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Rechtssatz RS0115797×

Rechtssatz RS0115797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115797

Geschäftszahl

14Os79/99; 11Os52/06s; 11Os16/16m (11Os17/16h); 13Os122/17s; 15Os70/24v (15Os71/24s); 12Os80/26w

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des Paragraph 427, StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
  • 11 Os 52/06s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 52/06s
    Beisatz: Aus der in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgenommenen Anklageausdehnung kann eine Nichtigkeit nach Z 3 nicht abgeleitet werden, weil die davon betroffenen Taten nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind, sondern zur Einräumung eines Verfolgungsvorbehaltes führten. (T1)
  • 11 Os 16/16m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 16/16m
    Auch; Beisatz: Die Zustimmung muss persönlich und unmissverständlich erklärt werden. (T2)
    Beisatz: Wird der Angeklagte dazu aufgefordert zu erklären, ob er mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden sei, darf dem Unterbleiben einer Erklärung kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden. (T3)
  • 13 Os 122/17s
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 122/17s
    Vgl
  • 15 Os 70/24v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 70/24v
    vgl
  • 12 Os 80/26w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2026 12 Os 80/26w
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Dass der Angeklagte sein Einverständnis dem Gericht schriftlich im Wege seines Verteidigers zukommen ließ, nimmt der Zustimmung nicht den Charakter einer persönlichen Erklärung des Angeklagten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115797

Im RIS seit

30.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_001