Die Revision, mit der die beklagte Partei in erster Linie die Wiederherstellung des Ersturteiles anstrebt, ist zulässig und im Sinne des hilfsweise noch gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Berufungsgericht erörterte und sodann auch von der Revisionswerberin relevierte Frage nach dem anzuwendenden Recht gar nicht stellt: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seinen gegenständlichen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung einer (Neben-)Pflicht aus einem mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrag stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes in keiner Weise zweifelhaft. Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die Frage der außervertraglichen Gastwirtehaftung unter Missachtung von § 48 IPRG nach österreichischem (und nicht nach britischem) Recht beurteilt, übersieht, dass weder der Kläger eine außervertragliche Gastwirtehaftung der Beklagten (iSd § 970 ABGB) behauptet, noch eine solche vom Berufungsgericht geprüft, geschweige denn angenommen wurde. Die in den §§ 970 ff ABGB normierte besondere Haftung der Gastwirte für die "Gefahr des offenen Hauses" ist nach im österreichischen Schrifttum (und - bei ähnlicher Rechtslage - auch in Deutschland) überwiegend vertretener Meinung auf den Reiseveranstalter als solchen weder direkt noch analog anzuwenden, da dieser keine Fremden beherbergt oder weil die Beherbergung im Reisevertrag in den Hintergrund tritt (Weiss, Pauschalreisevertrag, 137; Wukoschitz, Der Reiseveranstalter als "Gastwirt" ? in RdW 1997, 708; Schubert in Rummel3, § 970 ABGB Rz 2; vgl für Deutschland: Isermann, Reisevertragsrecht2, 52; Heinz, Reisevertragsrecht von A bis Z, 46; Führich, Reiserecht3 Rz 186; Tonner, Der Reisevertrag: Kommentar zu §§ 651a bis 651l BGB4, 187; Sprau in Palandt60, § 701 BGB Rz 2; LG Berlin NJW 1985, 144 = VersR 1985, 554 = ZfS 1985, 72; LG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 1477; aA Zechner, Reisevertragsrecht Rz 274; LG Frankfurt am Main NJW 1983, 2263 = VersR 1984, 343).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Berufungsgericht erörterte und sodann auch von der Revisionswerberin relevierte Frage nach dem anzuwendenden Recht gar nicht stellt: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seinen gegenständlichen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung einer (Neben-)Pflicht aus einem mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrag stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes in keiner Weise zweifelhaft. Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die Frage der außervertraglichen Gastwirtehaftung unter Missachtung von Paragraph 48, IPRG nach österreichischem (und nicht nach britischem) Recht beurteilt, übersieht, dass weder der Kläger eine außervertragliche Gastwirtehaftung der Beklagten (iSd Paragraph 970, ABGB) behauptet, noch eine solche vom Berufungsgericht geprüft, geschweige denn angenommen wurde. Die in den Paragraphen 970, ff ABGB normierte besondere Haftung der Gastwirte für die "Gefahr des offenen Hauses" ist nach im österreichischen Schrifttum (und - bei ähnlicher Rechtslage - auch in Deutschland) überwiegend vertretener Meinung auf den Reiseveranstalter als solchen weder direkt noch analog anzuwenden, da dieser keine Fremden beherbergt oder weil die Beherbergung im Reisevertrag in den Hintergrund tritt (Weiss, Pauschalreisevertrag, 137; Wukoschitz, Der Reiseveranstalter als "Gastwirt" ? in RdW 1997, 708; Schubert in Rummel3, Paragraph 970, ABGB Rz 2; vergleiche für Deutschland: Isermann, Reisevertragsrecht2, 52; Heinz, Reisevertragsrecht von A bis Z, 46; Führich, Reiserecht3 Rz 186; Tonner, Der Reisevertrag: Kommentar zu Paragraphen 651 a bis 651 l BGB4, 187; Sprau in Palandt60, Paragraph 701, BGB Rz 2; LG Berlin NJW 1985, 144 = VersR 1985, 554 = ZfS 1985, 72; LG Frankfurt/Main NJW-RR 1994, 1477; aA Zechner, Reisevertragsrecht Rz 274; LG Frankfurt am Main NJW 1983, 2263 = VersR 1984, 343).
Die Frage, ob eine außervertragliche Haftung eines Herbergswirtes in London nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre und in diesem Zusammenhang das EVÜ zur Anwendung käme, stellt sich daher gar nicht.
Wie die Vorinstanzen ohnehin zutreffend erkannt haben, unterliegt die Beklagte (nur) der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung als Reiseveranstalter (Weiss aaO, 137); sie hat dem Kläger also so weit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag auch eine Obhutspflicht für dessen Sachen (als Nebenpflicht) umfasst (vgl Wukoschitz aaO). Dabei hat die Beklagte gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden des Hotels K***** als ihren Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen.Wie die Vorinstanzen ohnehin zutreffend erkannt haben, unterliegt die Beklagte (nur) der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung als Reiseveranstalter (Weiss aaO, 137); sie hat dem Kläger also so weit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag auch eine Obhutspflicht für dessen Sachen (als Nebenpflicht) umfasst vergleiche Wukoschitz aaO). Dabei hat die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden des Hotels K***** als ihren Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen.
Zu den Pflichten des Hoteliers gehört es ua, für eine entsprechend sichere Verwahrung der Sachen des Gastes zu sorgen, wobei vom Hotelier grundsätzlich für bestimmte Gegenstände eine bestimmte Art der Verwahrung verlangt werden kann, wie zB für Wertgegenstände die Aufbewahrung in einem Hotelsafe. Dies muss mit dem Kunden bei Vertragsschluss vereinbart werden (Weiss aaO, 137). Zu einer Vertragsänderung dahin, dass übliche Reiseaccessoires, wozu heutzutage bei einem Geschäftsreisenden wohl ein Laptop oä gehören, generell im Hotelsafe verwahrt werden müssten, können den Reisenden aber auch entsprechende Anschläge oder Informationsblätter im Hotel nicht einseitig verpflichten (vgl neuerlich Weiss aaO, 137). Zu billigen ist daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen - mögen sie auch einen relativ hohen Wert gehabt haben - um sein Arbeitsgerät handelte, nicht verhalten war, sie in Verwahrung des Hotels zu geben; der Umstand, dass der Kläger die dann gestohlenen Gegenstände in seinem Hotelzimmer ließ, schließt daher eine Haftung der Beklagten nicht aus und ist auch nicht geeignet, ein Mitverschulden des Klägers zu begründen.Zu den Pflichten des Hoteliers gehört es ua, für eine entsprechend sichere Verwahrung der Sachen des Gastes zu sorgen, wobei vom Hotelier grundsätzlich für bestimmte Gegenstände eine bestimmte Art der Verwahrung verlangt werden kann, wie zB für Wertgegenstände die Aufbewahrung in einem Hotelsafe. Dies muss mit dem Kunden bei Vertragsschluss vereinbart werden (Weiss aaO, 137). Zu einer Vertragsänderung dahin, dass übliche Reiseaccessoires, wozu heutzutage bei einem Geschäftsreisenden wohl ein Laptop oä gehören, generell im Hotelsafe verwahrt werden müssten, können den Reisenden aber auch entsprechende Anschläge oder Informationsblätter im Hotel nicht einseitig verpflichten vergleiche neuerlich Weiss aaO, 137). Zu billigen ist daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass es sich bei den betreffenden Gegenständen - mögen sie auch einen relativ hohen Wert gehabt haben - um sein Arbeitsgerät handelte, nicht verhalten war, sie in Verwahrung des Hotels zu geben; der Umstand, dass der Kläger die dann gestohlenen Gegenstände in seinem Hotelzimmer ließ, schließt daher eine Haftung der Beklagten nicht aus und ist auch nicht geeignet, ein Mitverschulden des Klägers zu begründen.
Streitentscheidend ist demnach allein, ob die Beklagte dem Kläger für den Verlust der gestohlenen Gegenstände zu haften hat, weil sie bzw das Hotel K***** als ihr Erfüllungsgehilfe, der reisevertraglichen Nebenpflicht, nach dem Maßstab eines entsprechend pflichtbewussten Hoteliers für die ausreichend sichere Verwahrung der Sachen des Klägers im Hotelzimmer zu sorgen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist.
Ob dies der Fall ist, erscheint aber noch nicht hinreichend geklärt: Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes ist davon auszugehen, dass der Dieb durch das Fenster in das im fünften Stock unter einem (Flach-)Dach gelegene Hotelzimmer des Klägers eingestiegen ist. Fraglich und entscheidend ist nun, wie dieses zum Zeitpunkt, als der Kläger das Zimmer verließ, festgestelltermaßen geschlossene und grundsätzlich verriegelbare Fenster beschaffen war und ob es - auch unter dem Aspekt einer vorhergegangenen Einsteigdiebstahlsserie - damals entsprechend sicher verriegelt gewesen ist. Das Erstgericht hat dazu die - vom Kläger in der Berufung bekämpfte (negative) - Feststellung getroffen, ob der Verriegelungsmechanismus funktionsfähig war und gegebenenfalls mit welchem Aufwand der Riegel zu betätigen war, könne nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht meinte, sich mit der diese Feststellung bekämpfenden Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers nicht auseinandersetzen zu müssen, da unter den festgestellten Umständen ein Sorgfaltsverstoß seitens des Hotels ohne weiteres (prima facie) zu konstatieren sei; habe es sich doch um ein für einen geschickten Dieb gut begehbares Gesims und ein leicht von außen aufzuschiebendes englisches Schiebefenster gehandelt, wobei der Hotelier, obwohl diesem die Gefahrenquelle aus einer Reihe von ähnlichen Einsteigdiebstählen bekannt gewesen sei, keine Gegenmaßnahmen ergriffen habe.
Berechtigerweise wendet die Revisionswerberin dazu ein, dass diese Wahrannahmen, insbesondere, dass das Fenster von außen leicht aufzuschieben gewesen sei, nicht auf den erstgerichtlichen Feststellungen fußen, sondern vom Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung getroffen wurden. Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt und einen iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Verfahrensfehler begangen, ist daher berechtigt (RIS-Justiz RS0043057; RS0041365 jeweils mit Entscheidungsnachweisen; vgl auch RIS-Justiz RS0042756; RS0042143 und 0043255).Berechtigerweise wendet die Revisionswerberin dazu ein, dass diese Wahrannahmen, insbesondere, dass das Fenster von außen leicht aufzuschieben gewesen sei, nicht auf den erstgerichtlichen Feststellungen fußen, sondern vom Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung getroffen wurden. Der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt und einen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Verfahrensfehler begangen, ist daher berechtigt (RIS-Justiz RS0043057; RS0041365 jeweils mit Entscheidungsnachweisen; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042756; RS0042143 und 0043255).
Darüber hinaus ist auch die Kritik der Revisionswerberin daran, dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines Sorgfaltsverstoßes der Beklagten - ausgehend von seinen Wahrannahmen - (im Ergebnis - ausdrücklich wird dies nicht angeführt) einen Anscheinsbeweis als zulässig und erbracht angesehen hat, berechtigt.
Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (1 Ob 502/84, SZ 57/20 = JBl 1985, 36 = EvBl 1984, 514/129; RIS-Justiz RS0040266 mit weiteren Entscheidungsnachweisen). Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, dass er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (EvBl 1983/120; SZ 57/20 ua). Ob ein prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0022624 mit Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 ObS 165/01i). Ausgeschlossen ist der Anscheinsbeweis etwa dort, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (Fasching Komm ZPO II 236); der Anscheinsbeweis darf also nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (RIS-Justiz RS0040287). Vom Beweis des ersten Anscheins ist der Indizienbeweis streng zu trennen, der darauf gerichtet ist, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gerichte die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln (Fasching aaO 229). Die wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises sind also dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen und wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte Umstände zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens (vgl Fasching, LB2 Rz 894).Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (1 Ob 502/84, SZ 57/20 = JBl 1985, 36 = EvBl 1984, 514/129; RIS-Justiz RS0040266 mit weiteren Entscheidungsnachweisen). Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, dass er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (EvBl 1983/120; SZ 57/20 ua). Ob ein prima-facie-Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0022624 mit Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 ObS 165/01i). Ausgeschlossen ist der Anscheinsbeweis etwa dort, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (Fasching Komm ZPO römisch zwei 236); der Anscheinsbeweis darf also nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (RIS-Justiz RS0040287). Vom Beweis des ersten Anscheins ist der Indizienbeweis streng zu trennen, der darauf gerichtet ist, durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen dem Gerichte die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln (Fasching aaO 229). Die wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises sind also dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen und wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte Umstände zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens vergleiche Fasching, LB2 Rz 894).
Aus dem im vorliegenden Fall festgestellten Umstand allein, dass ein Dieb durch ein Fenster im fünften Stock in das Hotelzimmer des Klägers eindringen konnte, lässt sich aber als typischer Erfahrungszusammenhang nicht zwingend auf Sicherheitsmängel, insbesondere die Reparaturbedürftigkeit des Fensters oder Konstruktionsmängel, die ein Öffnen des Fensters von außen ohne besondere Mühe oder Gewaltanwendung ermöglichten, schließen, zumal Feststellungen über die Konstruktion und den Verriegelungsmechanismus des Fensters sowie besonders auch dazu fehlen, ob das Fenster unbeschädigt blieb. In diesem Zusammenhang kommt auch der negativen Feststellung des Erstgerichtes betreffend die Funktionsfähigkeit des Verriegelungsmechanismus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, wesentliche Bedeutung zu. Müsste doch, falls der Verriegelungsmechanismus des Fensters defekt gewesen wäre, unter den festgestellten Umständen (die Gefahr eines Einsteigdiebstahles war dem Hotelpersonal bekannt) von einem haftungsbegründenden Sorgfaltsverstoß des Erfüllungsgehilfen der Beklagten ausgegangen werden. Um die Frage nach Sicherheitsmängeln betreffend das Hotelfenster und damit die Verschuldensfrage ausreichend sicher und verlässlich beantworten zu können, erweist es sich demnach als erforderlich, die betreffende Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers zu behandeln und allenfalls die Sachverhaltsbasis im aufgezeigten Sinne noch zu verbreitern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.