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Rechtssatz RS0115729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115729

Geschäftszahl

6Ob304/00z; 6Ob124/05m

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im Paragraph 283, Absatz 2, HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 304/00z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 304/00z
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115729

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0060OB00304_00Z0000_001