Rechtssatz RS0115725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115725
Entscheidungsdatum
02.02.2024
Rechtssatz
Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 174/01v
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
- 6 Ob 233/06t
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T1)
- 2 Ob 207/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
Auch
- 9 ObA 104/14f
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
- 3 Ob 77/16v
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 77/16v
Auch
- 1 Ob 167/20w
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 167/20w
Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T2)
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
- 10 ObS 26/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023 10 ObS 26/23f
- 5 Ob 28/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.04.2023 5 Ob 28/23p
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 02.02.2024 18 OCg 1/23f
Beisatz: Die Partei trägt mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung selbst die Gefahr, dass das Gericht die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann und an der früheren Abgabestelle zugestellt wird. (T3)
Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4)
Anm: Vgl RS0134642.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115725
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00174_01V0000_001