Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 300/00z nur die Frage der Anwendbarkeit des § 124 Abs 1 KartG auf Schiedsgutachtervereinbarungen behandelt, ohne sich aber mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Bestimmung auch auf vertikale Vertriebsbindungen Anwendung finde. Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch als nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 300/00z nur die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 124, Absatz eins, KartG auf Schiedsgutachtervereinbarungen behandelt, ohne sich aber mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Bestimmung auch auf vertikale Vertriebsbindungen Anwendung finde. Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch als nicht berechtigt.
Daran, dass § 124 Abs 1 KartG seinem Wortlaut nach vertikale Vertriebsbindungen nicht erfasst, kann kein Zweifel bestehen, ist dort doch ausschließlich von "Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine aufgrund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen" die Rede. Zutreffend haben die Vorinstanzen dargestellt, dass durch die KartG-Nov 1993 die vertikalen Vertriebsbindungen als eigene Kategorie eingeführt, in einem eigenen Abschnitt des KartG (II a. Abschnitt) geregelt und damit aus dem Begriff des Kartells herausgenommen wurden, zu dem der II. Abschnitt nähere Regelungen enthält. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der KartG-Nov 1993 verweisen deutlich auf die mit der früheren Rechtslage verbundenen Unsicherheiten, die insbesondere daraus resultierten, dass die rechtliche Behandlung einer "Vertriebsbindung (im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs)" davon abhängig war, ob es sich im jeweiligen Fall um ein Kartell und bejahendenfalls, ob es sich dabei um ein Absichts- oder nur um ein Wirkungskartell handelte (1096 BlgNR 18. GP, 17). Die Novelle sollte dieser Kritik insoweit Rechnung tragen, als vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Regelung herausgenommen und einem eigenständigen - für alle vertikalen Vertriebsbindungen einheitlichen - rechtlichen Regime unterstellt werden; dabei wurde der Gegenstand der vertikalen Vertriebsbindung allgemein - ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkale eines Kartells - definiert (aaO 17). Wesentliche Unterschiede in den Rechtsfolgen sind seither, dass vertikale Vertriebsbindungen - anders als Kartelle - nur einer Anzeigepflicht unterliegen und danach ohne weiteres durchgeführt werden können, sofern sie nicht untersagt werden, wogegen für Kartelle die Anzeige- und Bewilligungspflicht gilt. Weiters wurde für vertikale Vertriebsbindungen eine Verordnungsermächtigung für Freistellungen (§ 30e KartG) erlassen, die insbesondere im Rahmen der Gruppenfreistellungen im Kfz-Handel Bedeutung hat. In den Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen wird neuerlich darauf hingewiesen, dass bisher angezeigte Vertriebsbindungen mit dem Inkrafttreten der Novelle ihren Kartellcharakter verlieren (aaO 25).Daran, dass Paragraph 124, Absatz eins, KartG seinem Wortlaut nach vertikale Vertriebsbindungen nicht erfasst, kann kein Zweifel bestehen, ist dort doch ausschließlich von "Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine aufgrund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (Paragraph 30,), oder über dessen Bestehen" die Rede. Zutreffend haben die Vorinstanzen dargestellt, dass durch die KartG-Nov 1993 die vertikalen Vertriebsbindungen als eigene Kategorie eingeführt, in einem eigenen Abschnitt des KartG (römisch zwei a. Abschnitt) geregelt und damit aus dem Begriff des Kartells herausgenommen wurden, zu dem der römisch zwei. Abschnitt nähere Regelungen enthält. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der KartG-Nov 1993 verweisen deutlich auf die mit der früheren Rechtslage verbundenen Unsicherheiten, die insbesondere daraus resultierten, dass die rechtliche Behandlung einer "Vertriebsbindung (im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs)" davon abhängig war, ob es sich im jeweiligen Fall um ein Kartell und bejahendenfalls, ob es sich dabei um ein Absichts- oder nur um ein Wirkungskartell handelte (1096 BlgNR 18. GP, 17). Die Novelle sollte dieser Kritik insoweit Rechnung tragen, als vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der für Kartelle geltenden Regelung herausgenommen und einem eigenständigen - für alle vertikalen Vertriebsbindungen einheitlichen - rechtlichen Regime unterstellt werden; dabei wurde der Gegenstand der vertikalen Vertriebsbindung allgemein - ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkale eines Kartells - definiert (aaO 17). Wesentliche Unterschiede in den Rechtsfolgen sind seither, dass vertikale Vertriebsbindungen - anders als Kartelle - nur einer Anzeigepflicht unterliegen und danach ohne weiteres durchgeführt werden können, sofern sie nicht untersagt werden, wogegen für Kartelle die Anzeige- und Bewilligungspflicht gilt. Weiters wurde für vertikale Vertriebsbindungen eine Verordnungsermächtigung für Freistellungen (Paragraph 30 e, KartG) erlassen, die insbesondere im Rahmen der Gruppenfreistellungen im Kfz-Handel Bedeutung hat. In den Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen wird neuerlich darauf hingewiesen, dass bisher angezeigte Vertriebsbindungen mit dem Inkrafttreten der Novelle ihren Kartellcharakter verlieren (aaO 25).
Diese Erwägungen des Gesetzgebers haben insbesondere in § 5 Abs 4 KartG ihren Niederschlag gefunden, der ausdrücklich anordnet, dass der Abschnitt II des KartG auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden ist; dieser enthält ausschließlich Regelungen, die allein für ("echte") Kartelle gelten. Der von der Revisionsrekurswerberin gezogenen Schlussfolgerung, da in § 5 Abs 4 KartG nur der Abschnitt II für unanwendbar erklärt werde, müssten die übrigen Teile des Gesetzes stets auch für vertikale Vertriebsbindungen gelten, ist nicht zu folgen, weil es ansonsten nicht erforderlich gewesen wäre, in zahlreichen Einzelbestimmungen (zB § 75 Abs 4, § 142 Z 1 lit a) ausdrücklich die Geltung (auch) für vertikale Vertriebsbindungen anzuordnen. § 5 Abs 4 KartG soll im Sinne der dargestellten Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen ersichtlich nur klarstellen, dass eine gleichzeitige Qualifikation als vertikale Vertriebsbindung und als Kartell nicht in Betracht kommt, sondern vertikale Vertriebsbindungen grundsätzlich den nur für Kartelle geltenden Regelungen nicht unterliegen. Stellen einzelne gesetzliche Tatbestände des KartG nur auf Kartelle ab, so sind sie daher grundsätzlich auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden, sofern nicht ersichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke vorliegt und eine analoge Anwendung der betreffenden Norm auch auf vertikale Vertriebsbindungen sachgerecht und notwendig erscheint.Diese Erwägungen des Gesetzgebers haben insbesondere in Paragraph 5, Absatz 4, KartG ihren Niederschlag gefunden, der ausdrücklich anordnet, dass der Abschnitt römisch zwei des KartG auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden ist; dieser enthält ausschließlich Regelungen, die allein für ("echte") Kartelle gelten. Der von der Revisionsrekurswerberin gezogenen Schlussfolgerung, da in Paragraph 5, Absatz 4, KartG nur der Abschnitt römisch zwei für unanwendbar erklärt werde, müssten die übrigen Teile des Gesetzes stets auch für vertikale Vertriebsbindungen gelten, ist nicht zu folgen, weil es ansonsten nicht erforderlich gewesen wäre, in zahlreichen Einzelbestimmungen (zB Paragraph 75, Absatz 4,, Paragraph 142, Ziffer eins, Litera a,) ausdrücklich die Geltung (auch) für vertikale Vertriebsbindungen anzuordnen. Paragraph 5, Absatz 4, KartG soll im Sinne der dargestellten Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen ersichtlich nur klarstellen, dass eine gleichzeitige Qualifikation als vertikale Vertriebsbindung und als Kartell nicht in Betracht kommt, sondern vertikale Vertriebsbindungen grundsätzlich den nur für Kartelle geltenden Regelungen nicht unterliegen. Stellen einzelne gesetzliche Tatbestände des KartG nur auf Kartelle ab, so sind sie daher grundsätzlich auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden, sofern nicht ersichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke vorliegt und eine analoge Anwendung der betreffenden Norm auch auf vertikale Vertriebsbindungen sachgerecht und notwendig erscheint.
Davon kann jedoch bei der Regelung des § 124 KartG nicht gesprochen werden, zumal der erklärte Gesetzeszweck schon in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur teilweise erreicht werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in 1 Ob 300/00z darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien den im § 124 Abs 1 KartG angeordneten "Vorrang" des ordentlichen Gerichts damit begründen, dass aus Gründen der Publizität und der Entscheidungskontinuität der Zugang zu den staatlichen Gerichten offenstehen soll. Damit wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Publizität von Entscheidungen in Kartellrechtsangelegenheiten und einer gleichförmigen Entscheidungspraxis dargetan, dass über jenes auf anderen Rechtsgebieten hinausgeht. Dieses öffentliche Interesse wurde jedoch offenbar als nicht so durchgreifend angesehen, dass der Ausschluss der Austragung solcher Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten als erforderlich angesehen wurde. Nach § 124 Abs 2 KartG kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht von einem Beteiligten dann nicht mehr begehrt werden, wenn er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Somit haben es die Parteien ungeachtet der Regelung des Abs 1 in der Hand, derartige Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen, sofern sie übereinstimmend bekräftigen, nach wie vor an der getroffenen Schiedsvereinbarung festhalten zu wollen. Damit wird letztlich im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung doch dem (übereinstimmenden) Parteieninteresse an einer - allenfalls rascheren - Erledigung des Streits durch ein Schiedsgericht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an Publizität und Entscheidungskontinuität eingeräumt.Davon kann jedoch bei der Regelung des Paragraph 124, KartG nicht gesprochen werden, zumal der erklärte Gesetzeszweck schon in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur teilweise erreicht werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in 1 Ob 300/00z darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien den im Paragraph 124, Absatz eins, KartG angeordneten "Vorrang" des ordentlichen Gerichts damit begründen, dass aus Gründen der Publizität und der Entscheidungskontinuität der Zugang zu den staatlichen Gerichten offenstehen soll. Damit wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Publizität von Entscheidungen in Kartellrechtsangelegenheiten und einer gleichförmigen Entscheidungspraxis dargetan, dass über jenes auf anderen Rechtsgebieten hinausgeht. Dieses öffentliche Interesse wurde jedoch offenbar als nicht so durchgreifend angesehen, dass der Ausschluss der Austragung solcher Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten als erforderlich angesehen wurde. Nach Paragraph 124, Absatz 2, KartG kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht von einem Beteiligten dann nicht mehr begehrt werden, wenn er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Somit haben es die Parteien ungeachtet der Regelung des Absatz eins, in der Hand, derartige Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen, sofern sie übereinstimmend bekräftigen, nach wie vor an der getroffenen Schiedsvereinbarung festhalten zu wollen. Damit wird letztlich im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung doch dem (übereinstimmenden) Parteieninteresse an einer - allenfalls rascheren - Erledigung des Streits durch ein Schiedsgericht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an Publizität und Entscheidungskontinuität eingeräumt.
Ist aber das mit einer gesetzlichen Vorschrift angestrebte Ziel bereits in ihrem (unstrittigen) unmittelbaren Anwendungsbereich - hier also bei Streitigkeiten aus einem ("echten") Kartellvertrag - in keiner Weise abgesichert, so müssten für eine analoge Anwendung auf Tatbestände, für die dieser Gesetzeszweck noch weniger Bedeutung hat, ganz besonders gravierende Gründe ins Treffen geführt werden, die hier allerdings nicht ausgemacht werden können. Davon, dass noch mehr Gründe für die Anwendung des § 124 KartG auf vertikale Vertriebsbindungen sprächen als für die Anwendung auf (horizontale) Kartelle, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht die Rede sein, lässt der Gesetzgeber doch an verschiedenen Stellen (etwa im Zusammenhang mit der bloßen Anzeigepflicht und der Regelung über die Freistellung durch Verordnung) erkennen, dass das öffentliche Interesse an einer staatlichen Kontrolle von Kartellen größer ist als bei vertikalen Vertriebsbindungen. Die bloße wirtschaftliche Übermacht eines Vertragspartners ist auch außerhalb des Kartellrechts kein ausreichender Grund dafür, den Abschluss von Schiedsvereinbarungen bzw deren Rechtsfolgen zu beschränken.Ist aber das mit einer gesetzlichen Vorschrift angestrebte Ziel bereits in ihrem (unstrittigen) unmittelbaren Anwendungsbereich - hier also bei Streitigkeiten aus einem ("echten") Kartellvertrag - in keiner Weise abgesichert, so müssten für eine analoge Anwendung auf Tatbestände, für die dieser Gesetzeszweck noch weniger Bedeutung hat, ganz besonders gravierende Gründe ins Treffen geführt werden, die hier allerdings nicht ausgemacht werden können. Davon, dass noch mehr Gründe für die Anwendung des Paragraph 124, KartG auf vertikale Vertriebsbindungen sprächen als für die Anwendung auf (horizontale) Kartelle, kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht die Rede sein, lässt der Gesetzgeber doch an verschiedenen Stellen (etwa im Zusammenhang mit der bloßen Anzeigepflicht und der Regelung über die Freistellung durch Verordnung) erkennen, dass das öffentliche Interesse an einer staatlichen Kontrolle von Kartellen größer ist als bei vertikalen Vertriebsbindungen. Die bloße wirtschaftliche Übermacht eines Vertragspartners ist auch außerhalb des Kartellrechts kein ausreichender Grund dafür, den Abschluss von Schiedsvereinbarungen bzw deren Rechtsfolgen zu beschränken.
Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vertriebsverträgen könnten sich in ähnlicher Weise auf die Volkswirtschaft auswirken wie Wettbewerbsbeschränkungen in horizontalen Vereinbarungen (Kartellen), übersieht sie, dass nach der Rechtslage vor der Novelle 1993 bei Vertriebsbindungen jeweils im einzelnen Fall geprüft werden musste, ob sie als Kartell einzustufen waren. Für Vertriebsbindungen, die nicht als Kartell zu qualifizieren waren, kam die Anwendung des § 124 KartG nicht in Betracht. Würde man nun im Sinne der Argumentation der klagenden Partei diese Bestimmung nicht nur auf Kartelle (einschließlich der Preisbindungen gemäß § 13 KartG), sondern unterschiedslos auch auf alle Arten von vertikalen Vertriebsbindungen anwenden, bedeutete dies im Ergebnis eine erhebliche Verschärfung, weil damit auch jene vertikalen Vertriebsbindungen erfasst würden, die nach der früheren Regelung mangels Kartellcharakters von § 124 KartG nicht betroffen waren. Für eine derartige (hypothetische) Absicht des Gesetzgebers der Novelle 1993 fehlt aber jeglicher Hinweis.Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, Wettbewerbsbeschränkungen in vertikalen Vertriebsverträgen könnten sich in ähnlicher Weise auf die Volkswirtschaft auswirken wie Wettbewerbsbeschränkungen in horizontalen Vereinbarungen (Kartellen), übersieht sie, dass nach der Rechtslage vor der Novelle 1993 bei Vertriebsbindungen jeweils im einzelnen Fall geprüft werden musste, ob sie als Kartell einzustufen waren. Für Vertriebsbindungen, die nicht als Kartell zu qualifizieren waren, kam die Anwendung des Paragraph 124, KartG nicht in Betracht. Würde man nun im Sinne der Argumentation der klagenden Partei diese Bestimmung nicht nur auf Kartelle (einschließlich der Preisbindungen gemäß Paragraph 13, KartG), sondern unterschiedslos auch auf alle Arten von vertikalen Vertriebsbindungen anwenden, bedeutete dies im Ergebnis eine erhebliche Verschärfung, weil damit auch jene vertikalen Vertriebsbindungen erfasst würden, die nach der früheren Regelung mangels Kartellcharakters von Paragraph 124, KartG nicht betroffen waren. Für eine derartige (hypothetische) Absicht des Gesetzgebers der Novelle 1993 fehlt aber jeglicher Hinweis.
Abgesehen davon, dass eine solche Verschärfung auch sachlich schwer zu rechtfertigen wäre, kann dem Gesetzgeber zudem nicht unterstellt werden, er habe zwar an verschiedenen anderen Stellen des Gesetzes, lediglich irrtümlich aber nicht auch in § 124 KartG eine Erstreckung auf vertikale Vertriebsbindungen ausdrücklich angeordnet. Die unmissverständlich erklärte Absicht, vertikale Vertriebsbindungen als eigene Kategorie und ohne jeden Überschneidungsbereich neben die Kartelle in deren verschiedenen Formen zu stellen, rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur für Kartelle getroffene Anordnungen idR nicht auch für vertikale Vertriebsbindungen gelten sollen. Im Anwendungsbereich des § 124 KartG spricht dafür auch die demonstrative Aufzählung typischer "Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag", die Streitigkeiten "über eine aufgrund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30)" erwähnt. Die gesetzlichen Regelungen über die Mäßigung von Vertragsstrafen (§ 29) sowie die Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) finden sich nun aber im II. Abschnitt des KartG, der auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden ist (§ 5 Abs 4 KartG).Abgesehen davon, dass eine solche Verschärfung auch sachlich schwer zu rechtfertigen wäre, kann dem Gesetzgeber zudem nicht unterstellt werden, er habe zwar an verschiedenen anderen Stellen des Gesetzes, lediglich irrtümlich aber nicht auch in Paragraph 124, KartG eine Erstreckung auf vertikale Vertriebsbindungen ausdrücklich angeordnet. Die unmissverständlich erklärte Absicht, vertikale Vertriebsbindungen als eigene Kategorie und ohne jeden Überschneidungsbereich neben die Kartelle in deren verschiedenen Formen zu stellen, rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur für Kartelle getroffene Anordnungen idR nicht auch für vertikale Vertriebsbindungen gelten sollen. Im Anwendungsbereich des Paragraph 124, KartG spricht dafür auch die demonstrative Aufzählung typischer "Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag", die Streitigkeiten "über eine aufgrund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (Paragraph 30,)" erwähnt. Die gesetzlichen Regelungen über die Mäßigung von Vertragsstrafen (Paragraph 29,) sowie die Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30,) finden sich nun aber im römisch zwei. Abschnitt des KartG, der auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden ist (Paragraph 5, Absatz 4, KartG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO.