Rechtssatz RS0115795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115795
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
Wird zur Durchsetzung von an sich als unverbindlich bezeichneten Preisempfehlungen wirtschaftlicher Druck auf Angehörige einer nachfolgenden Wirtschaftsstufe ausgeübt, liegt eine Preisbindung (§ 13 KartG) in Form eines Empfehlungskartells (§ 12 KartG) vor, das den Vorschriften über Kartelle - und nicht über vertikale Vertriebsbindungen (§§ 30a ff KartG) - unterliegt, und zwar auch dann, wenn sich dieses Verhalten im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems abspielt (Depotkosmetik).Wird zur Durchsetzung von an sich als unverbindlich bezeichneten Preisempfehlungen wirtschaftlicher Druck auf Angehörige einer nachfolgenden Wirtschaftsstufe ausgeübt, liegt eine Preisbindung (Paragraph 13, KartG) in Form eines Empfehlungskartells (Paragraph 12, KartG) vor, das den Vorschriften über Kartelle - und nicht über vertikale Vertriebsbindungen (Paragraphen 30 a, ff KartG) - unterliegt, und zwar auch dann, wenn sich dieses Verhalten im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems abspielt (Depotkosmetik).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115795
Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_0160OK00005_0100000_001