Rechtssatz RS0115726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115726
Entscheidungsdatum
02.02.2024
Rechtssatz
Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 174/01v
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
- 2 Ob 207/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)
Beisatz: Auch, wenn der Wechsel des Wohnsitzes (nur) der Meldebehörde angezeigt wurde. (T2)
- 9 ObA 104/14f
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
Auch
- 3 Ob 77/16v
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 77/16v
Auch
- 1 Ob 167/20w
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 167/20w
Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T3)
- 5 Ob 179/22t
Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 179/22t
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
- 10 ObS 26/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023 10 ObS 26/23f
vgl
- 5 Ob 28/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.04.2023 5 Ob 28/23p
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 02.02.2024 18 OCg 1/23f
Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4)
Anm: Vgl RS0134642.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115726
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00174_01V0000_002