Rechtssatz RS0063524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063524
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Durch die KartGNov 1993 BGBl 693 wurden vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Bestimmungen herausgenommen. Sie sind im Abschnitt II a des KartG geregelt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind unabhängig davon anzuwenden, ob die vertikale Vertriebsbindung ein Kartell ist. Der Anwendungsbereich der neuen Regelung ist demnach weiter als der der Regelung vertikaler Vertriebsbindungen nach dem KartG 1988 aF.Durch die KartGNov 1993 Bundesgesetzblatt 693 wurden vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Bestimmungen herausgenommen. Sie sind im Abschnitt römisch zwei a des KartG geregelt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind unabhängig davon anzuwenden, ob die vertikale Vertriebsbindung ein Kartell ist. Der Anwendungsbereich der neuen Regelung ist demnach weiter als der der Regelung vertikaler Vertriebsbindungen nach dem KartG 1988 aF.
Entscheidungstexte
- Okt 7/94
Entscheidungstext OGH 09.05.1994 Okt 7/94
- 16 Ok 6/99
Entscheidungstext OGH 20.12.1999 16 Ok 6/99
Vgl auch; Veröff: SZ 72/203
- 16 Ok 5/01
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 5/01
nur: Durch die KartGNov 1993 BGBl 693 wurden vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Bestimmungen herausgenommen. Sie sind im Abschnitt II a des KartG geregelt. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind unabhängig davon anzuwenden, ob die vertikale Vertriebsbindung ein Kartell ist. (T1); Veröff: SZ 74/149
- 1 Ob 270/03t
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 270/03t
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063524
Dokumentnummer
JJR_19940509_OGH0002_000OKT00007_9400000_001