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Rechtssatz RS0115730×

Rechtssatz RS0115730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115730

Geschäftszahl

6Ob304/00z; 6Ob124/05m

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Die Veröffentlichung des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafen nach einem bereits erfolglosen derartigen Versuch entbehrt angesichts des durch die Offenlegungsvorschriften verfolgten Zieles, die Informationsinteressen Dritter zu schützen, weder einer sachlichen Rechtfertigung noch kann sie als Ausübung unverhältnismäßigen Zwanges angesehen werden. Sie dient vielmehr der Klarstellung gegenüber den durch die Offenlegungspflichten geschützten Dritten, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Überwachung und Durchsetzung der Offenlegung - allerdings bislang vergeblich - nachgekommen ist. Dementsprechend ist Paragraph 283, Absatz 2, HGB auch dahin zu verstehen, dass auch alle weiteren Beschlüsse über die Zwangsstrafenverhängung bei andauernder Weigerung, der Offenlegungsverpflichtung nachzukommen, zu veröffentlichen sind. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im Paragraph 283, Absatz 2, HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 304/00z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 304/00z
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T1); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115730

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0060OB00304_00Z0000_002