Rechtssatz RS0079476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079476
Geschäftszahl
4Ob154/93 (4Ob155/93); 4Ob221/01f
Entscheidungsdatum
16.10.2001
Rechtssatz
Nach dem erklärten Zweck des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG sollten - wie auch in § 9 a Abs 2 Z 4 UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein.Nach dem erklärten Zweck des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG sollten - wie auch in Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 4, UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079476
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00154_9300000_001