbestellung vornahm.
Dem Kläger kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß die Beklagte mit der angekündigten Gewinnchance einen übertriebenen Anlockeffekt (vgl ÖBl 1983, 113 ua) geschaffen hätte, der ihre Aktion sittenwidrig macht. Die Aussicht auf den Gewinn eines Fahrrades im Wert von S 2790 ist gewiß nicht geeignet, das Urteil der angesprochenen Händler zu trüben und sie aus sachfremden Gründen nur um allenfalls in den Genuß einer solchen Zuwendung zu kommen, dazu zu verlassen, bei der Beklagten mehr Felgen als nötig zu bestellen und sie dann deshalb ihren Kunden besonders zu empfehlen.Dem Kläger kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß die Beklagte mit der angekündigten Gewinnchance einen übertriebenen Anlockeffekt vergleiche ÖBl 1983, 113 ua) geschaffen hätte, der ihre Aktion sittenwidrig macht. Die Aussicht auf den Gewinn eines Fahrrades im Wert von S 2790 ist gewiß nicht geeignet, das Urteil der angesprochenen Händler zu trüben und sie aus sachfremden Gründen nur um allenfalls in den Genuß einer solchen Zuwendung zu kommen, dazu zu verlassen, bei der Beklagten mehr Felgen als nötig zu bestellen und sie dann deshalb ihren Kunden besonders zu empfehlen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Hauptbegehren verneint.
Den Rechtsmitteln des Klägers mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
II. Die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten sind unzulässig.römisch zwei. Die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten sind unzulässig.
Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß die Beklagte in ihren Rechtsmitteln keine Rechtsfrage geltend macht, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, so daß - entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (§ 508 a Abs 1, § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) - beide Rechtsmittel mangels der erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 502 Abs 1 ZPO für die Revision; § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO für den Revisionsrekurs) zurückzuweisen sind.Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß die Beklagte in ihren Rechtsmitteln keine Rechtsfrage geltend macht, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, so daß - entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 508, a Absatz eins,, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO) - beide Rechtsmittel mangels der erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Revision; Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO für den Revisionsrekurs) zurückzuweisen sind.
Die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die von der Beklagten zugesagten Uhren mit der Aufschrift "I*****" keine Reklamegegenstände im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 3 UWG sind, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1971, 82; ecolex 1990, 493; ÖBl 1991, 108; ÖBl 1992, 56); in der Entscheidung ecolex 1990, 493 = GRURInt 1992, 230 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ein gleichartiger Sachverhalt beurteilt. Daß die Beklagte in allen ihren Geschäftskontakten mit dem Firmenlogo "I*****" auftritt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; maßgebend ist, daß die Aufschrift "I*****" auf dem Ziffernblatt bei der täglichen Benützung kaum ins Auge fällt und die Uhr daher ausschließlich eine Gebrauchsfunktion erfüllt.Die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die von der Beklagten zugesagten Uhren mit der Aufschrift "I*****" keine Reklamegegenstände im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG sind, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1971, 82; ecolex 1990, 493; ÖBl 1991, 108; ÖBl 1992, 56); in der Entscheidung ecolex 1990, 493 = GRURInt 1992, 230 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ein gleichartiger Sachverhalt beurteilt. Daß die Beklagte in allen ihren Geschäftskontakten mit dem Firmenlogo "I*****" auftritt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; maßgebend ist, daß die Aufschrift "I*****" auf dem Ziffernblatt bei der täglichen Benützung kaum ins Auge fällt und die Uhr daher ausschließlich eine Gebrauchsfunktion erfüllt.
Daß die Rechtsmittel des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO zwingen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels ohne Belang (JBl 1992, 794). Da die Beklagte in ihren Rechtsmitteln keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, waren sie zurückzuweisen.Daß die Rechtsmittel des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zwingen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels ohne Belang (JBl 1992, 794). Da die Beklagte in ihren Rechtsmitteln keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, waren sie zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Rechtsmittel hingewiesen, so daß seine Rechtsmittelbeantwortungen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten. Beide Parteien sind sohin im Revisions- und Revisionsrekursverfahren zu gleichen Teilen durchgedrungen und unterlegen. Da das Hauptverfahren (durch Erledigung der Revision) beendet ist, war auch schon über die Kosten der im Provisorialverfahren dritter Instanz erstatteten Rechtsmittel endgültig abzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Rechtsmittel hingewiesen, so daß seine Rechtsmittelbeantwortungen der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten. Beide Parteien sind sohin im Revisions- und Revisionsrekursverfahren zu gleichen Teilen durchgedrungen und unterlegen. Da das Hauptverfahren (durch Erledigung der Revision) beendet ist, war auch schon über die Kosten der im Provisorialverfahren dritter Instanz erstatteten Rechtsmittel endgültig abzusprechen.