Rechtssatz RS0115729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115729
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im § 283 Abs 2 HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde.Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im Paragraph 283, Absatz 2, HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 304/00z
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 304/00z
- 6 Ob 124/05m
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115729
Dokumentnummer
JJR_20011018_OGH0002_0060OB00304_00Z0000_001