Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Großteil der Rekursausführungen richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, die - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich in seiner Entscheidung 16 Ok 5/98 (= SZ 71/103 = WBl 1999, 226 = ÖBl 1999, 132) dargelegt hat - bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht mehr vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann, weil das Erstgericht die Tatsachenfeststellungen aufgrund von vor ihm abgelegter Zeugenaussagen getroffen hat; die in seinen Entscheidungen 16 Ok
20/97 (= ecolex 1998, 334 = ÖBl 1998, 261) und 16 Ok 22/97 (= ecolex
1998, 334 = ÖBl 1998, 309) für die Überprüfungsmöglichkeit der Beweiswürdigung im kartellrechtlichen Bescheinigungsverfahren dargelegten Grundsätze haben auch für das Hauptverfahren zu gelten:
Grund für die mangelnde Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen ist auch hier, dass dann, wenn eine Vorinstanz Zeugen oder Parteien selbst vernommen und eine erhebliche Tatsachenannahme darauf gegründet hat, bei widersprechenden Aussagen letztlich der persönliche Eindruck von der Fähigkeit und dem Willen der einen oder anderen vernommenen Person zur objektiv wahrheitsgemäßen Wiedergabe von Zuständen oder Geschehensabläufen für die Beweiswürdigung ausschlaggebend war. Wenn das Rekursgericht aufgrund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten Argumente Bedenken gegen eine solche Beweiswürdigung hegt, muss es, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit prüfen zu können, die Möglichkeit haben, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit (nicht des bekundeten Zustandes oder Vorganges, sondern) der aussagenden Personen zu gewinnen. Dazu reicht die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle gerade nicht. Daraus folgt, dass eine derartige Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, wo verfahrensrechtlich die Voraussetzung einer neuerlichen Vernehmung nicht erfüllbar ist. Wenn auch der Oberste Gerichtshof in Kartellrechtssachen als zweite (und zugleich letzte) Instanz tätig wird, können die in der - allerdings vereinzelt gebliebenen - Entscheidung 1 Ob 507/96 für in sonstigen dreiinstanzlichen Außerstreitverfahren gezogenen Schlussfolgerungen - durch Analogieschluss gewonnene Möglichkeit der mündlichen Rekursverhandlung in Außerstreitverfahren in zweiter Instanz und damit Möglichkeit, die Beweiswürdigung durch Beweiswiederholung zu überprüfen - jedenfalls nicht auf das kartellrechtliche Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Seit der Einbeziehung der kartellrechtlichen Verfahren in die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Kart-Nov. 1995 ist der Oberste Gerichtshof auch in dieser Funktion Höchstgericht. Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist jedenfalls nicht vorgesehen. Dies ist auch systemgerecht, weil seine Anrufung mangels anderer Regelung im KartG (§ 43) nur aus den in § 15 AußStrG genannten Gründen zulässig ist, wozu die Überprüfung der Beweiswürdigung gerade nicht zählt. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden. Gegenteiliges - Überprüfung der Beweiswürdigung nur aufgrund vorgelegter "ausreichender" Urkunden trotz vorliegender Zeugenaussagen - ist auch der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung 16 Ok 9/99 (= ecolex 2000, 215 = ÖBl 2000, 227) nicht zu entnehmen.Grund für die mangelnde Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen ist auch hier, dass dann, wenn eine Vorinstanz Zeugen oder Parteien selbst vernommen und eine erhebliche Tatsachenannahme darauf gegründet hat, bei widersprechenden Aussagen letztlich der persönliche Eindruck von der Fähigkeit und dem Willen der einen oder anderen vernommenen Person zur objektiv wahrheitsgemäßen Wiedergabe von Zuständen oder Geschehensabläufen für die Beweiswürdigung ausschlaggebend war. Wenn das Rekursgericht aufgrund der vom Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsmittelschrift ausgeführten Argumente Bedenken gegen eine solche Beweiswürdigung hegt, muss es, um diese auf die gerügte Fehlerhaftigkeit prüfen zu können, die Möglichkeit haben, auch selbst den für die Beweiswürdigung angeführten persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit (nicht des bekundeten Zustandes oder Vorganges, sondern) der aussagenden Personen zu gewinnen. Dazu reicht die Verlesung der über die Aussage aufgenommenen Protokolle gerade nicht. Daraus folgt, dass eine derartige Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, wo verfahrensrechtlich die Voraussetzung einer neuerlichen Vernehmung nicht erfüllbar ist. Wenn auch der Oberste Gerichtshof in Kartellrechtssachen als zweite (und zugleich letzte) Instanz tätig wird, können die in der - allerdings vereinzelt gebliebenen - Entscheidung 1 Ob 507/96 für in sonstigen dreiinstanzlichen Außerstreitverfahren gezogenen Schlussfolgerungen - durch Analogieschluss gewonnene Möglichkeit der mündlichen Rekursverhandlung in Außerstreitverfahren in zweiter Instanz und damit Möglichkeit, die Beweiswürdigung durch Beweiswiederholung zu überprüfen - jedenfalls nicht auf das kartellrechtliche Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Seit der Einbeziehung der kartellrechtlichen Verfahren in die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Kart-Nov. 1995 ist der Oberste Gerichtshof auch in dieser Funktion Höchstgericht. Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist jedenfalls nicht vorgesehen. Dies ist auch systemgerecht, weil seine Anrufung mangels anderer Regelung im KartG (Paragraph 43,) nur aus den in Paragraph 15, AußStrG genannten Gründen zulässig ist, wozu die Überprüfung der Beweiswürdigung gerade nicht zählt. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden. Gegenteiliges - Überprüfung der Beweiswürdigung nur aufgrund vorgelegter "ausreichender" Urkunden trotz vorliegender Zeugenaussagen - ist auch der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung 16 Ok 9/99 (= ecolex 2000, 215 = ÖBl 2000, 227) nicht zu entnehmen.
Im Übrigen sind die meisten der bekämpften bzw vermissten Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung nicht wesentlich, sodass insofern auch keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt (zB Anzahl der Gewerbeberechtigungen; die Antragslegitimation des Antragstellers lässt sich nicht nach einzelnen Filialen splitten!). Das Verfahren ist auch nicht mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht nur Feststellungen über den von der Antragsgegnerin österreichweit erzielten Gesamtumsatz der von ihr vertriebenen Depotkosmetikmarken getroffen hat und keine Feststellungen über den Umsatz jeder einzelnen Kosmetikmarke. Ausgehend von dem auch von der Antragsgegnerin stets als sachlich und örtlich relevant gehaltenen Markt (österreichweiter Markt für Depotkosmetikartikel) ergibt sich, dass sie hieran einen Marktanteil von knapp unter 10 % hat, wovon sie auch selbst in ihren Schriftsätzen stets ausgegangen ist. Ebenso sind Feststellungen zum Gesamtkosmetikmarkt überflüssig, da der Depotkosmetikmarkt nicht durch den Konsumkosmetikmarkt substituierbar ist und die Beschaffung der Depotkosmetik auf dem Graumarkt wegen der höheren Einkaufspreise keine echte Alternative für die von der Antragsgegnerin nicht belieferten "Edelparfümerien" darstellt. Eine Feststellung des Jahresumsatzes, den der Antragsteller in seinen einzelnen Filialen, getrennt nach Produkten der verschiedenen Depotmarken erzielt, ist aus rechtlichen Gründen völlig unerheblich und lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin bemüht ist, das Verfahren weiter in die Länge zu ziehen. Die begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin die Vorgangsweise der Antragsgegnerin vorbehaltlos akzeptiert habe, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt.
Von der Rechtsansicht des Erstgerichts, es liege ein Empfehlungskartell vor, konnte die Antragsgegnerin nicht überrascht sein und war daher auch nicht gehindert, hiezu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, beantragte doch der Antragsteller eine derartige Feststellung. Von einem nicht
spezifizierten Vorbringen im Sinn der Entscheidung 16 Ok 8/95 (= SZ
69/43 = ÖBl 1996, 250 = ecolex 1996, 687 [Wollmann]), kann keine Rede
sein; der Antragsteller hat bereits in seinem ersten Antrag einen ganz konkreten Sachverhalt vorgebracht und hiefür Beweise angeboten und diesen in der Folge auch rechtlich genau spezifiziert, indem er zwei konkrete Hauptbegehren und mehrere Eventualbegehren gestellt hat. Die Ansicht des Rekurswerbers, dass durch den Auftrag an den Paritätischen Ausschuss, ein Gutachten zum Vorliegen der vertikalen Vertriebsbindung (Depotverträge) und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin zu erstatten (ON 47), der Verfahrensgegenstand für den Antragsteller verbindlich eingeschränkt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Dem Gutachtensauftrag des Erstgerichts kann man allerdings vorwerfen, dass er aus rechtlichen Gründen verfehlt war, weil vorerst zu prüfen gewesen wäre, ob - wie in der Hauptsache beantragt - nicht ein (verbotenes) Kartell vorliege. Eine Entscheidung über die nur eventualiter gestellten Anträge erübrigt sich naturgemäß aus rechtlichen Gründen, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird (Frauenberger in Rechberger Komm ZPO2 Z 6 zu § 226 mwN). Es ist daher von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen und diese sind rechtlich zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob sich aus den getroffenen Feststellungen die rechtliche Schlussfolgerung ergibt, dass die Antragsgegnerin versucht hat, wirtschaftlichen Druck, der iSd § 12 KartG relevant ist, auszuüben, um die Depotnehmer zur Einhaltung der ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten empfohlenen Wiederverkaufspreise zu bewegen. Zur zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist zu bemerken, dass nicht diesem, sondern der Rekurswerberin ein zentrales Missverständnis in der rechtlichen Bewertung des Zusammenhanges zwischen § 13 und § 30a Abs 2 KartG sowie des von der Rekurswerberin ebenfalls herangezogenen § 5 Abs 4 KartG unterlaufen ist. Vertikale Vertriebsbindungen sind im IIa Abschnitt des KartG geregelt. § 30a Abs 1 KartG definiert sie als Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden und nimmt in Abs 2 dieser Bestimmung Preisbindungen ausdrücklich vom Geltungsbereich der vertikalen Vertriebsbindungen aus; hiebei wird zu diesem Begriff durch das Klammerzitat auf § 13 KartG verwiesen. Dieser ist im II. Abschnitt über Kartelle (§§ 9 ff) geregelt. Davon ist auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 16 Ok 6/99 (= WBl 2000, 189 = ÖBl 2000, 182 = ecolex 2000, 216 [Wollmann]) ausdrücklich ausgegangen: Preisbindungen können niemals unter die Bestimmungen über vertikale Vertriebsbindungen fallen und sind daher auch nicht gemäß § 5 Abs 4 KartG von der Anwendung des Abschnittes II. (Kartelle, §§ 9 ff KartG) ausgenommen. Im Übrigen sind die Bestimmungen über vertikale Vertriebsbindungen gerade deshalb weit auszulegen, sodass - mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen - jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrage- oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berühren, unter § 30a Abs 1 KartG zu subsumieren sind, sodass auch das hier im Hintergrund stehende und vom Paritätischen Ausschuss auftragsgemäß begutachtete selektive Vertriebssystem ("Depotverträge") an sich, das keine Preisbindungen enthält, unter den Anwendungsbereich der vertikalen Vertriebsbindungen fällt (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, § 7 Rz 85 ff, § 9 Rz 8).sein; der Antragsteller hat bereits in seinem ersten Antrag einen ganz konkreten Sachverhalt vorgebracht und hiefür Beweise angeboten und diesen in der Folge auch rechtlich genau spezifiziert, indem er zwei konkrete Hauptbegehren und mehrere Eventualbegehren gestellt hat. Die Ansicht des Rekurswerbers, dass durch den Auftrag an den Paritätischen Ausschuss, ein Gutachten zum Vorliegen der vertikalen Vertriebsbindung (Depotverträge) und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin zu erstatten (ON 47), der Verfahrensgegenstand für den Antragsteller verbindlich eingeschränkt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Dem Gutachtensauftrag des Erstgerichts kann man allerdings vorwerfen, dass er aus rechtlichen Gründen verfehlt war, weil vorerst zu prüfen gewesen wäre, ob - wie in der Hauptsache beantragt - nicht ein (verbotenes) Kartell vorliege. Eine Entscheidung über die nur eventualiter gestellten Anträge erübrigt sich naturgemäß aus rechtlichen Gründen, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird (Frauenberger in Rechberger Komm ZPO2 Ziffer 6, zu Paragraph 226, mwN). Es ist daher von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen und diese sind rechtlich zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob sich aus den getroffenen Feststellungen die rechtliche Schlussfolgerung ergibt, dass die Antragsgegnerin versucht hat, wirtschaftlichen Druck, der iSd Paragraph 12, KartG relevant ist, auszuüben, um die Depotnehmer zur Einhaltung der ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten empfohlenen Wiederverkaufspreise zu bewegen. Zur zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist zu bemerken, dass nicht diesem, sondern der Rekurswerberin ein zentrales Missverständnis in der rechtlichen Bewertung des Zusammenhanges zwischen Paragraph 13 und Paragraph 30 a, Absatz 2, KartG sowie des von der Rekurswerberin ebenfalls herangezogenen Paragraph 5, Absatz 4, KartG unterlaufen ist. Vertikale Vertriebsbindungen sind im römisch zwei a Abschnitt des KartG geregelt. Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG definiert sie als Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden und nimmt in Absatz 2, dieser Bestimmung Preisbindungen ausdrücklich vom Geltungsbereich der vertikalen Vertriebsbindungen aus; hiebei wird zu diesem Begriff durch das Klammerzitat auf Paragraph 13, KartG verwiesen. Dieser ist im römisch zwei. Abschnitt über Kartelle (Paragraphen 9, ff) geregelt. Davon ist auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 16 Ok 6/99 (= WBl 2000, 189 = ÖBl 2000, 182 = ecolex 2000, 216 [Wollmann]) ausdrücklich ausgegangen: Preisbindungen können niemals unter die Bestimmungen über vertikale Vertriebsbindungen fallen und sind daher auch nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KartG von der Anwendung des Abschnittes römisch zwei. (Kartelle, Paragraphen 9, ff KartG) ausgenommen. Im Übrigen sind die Bestimmungen über vertikale Vertriebsbindungen gerade deshalb weit auszulegen, sodass - mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen - jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrage- oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berühren, unter Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG zu subsumieren sind, sodass auch das hier im Hintergrund stehende und vom Paritätischen Ausschuss auftragsgemäß begutachtete selektive Vertriebssystem ("Depotverträge") an sich, das keine Preisbindungen enthält, unter den Anwendungsbereich der vertikalen Vertriebsbindungen fällt (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3, Paragraph 7, Rz 85 ff, Paragraph 9, Rz 8).
§ 13 Abs 1 KartG definiert die (vertikale) Preisbindung als Kartell, das einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen bindet. Entgegen dem umgangsprachlichen Sinn des Wortes "binden", das im vorliegenden Zusammenhang ein Element der Verpflichtung enthält, kann aus dem Wort "Preisbindung" nicht geschlossen werden, dass Preisbindungen nur in Form von Vereinbarungskartellen möglich wären. Dagegen spricht schon das Klammerzitat in § 13 KartG (§§ 10-12), welches auf alle Kartellformen verweist. Dies wird durch die Erläuterungen (473 BlgNR. XIII. GP, 29 zum KartG 1972 und 633 BlgNR. XVII. GP, 27 zum KartG 1988) bekräftigt: Der Begriff vertikale Vertriebsbindung sage über die zivilrechtliche Wertung des Kartells nichts aus. Jene könne in jeder der in § 1 Abs 1 Z 1-5 (der damaligen Fassung des) KartG genannten Kartellform verwirklicht werden (Koppensteiner aaO § 10 Rz 28). Preisbindungen können daher nicht nur ausdrücklich vereinbart, sondern auch in der Form eines Empfehlungskartells (§ 12 KartG) zustande kommen. Diese sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Es handelt sich daher hiebei um eine einseitige Äußerung, etwa in Form einer Anregung oder eines Rates, die das Verhalten des Empfängers beeinflussen soll, es ihm aber freisteht, ob er sich daran halten will (Koppensteiner aaO Rz 29).Paragraph 13, Absatz eins, KartG definiert die (vertikale) Preisbindung als Kartell, das einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen bindet. Entgegen dem umgangsprachlichen Sinn des Wortes "binden", das im vorliegenden Zusammenhang ein Element der Verpflichtung enthält, kann aus dem Wort "Preisbindung" nicht geschlossen werden, dass Preisbindungen nur in Form von Vereinbarungskartellen möglich wären. Dagegen spricht schon das Klammerzitat in Paragraph 13, KartG (Paragraphen 10 -, 12,), welches auf alle Kartellformen verweist. Dies wird durch die Erläuterungen (473 BlgNR. römisch dreizehn. GP, 29 zum KartG 1972 und 633 BlgNR. römisch siebzehn. GP, 27 zum KartG 1988) bekräftigt: Der Begriff vertikale Vertriebsbindung sage über die zivilrechtliche Wertung des Kartells nichts aus. Jene könne in jeder der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, (der damaligen Fassung des) KartG genannten Kartellform verwirklicht werden (Koppensteiner aaO Paragraph 10, Rz 28). Preisbindungen können daher nicht nur ausdrücklich vereinbart, sondern auch in der Form eines Empfehlungskartells (Paragraph 12, KartG) zustande kommen. Diese sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Es handelt sich daher hiebei um eine einseitige Äußerung, etwa in Form einer Anregung oder eines Rates, die das Verhalten des Empfängers beeinflussen soll, es ihm aber freisteht, ob er sich daran halten will (Koppensteiner aaO Rz 29).
Auch aus den §§ 60 ff KartG über Genehmigungsanträge und anzuschließende Urkunden ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird im § 60 Z 3 KartG iVm § 62 Z 1 KartG bei Vereinbarungskartellen nur die Ausnahme gemacht, dass es bei Preisbindungen genügt, anstelle der Urkunde über die Kartellvereinbarung das Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern beizulegen und anzugeben, ob und wann die erste derartige Vereinbarung zustande gekommen ist. Ist die Preisbindung in Form eines Empfehlungskartells zustande gekommen, ist gemäß § 60 Z 4 KartG wie bei jedem anderen Empfehlungskartell die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll, anzugeben. Hieraus folgt, dass die Ansicht der Rekurswerberin, dass bei Vorliegen einer Depotvereinbarung über den selektiven Kosmetikvertrieb, die an sich unstrittig eine vertikale Vertriebsbindung iSd § 30a Abs 1 KartG darstellt, eine rechtliche Erfassung von allfälligen Verstößen gegen die Unverbindlichkeit von empfohlenen Preisen nicht nach § 12 KartG, sondern ausschließlich nach den §§ 30a ff KartG zu beurteilen wäre, verfehlt ist. Auch wenn schon der Legaldefinition des § 30a KartG wesensimmanent ist, dass es jedenfalls zu Beschränkungen der sonst ungebundenen Verhaltensweisen der selbständig bleibenden Vertragspartner kommt, sind solche Beschränkungen, die sich auf Preisbindungen beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 9 ff KartG über Kartelle zu beurteilen und ist daher bei Druckausübung zur Durchsetzung derartiger an sich als unverbindlich bezeichneter Preisbindungen der Maßstab des § 12 KartG anzuwenden. Es hilft daher der Rekurswerberin der Hinweis darauf nichts, dass für die volkswirtschaftliche Rechtfertigung vertikaler Vertriebsbindungen teilweise andere (für sie unter Umständen günstigere) Kriterien (§ 30c Z 2 KartG) als für die volkswirtschaftliche Rechtfertigung von Kartellen (§ 23 Z 3 KartG) gelten und ihre Druckausübung noch im tolerablen Rahmen des § 30c Abs 1 Z 2 KartG läge, wie ihr auch der Paritätische Ausschuss bescheinigt habe.Auch aus den Paragraphen 60, ff KartG über Genehmigungsanträge und anzuschließende Urkunden ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird im Paragraph 60, Ziffer 3, KartG in Verbindung mit Paragraph 62, Ziffer eins, KartG bei Vereinbarungskartellen nur die Ausnahme gemacht, dass es bei Preisbindungen genügt, anstelle der Urkunde über die Kartellvereinbarung das Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern beizulegen und anzugeben, ob und wann die erste derartige Vereinbarung zustande gekommen ist. Ist die Preisbindung in Form eines Empfehlungskartells zustande gekommen, ist gemäß Paragraph 60, Ziffer 4, KartG wie bei jedem anderen Empfehlungskartell die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll, anzugeben. Hieraus folgt, dass die Ansicht der Rekurswerberin, dass bei Vorliegen einer Depotvereinbarung über den selektiven Kosmetikvertrieb, die an sich unstrittig eine vertikale Vertriebsbindung iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG darstellt, eine rechtliche Erfassung von allfälligen Verstößen gegen die Unverbindlichkeit von empfohlenen Preisen nicht nach Paragraph 12, KartG, sondern ausschließlich nach den Paragraphen 30 a, ff KartG zu beurteilen wäre, verfehlt ist. Auch wenn schon der Legaldefinition des Paragraph 30 a, KartG wesensimmanent ist, dass es jedenfalls zu Beschränkungen der sonst ungebundenen Verhaltensweisen der selbständig bleibenden Vertragspartner kommt, sind solche Beschränkungen, die sich auf Preisbindungen beziehen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 9, ff KartG über Kartelle zu beurteilen und ist daher bei Druckausübung zur Durchsetzung derartiger an sich als unverbindlich bezeichneter Preisbindungen der Maßstab des Paragraph 12, KartG anzuwenden. Es hilft daher der Rekurswerberin der Hinweis darauf nichts, dass für die volkswirtschaftliche Rechtfertigung vertikaler Vertriebsbindungen teilweise andere (für sie unter Umständen günstigere) Kriterien (Paragraph 30 c, Ziffer 2, KartG) als für die volkswirtschaftliche Rechtfertigung von Kartellen (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) gelten und ihre Druckausübung noch im tolerablen Rahmen des Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, KartG läge, wie ihr auch der Paritätische Ausschuss bescheinigt habe.
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass Druckausübung nicht nur durch eine Liefereinstellung oder Drohung damit in Betracht kommt, sondern auch durch die Androhung von - auch geringen - Nachteilen, die bewirken, dass die Entscheidungsfreiheit eines Betroffenen beeinträchtigt wird, wenn ihm auch - was geradezu vorausgesetzt wird - durchaus noch ein Handlungsspielraum bleibt (Gugerbauer, Komm KartG2 Rz 7 zu § 12).Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass Druckausübung nicht nur durch eine Liefereinstellung oder Drohung damit in Betracht kommt, sondern auch durch die Androhung von - auch geringen - Nachteilen, die bewirken, dass die Entscheidungsfreiheit eines Betroffenen beeinträchtigt wird, wenn ihm auch - was geradezu vorausgesetzt wird - durchaus noch ein Handlungsspielraum bleibt (Gugerbauer, Komm KartG2 Rz 7 zu Paragraph 12,).
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 16 Ok 2/96 (= ÖBl 1997, 193) ausgeführt hat, genügt es für die Druckausübung iSd § 12 Abs 1 KartG, dass der Vermieter den (dortigen Verbandsmitgliedern) Vergünstigungen, die diese sonst erhielten, wenn sie sich an die Vermietungsrichtlinien (Kalkulationsrichtlinien) gehalten hätten, entzog und sie aus diesem Grund Dritten gegenüber nicht unterstützte, sodass ein Teil der Mitglieder zwar unzufrieden war, sich aber "zähneknirschend" diesen gebeugt hat.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 16 Ok 2/96 (= ÖBl 1997, 193) ausgeführt hat, genügt es für die Druckausübung iSd Paragraph 12, Absatz eins, KartG, dass der Vermieter den (dortigen Verbandsmitgliedern) Vergünstigungen, die diese sonst erhielten, wenn sie sich an die Vermietungsrichtlinien (Kalkulationsrichtlinien) gehalten hätten, entzog und sie aus diesem Grund Dritten gegenüber nicht unterstützte, sodass ein Teil der Mitglieder zwar unzufrieden war, sich aber "zähneknirschend" diesen gebeugt hat.
In diesem Sinn wird auch das gleichformulierte Verbot der Druckausübung nach § 38a Abs 1 Z 1 des deutschen GWB betreffend die Missbrauchsaufsicht über unverbindliche Preisempfehlungen nach § 38a GWB, der im Übrigen systematisch nicht mit § 12 KartG vergleichbar ist, verstanden. Es kommt auf die Sicht des angesprochenen Wiederverkäufers an (Hennig in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht Rz 47 ff, insb 50 ff mit vielen Beispielen, zB Ankündigung "unpopulärer Maßnahmen" bei Nichteinhaltung; keine Gewährung von Gutschriften, Rückvergütungen etc; ebenso Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz2 Rz 54 ff zu § 38a GWB).In diesem Sinn wird auch das gleichformulierte Verbot der Druckausübung nach Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer eins, des deutschen GWB betreffend die Missbrauchsaufsicht über unverbindliche Preisempfehlungen nach Paragraph 38 a, GWB, der im Übrigen systematisch nicht mit Paragraph 12, KartG vergleichbar ist, verstanden. Es kommt auf die Sicht des angesprochenen Wiederverkäufers an (Hennig in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht Rz 47 ff, insb 50 ff mit vielen Beispielen, zB Ankündigung "unpopulärer Maßnahmen" bei Nichteinhaltung; keine Gewährung von Gutschriften, Rückvergütungen etc; ebenso Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz2 Rz 54 ff zu Paragraph 38 a, GWB).
Dass die Rekurswerberin ähnliche Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer empfohlenen Richtpreise gesetzt hat, bestreitet sie auch gar nicht. Sie meint nur, die den Antragsteller nicht direkt betreffenden Vorfälle hätten außer Betracht zu bleiben. Das ist unzutreffend: Wird Druck gegen einen Mitbewerber unter Androhung oder Durchführung von Nachteilen ausgeübt und erfahren andere Mitbewerber hievon, werden auch diese unter Druck gesetzt, sich empfehlungsgemäß zu verhalten, weil sie ansonsten gleiche Nachteile zu befürchten haben (Hennig aaO Rz 53). Darauf, ob die Androhung von Druck erfolgreich war, kommt es nicht an; es genügt, wenn versucht wird, die Empfehlung, keine Diskontpolitik zu betreiben und anstatt dessen die empfohlenen Verkaufspreise im Wesentlichen einzuhalten, mit wirtschaftlichem Druck durchzusetzen (Koppensteiner aaO § 10 Rz 40 mwN). Das Erstgericht hat daher zutreffend erkannt, dass eine Preisbindung in Form eines nicht gemeldeten Empfehlungskartells vorliegt. Die Durchführung eines solchen ist, sofern kein Bagatellkartell vorliegt, vor der rechtskräftigen Genehmigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KartG verboten. Da der Versuch, die Empfehlung mit Druck durchzusetzen, genügt und kein Bagatellkartell (§ 16 Z 1 KartG) vorliegt - der Anteil am relevanten gesamtösterreichischen Markt übersteigt festgestelltermaßen eindeutig 5 % -, hat das Erstgericht der Antragsgegnerin zurecht auch die Durchführung gemäß § 25 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 3 KartG untersagt.Dass die Rekurswerberin ähnliche Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer empfohlenen Richtpreise gesetzt hat, bestreitet sie auch gar nicht. Sie meint nur, die den Antragsteller nicht direkt betreffenden Vorfälle hätten außer Betracht zu bleiben. Das ist unzutreffend: Wird Druck gegen einen Mitbewerber unter Androhung oder Durchführung von Nachteilen ausgeübt und erfahren andere Mitbewerber hievon, werden auch diese unter Druck gesetzt, sich empfehlungsgemäß zu verhalten, weil sie ansonsten gleiche Nachteile zu befürchten haben (Hennig aaO Rz 53). Darauf, ob die Androhung von Druck erfolgreich war, kommt es nicht an; es genügt, wenn versucht wird, die Empfehlung, keine Diskontpolitik zu betreiben und anstatt dessen die empfohlenen Verkaufspreise im Wesentlichen einzuhalten, mit wirtschaftlichem Druck durchzusetzen (Koppensteiner aaO Paragraph 10, Rz 40 mwN). Das Erstgericht hat daher zutreffend erkannt, dass eine Preisbindung in Form eines nicht gemeldeten Empfehlungskartells vorliegt. Die Durchführung eines solchen ist, sofern kein Bagatellkartell vorliegt, vor der rechtskräftigen Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG verboten. Da der Versuch, die Empfehlung mit Druck durchzusetzen, genügt und kein Bagatellkartell (Paragraph 16, Ziffer eins, KartG) vorliegt - der Anteil am relevanten gesamtösterreichischen Markt übersteigt festgestelltermaßen eindeutig 5 % -, hat das Erstgericht der Antragsgegnerin zurecht auch die Durchführung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KartG untersagt.
Nur dann, wenn die Antragsgegnerin ihre vertikale Preisbindung, sei es in Form einer vertraglichen Preisbindung oder in der bisherigen Form eines Empfehlungskartells zur Genehmigung anmeldet - letzteres kommt wegen der Schwierigkeiten des Genehmigungsverfahrens praktisch nicht vor (dazu Koppensteiner aaO § 10 Rz 39; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 51) -, könnte diese bei volkswirtschaftlicher Rechtfertigung (§ 23 Z 3 KartG) nach Einholung eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses, der die Preisbindung nach den Kriterien des § 23 Z 3 KartG zu prüfen hat, unter Umständen genehmigt und damit zulässigerweise durchgeführt werden. Hiezu hat die Antragsgegnerin aber bisher keine Schritte unternommen, sodass sich ein Eingehen auf ihre Ausführungen zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (die sich allerdings unrichtigerweise auf die Voraussetzungen der Genehmigung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c Abs 1 Z 2 KartG beziehen) im Zusammenhang mit der Sonderstellung der hier gegenständlichen Depotkosmetik erübrigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 45 Abs 2 KartG, weil auch für das Rekursverfahren gesagt werden muss, dass die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht mutwillig war.Nur dann, wenn die Antragsgegnerin ihre vertikale Preisbindung, sei es in Form einer vertraglichen Preisbindung oder in der bisherigen Form eines Empfehlungskartells zur Genehmigung anmeldet - letzteres kommt wegen der Schwierigkeiten des Genehmigungsverfahrens praktisch nicht vor (dazu Koppensteiner aaO Paragraph 10, Rz 39; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 51) -, könnte diese bei volkswirtschaftlicher Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) nach Einholung eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses, der die Preisbindung nach den Kriterien des Paragraph 23, Ziffer 3, KartG zu prüfen hat, unter Umständen genehmigt und damit zulässigerweise durchgeführt werden. Hiezu hat die Antragsgegnerin aber bisher keine Schritte unternommen, sodass sich ein Eingehen auf ihre Ausführungen zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (die sich allerdings unrichtigerweise auf die Voraussetzungen der Genehmigung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, KartG beziehen) im Zusammenhang mit der Sonderstellung der hier gegenständlichen Depotkosmetik erübrigt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 45, Absatz 2, KartG, weil auch für das Rekursverfahren gesagt werden muss, dass die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht mutwillig war.