Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Vertrags- und Grundrechtskonformität der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, worauf die Revisionsrekurswerber auch bereits in dem ihren Revisionsrekurs in einem Firmenbuchverfahren mangels erheblicher Rechtsfragen zurückweisenden Beschluss (6 Ob 94/00t) hingewiesen wurden. Auch zur zweiten im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes begründet, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat (RIS-Justiz RS0114648). Da eine dieser Entscheidungen (6 Ob 305/00x) über einen Revisionsrekurs derselben Geschäftsführer, wenn auch in einer anderen Firmenbuchsache, erging, ist davon auszugehen, dass den Revisionsrekurswerbern auch diese oberstgerichtliche Rechtsprechung samt deren Begründung bekannt ist. Deshalb kann auch eine Wiedergabe der diese Entscheidungen tragenden Gründe insoweit unterbleiben, als den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH einerseits zur Frage der Vereinbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien mit den EG-Wettbewerbsbestimmungen und zur Auslegung des Art 234 EG dahin, ob die Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Aussetzung auch anderer Rechtsstreitigkeiten zwinge, nicht entsprochen wurde (siehe auch ecolex 2001, 455 [Zehetner]; EvBl 2001, 128).Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Vertrags- und Grundrechtskonformität der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, worauf die Revisionsrekurswerber auch bereits in dem ihren Revisionsrekurs in einem Firmenbuchverfahren mangels erheblicher Rechtsfragen zurückweisenden Beschluss (6 Ob 94/00t) hingewiesen wurden. Auch zur zweiten im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Artikel 234, EG keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes begründet, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat (RIS-Justiz RS0114648). Da eine dieser Entscheidungen (6 Ob 305/00x) über einen Revisionsrekurs derselben Geschäftsführer, wenn auch in einer anderen Firmenbuchsache, erging, ist davon auszugehen, dass den Revisionsrekurswerbern auch diese oberstgerichtliche Rechtsprechung samt deren Begründung bekannt ist. Deshalb kann auch eine Wiedergabe der diese Entscheidungen tragenden Gründe insoweit unterbleiben, als den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH einerseits zur Frage der Vereinbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien mit den EG-Wettbewerbsbestimmungen und zur Auslegung des Artikel 234, EG dahin, ob die Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Aussetzung auch anderer Rechtsstreitigkeiten zwinge, nicht entsprochen wurde (siehe auch ecolex 2001, 455 [Zehetner]; EvBl 2001, 128).
Zur dritten im Revisionsrekurs aufgezeigten Frage hat der Oberste Gerichtshof allerdings bisher noch nicht Stellung genommen, sodass der Revisionsrekurs aus diesem Grund zulässig ist. Er ist insoweit auch teilweise berechtigt.
Die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht dient dem Schutz der Rechte Dritter, vor allem der Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft, um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0113090; vgl EuGH 4. 12. 1997 Slg 1997 I-6843-Daihatsu). Die §§ 282, 283 HGB legen dem Gericht die Verpflichtung auf, die Einhaltung der Offenlegungsbestimmungen zu überwachen und gegebenenfalls darauf durch Zwangsmaßnahmen zu dringen, damit dieser Informationsanspruch Dritter auch effizient verwirklicht werden kann. Die Möglichkeiten des Gerichtes zur Durchsetzung dieses Zieles sind jedoch beschränkt. Bei beharrlicher Weigerung der betroffenen Gesellschaften, ihren Offenlegungspflichten nachzukommen, steht dem Gericht zumindest dann keine andere Maßnahme als die Verhängung von Zwangsstrafen zur Verfügung, wenn die Weigerung nicht zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre betrifft oder die Gesellschaft das Vorhandensein von Vermögen nachweist, sodass die Voraussetzungen der amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 40 Abs 1 FBG nicht vorliegen. Art 6 der 1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 (Publizitätsrichtlinie), die - ebenso wie die 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 (Bilanzrichtlinie) - durch das GesRÄG 1996 innerstaatlich umgesetzt wurde, verpflichtet aber die Mitgliedsstaaten, geeignete Maßnahmen für den Fall anzudrohen, dass die in Art 2 Abs 1 lit f der Publizitätsrichtlinie vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt. Die detaillierten Regelungen der beiden gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum. Eine geeignete Maßregel liegt nach der Rechtsprechung des EuGH nur vor, wenn sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist (Gruber, Bilanzpublizität für jedermann?, Überlegungen zum "Daihatsu"-Urteil des EuGH, RdW 1998, 525 mwN; derselbe, Neues zur Bilanzpublizität, WBl 2000, 251). Die Veröffentlichung des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafen nach einem bereits erfolglosen derartigen Versuch entbehrt angesichts des durch die Offenlegungsvorschriften verfolgten Zieles, die Informationsinteressen Dritter zu schützen, weder einer sachlichen Rechtfertigung noch kann sie als Ausübung unverhältnismäßigen Zwanges angesehen werden. Sie dient vielmehr der Klarstellung gegenüber den durch die Offenlegungspflichten geschützten Dritten, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Überwachung und Durchsetzung der Offenlegung - allerdings bislang vergeblich - nachgekommen ist. Dementsprechend ist § 283 Abs 2 HGB auch dahin zu verstehen, dass auch alle weiteren Beschlüsse über die Zwangsstrafenverhängung bei andauernder Weigerung, der Offenlegungsverpflichtung nachzukommen, zu veröffentlichen sind (vgl Zehetner in Straube, HGB II2, § 281 Rz 106; derselbe, Offenlegung und Zwangsstrafen, ecolex 2001, 280 [281].Die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht dient dem Schutz der Rechte Dritter, vor allem der Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft, um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0113090; vergleiche EuGH 4. 12. 1997 Slg 1997 I-6843-Daihatsu). Die Paragraphen 282, 283, HGB legen dem Gericht die Verpflichtung auf, die Einhaltung der Offenlegungsbestimmungen zu überwachen und gegebenenfalls darauf durch Zwangsmaßnahmen zu dringen, damit dieser Informationsanspruch Dritter auch effizient verwirklicht werden kann. Die Möglichkeiten des Gerichtes zur Durchsetzung dieses Zieles sind jedoch beschränkt. Bei beharrlicher Weigerung der betroffenen Gesellschaften, ihren Offenlegungspflichten nachzukommen, steht dem Gericht zumindest dann keine andere Maßnahme als die Verhängung von Zwangsstrafen zur Verfügung, wenn die Weigerung nicht zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre betrifft oder die Gesellschaft das Vorhandensein von Vermögen nachweist, sodass die Voraussetzungen der amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, FBG nicht vorliegen. Artikel 6, der 1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 (Publizitätsrichtlinie), die - ebenso wie die 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 (Bilanzrichtlinie) - durch das GesRÄG 1996 innerstaatlich umgesetzt wurde, verpflichtet aber die Mitgliedsstaaten, geeignete Maßnahmen für den Fall anzudrohen, dass die in Artikel 2, Absatz eins, Litera f, der Publizitätsrichtlinie vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt. Die detaillierten Regelungen der beiden gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum. Eine geeignete Maßregel liegt nach der Rechtsprechung des EuGH nur vor, wenn sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist (Gruber, Bilanzpublizität für jedermann?, Überlegungen zum "Daihatsu"-Urteil des EuGH, RdW 1998, 525 mwN; derselbe, Neues zur Bilanzpublizität, WBl 2000, 251). Die Veröffentlichung des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafen nach einem bereits erfolglosen derartigen Versuch entbehrt angesichts des durch die Offenlegungsvorschriften verfolgten Zieles, die Informationsinteressen Dritter zu schützen, weder einer sachlichen Rechtfertigung noch kann sie als Ausübung unverhältnismäßigen Zwanges angesehen werden. Sie dient vielmehr der Klarstellung gegenüber den durch die Offenlegungspflichten geschützten Dritten, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Überwachung und Durchsetzung der Offenlegung - allerdings bislang vergeblich - nachgekommen ist. Dementsprechend ist Paragraph 283, Absatz 2, HGB auch dahin zu verstehen, dass auch alle weiteren Beschlüsse über die Zwangsstrafenverhängung bei andauernder Weigerung, der Offenlegungsverpflichtung nachzukommen, zu veröffentlichen sind vergleiche Zehetner in Straube, HGB II2, Paragraph 281, Rz 106; derselbe, Offenlegung und Zwangsstrafen, ecolex 2001, 280 [281].
Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insoweit, als die Namen und die Geburtsdaten der von den Zwangsstrafen betroffenen Geschäftsführer veröffentlicht werden sollen. Eine solche Veröffentlichung werde von der Publizitätsrichtlinie nicht verlangt, sie sei auch weder zur Information der Öffentlichkeit erforderlich noch angemessen und verletze überdies das Datenschutzrecht. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs aus folgenden Erwägungen berechtigt:
Bei Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB ist § 283 Abs 2 HGB - jedenfalls nach der durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das EU-GesRÄG eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses - gegenüber § 24 FBG die allein anwendbare Spezialnorm (6 Ob 306/00v = RdW 2001, 338 = ecolex 2001, 455 [Zehetner]). § 283 HGB sieht gegenüber § 24 FBG nicht nur eine unterschiedliche Strafhöhe bei wiederholter Straffestsetzung, sondern auch eine unterschiedliche Kostentragungsregel für die Veröffentlichung des Strafbeschlusses vor. Die finanziellen Konsequenzen der Veröffentlichung sollen demnach die Gesellschaft und nicht die Vertreter der Gesellschaft persönlich treffen. Bei beharrlicher Weigerung, die Offenlegungspflichten zu erfüllen, kann das Informationsinteresse Dritter nicht anders als durch die Veröffentlichung des Strafbeschlusses befriedigt werden, aus dem hervorgeht, dass bisher die Offenlegungspflicht trotz entsprechendem Vorgehen des Gerichtes nicht erfüllt wurde. Diesem Informationsinteresse wird aber in keinem größeren Umfang Rechnung getragen, wenn die von den Zwangsstrafen betroffenen Personen in der Veröffentlichung namentlich genannt werden. Wer persönlich für die Verweigerung der Offenlegung bei einer bestimmten Gesellschaft verantwortlich ist, ist insoweit nicht von allgemeinem Interesse. Die Offenlegungspflicht besteht ja unabhängig von der jeweils zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellten konkreten Person. Ein besonderer Bedarf nach Veröffentlichung der persönlichen Daten der vom Strafbeschluss betroffenen Geschäftsführer ist daher nicht erkennbar.Bei Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den Paragraphen 277, ff HGB ist Paragraph 283, Absatz 2, HGB - jedenfalls nach der durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das EU-GesRÄG eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses - gegenüber Paragraph 24, FBG die allein anwendbare Spezialnorm (6 Ob 306/00v = RdW 2001, 338 = ecolex 2001, 455 [Zehetner]). Paragraph 283, HGB sieht gegenüber Paragraph 24, FBG nicht nur eine unterschiedliche Strafhöhe bei wiederholter Straffestsetzung, sondern auch eine unterschiedliche Kostentragungsregel für die Veröffentlichung des Strafbeschlusses vor. Die finanziellen Konsequenzen der Veröffentlichung sollen demnach die Gesellschaft und nicht die Vertreter der Gesellschaft persönlich treffen. Bei beharrlicher Weigerung, die Offenlegungspflichten zu erfüllen, kann das Informationsinteresse Dritter nicht anders als durch die Veröffentlichung des Strafbeschlusses befriedigt werden, aus dem hervorgeht, dass bisher die Offenlegungspflicht trotz entsprechendem Vorgehen des Gerichtes nicht erfüllt wurde. Diesem Informationsinteresse wird aber in keinem größeren Umfang Rechnung getragen, wenn die von den Zwangsstrafen betroffenen Personen in der Veröffentlichung namentlich genannt werden. Wer persönlich für die Verweigerung der Offenlegung bei einer bestimmten Gesellschaft verantwortlich ist, ist insoweit nicht von allgemeinem Interesse. Die Offenlegungspflicht besteht ja unabhängig von der jeweils zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellten konkreten Person. Ein besonderer Bedarf nach Veröffentlichung der persönlichen Daten der vom Strafbeschluss betroffenen Geschäftsführer ist daher nicht erkennbar.
Die nach dem Dritten Buch des HGB (Rechnungslegung) vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekannt zu machen (§ 10 Abs 1 HGB). Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich" bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht (§ 10 Abs 2 HGB). Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 283 Abs 2 HGB ist "der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen".Die nach dem Dritten Buch des HGB (Rechnungslegung) vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekannt zu machen (Paragraph 10, Absatz eins, HGB). Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich" bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht (Paragraph 10, Absatz 2, HGB). Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 283, Absatz 2, HGB ist "der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen".
§ 283 Abs 2 HGB sagt über die Art und den Umfang der Veröffentlichung des Strafbeschlusses nichts aus und ist insoweit auslegungsbedürftig. Nach der Judikatur des EuGH ist stets der am wenigsten belastenden Auslegung der Vorzug zu geben, wenn sie genügt, um die Ziele zu erreichen, denen die umstrittene Entscheidung dienen soll (Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar I 11, Einleitung Rz 34 mwN). Die verursachten Nachteile müssen jedenfalls in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Wenn auch die Zwangsstrafensanktionen und die Veröffentlichung der Tatsache der Verhängung einer Zwangsstrafe an sich diesem Grundsatz entspricht, ist doch die Veröffentlichung der persönlichen Daten jener Vertreter der Gesellschaft, über die die Zwangsstrafe verhängt wurde, der Befriedigung des Informationsinteresses Dritter im Zusammenhang mit den Offenlegungsbestimmungen nicht in dem Maße dienlich, dass damit die nicht zu leugnende persönliche Anprangerung der Geschäftsführer in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen wäre. Obgleich schon infolge der Öffentlichkeit des Firmenbuches und der zwingenden Eintragung des Namens und der Geburtsdaten der vertretungsbefugten Personen einer Gesellschaft (§ 3 Z 8 FBG) gemäß § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG keine Geheimhaltungspflicht betreffend diese persönlichen Daten besteht (Drobesch/Grosinger, Das neue öst. DSG 98), ist die Bestimmung des § 283 Abs 2 HGB über die Veröffentlichung des Srafbeschlusses im Zusammenhang mit der Verletzung der Offenlegungsvorschriften daher teleologisch - auch im Sinn einer europarechtskonformen Auslegung (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB Kommentar I3, § 6 ABGB Rz 20, 21 mwN) - dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im § 283 Abs 2 HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde. Gegen die vom Erstgericht angeordnete Veröffentlichung auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch haben die Rechtsmittelwerber nichts eingewendet.Paragraph 283, Absatz 2, HGB sagt über die Art und den Umfang der Veröffentlichung des Strafbeschlusses nichts aus und ist insoweit auslegungsbedürftig. Nach der Judikatur des EuGH ist stets der am wenigsten belastenden Auslegung der Vorzug zu geben, wenn sie genügt, um die Ziele zu erreichen, denen die umstrittene Entscheidung dienen soll (Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar römisch eins 11, Einleitung Rz 34 mwN). Die verursachten Nachteile müssen jedenfalls in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Wenn auch die Zwangsstrafensanktionen und die Veröffentlichung der Tatsache der Verhängung einer Zwangsstrafe an sich diesem Grundsatz entspricht, ist doch die Veröffentlichung der persönlichen Daten jener Vertreter der Gesellschaft, über die die Zwangsstrafe verhängt wurde, der Befriedigung des Informationsinteresses Dritter im Zusammenhang mit den Offenlegungsbestimmungen nicht in dem Maße dienlich, dass damit die nicht zu leugnende persönliche Anprangerung der Geschäftsführer in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen wäre. Obgleich schon infolge der Öffentlichkeit des Firmenbuches und der zwingenden Eintragung des Namens und der Geburtsdaten der vertretungsbefugten Personen einer Gesellschaft (Paragraph 3, Ziffer 8, FBG) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG keine Geheimhaltungspflicht betreffend diese persönlichen Daten besteht (Drobesch/Grosinger, Das neue öst. DSG 98), ist die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz 2, HGB über die Veröffentlichung des Srafbeschlusses im Zusammenhang mit der Verletzung der Offenlegungsvorschriften daher teleologisch - auch im Sinn einer europarechtskonformen Auslegung vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB Kommentar I3, Paragraph 6, ABGB Rz 20, 21 mwN) - dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im Paragraph 283, Absatz 2, HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde. Gegen die vom Erstgericht angeordnete Veröffentlichung auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch haben die Rechtsmittelwerber nichts eingewendet.
Da lediglich die Auslegung einer innerstaatlichen Norm in Frage steht und an der Konformität des in diesem Sinne ausgelegten § 283 Abs 2 HGB mit europäischem Primär- und Sekundärrecht kein Zweifel besteht, war auch von der wegen dieser Auslegungsfrage angeregten Einholung einer Vorabentscheidung Abstand zu nehmen.Da lediglich die Auslegung einer innerstaatlichen Norm in Frage steht und an der Konformität des in diesem Sinne ausgelegten Paragraph 283, Absatz 2, HGB mit europäischem Primär- und Sekundärrecht kein Zweifel besteht, war auch von der wegen dieser Auslegungsfrage angeregten Einholung einer Vorabentscheidung Abstand zu nehmen.