Rechtssatz RS0118522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118522
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Stellen einzelne gesetzliche Tatbestände des KartG nur auf Kartelle ab, so sind sie grundsätzlich auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden, sofern nicht ersichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke vorliegt und eine analoge Anwendung der betreffenden Norm auch auf vertikale Vertriebsbindungen sachgerecht und notwendig erscheint. Hier: § 124 KartG.Stellen einzelne gesetzliche Tatbestände des KartG nur auf Kartelle ab, so sind sie grundsätzlich auf vertikale Vertriebsbindungen nicht anzuwenden, sofern nicht ersichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes im Sinne einer Gesetzeslücke vorliegt und eine analoge Anwendung der betreffenden Norm auch auf vertikale Vertriebsbindungen sachgerecht und notwendig erscheint. Hier: Paragraph 124, KartG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118522
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0010OB00270_03T0000_002