Rechtssatz RS0115797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115797
Entscheidungsdatum
05.08.2026
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des Paragraph 427, StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.
Entscheidungstexte
- 14 Os 79/99
Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
- 11 Os 52/06s
Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 52/06s
Beisatz: Aus der in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgenommenen Anklageausdehnung kann eine Nichtigkeit nach Z 3 nicht abgeleitet werden, weil die davon betroffenen Taten nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind, sondern zur Einräumung eines Verfolgungsvorbehaltes führten. (T1)
- 11 Os 16/16m
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 16/16m
Auch; Beisatz: Die Zustimmung muss persönlich und unmissverständlich erklärt werden. (T2)
Beisatz: Wird der Angeklagte dazu aufgefordert zu erklären, ob er mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden sei, darf dem Unterbleiben einer Erklärung kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden. (T3)
- 13 Os 122/17s
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 122/17s
Vgl
- 15 Os 70/24v
Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 70/24v
vgl
- 12 Os 80/26w
Entscheidungstext OGH 05.08.2026 12 Os 80/26w
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Dass der Angeklagte sein Einverständnis dem Gericht schriftlich im Wege seines Verteidigers zukommen ließ, nimmt der Zustimmung nicht den Charakter einer persönlichen Erklärung des Angeklagten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115797
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_001