Rechtssatz RS0115779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115779
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 237/01f
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 237/01f
- 6 Ob 11/02i
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 11/02i
Auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise) Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft. (T1); Veröff: SZ 2002/130
- 5 Ob 108/05a
Entscheidungstext OGH 07.06.2005 5 Ob 108/05a
- 1 Ob 80/11p
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 80/11p
Auch; Beisatz: Hier: Schutz- und Sorgfaltspflichten für die körperliche Sicherheit. (T2)
- 1 Ob 158/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 158/16s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115779
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20011017_OGH0002_0070OB00237_01F0000_002