[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bekämpfte Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026 (ON 49.1) das Gesetz:
[6] Ist wie hier der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (§ 427 Abs 1 StPO). In einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich kann aber der Angeklagte (nach Vollendung des 21. Lebensjahres [vgl RIS-Justiz RS0121343]) auf seine Anwesenheit bei (Teilen) der Hauptverhandlung selbst dann verzichten, wenn die Voraussetzungen des § 427 Abs 1 StPO nicht vorliegen (vgl im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0101569). Bedingung dafür ist, dass der Angeklagte seine Zustimmung zur Verhandlung in Abwesenheit persönlich und unmissverständlich erklärt (RIS-Justiz RS0115797 [T2], zuletzt 15 Os 70/24v; gegenteilig noch 14 Os 115/93 und 11 Os 159/12k, 164/12w; wie hier Bauer, WK-StPO § 427 Rz 15; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 10.107; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 244; vgl zur grundrechtlichen Perspektive RIS-Justiz RS0121383 und spezifisch zum Recht auf Verteidigung Haslwanter, WK-StPO § 7 Rz 16; aA Kirchbacher, StPO15 § 427 Rz 3; Stricker, Das Abwesenheitsverfahren in der Strafprozessordnung, ÖJZ 2015, 61 [68]; Venier in Bertel/Venier, StPO2 § 427 Rz 4). Liegt ein solches Einverständnis vor, scheidet Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 3 StPO aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 244; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 15). Ist wie hier der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (Paragraph 427, Absatz eins, StPO). In einem auf den Schutzzweck des Paragraph 427, StPO abgestimmten Bereich kann aber der Angeklagte (nach Vollendung des 21. Lebensjahres [vgl RIS-Justiz RS0121343]) auf seine Anwesenheit bei (Teilen) der Hauptverhandlung selbst dann verzichten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 427, Absatz eins, StPO nicht vorliegen vergleiche im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0101569). Bedingung dafür ist, dass der Angeklagte seine Zustimmung zur Verhandlung in Abwesenheit persönlich und unmissverständlich erklärt (RIS-Justiz RS0115797 [T2], zuletzt 15 Os 70/24v; gegenteilig noch 14 Os 115/93 und 11 Os 159/12k, 164/12w; wie hier Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 15; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 10.107; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 244; vergleiche zur grundrechtlichen Perspektive RIS-Justiz RS0121383 und spezifisch zum Recht auf Verteidigung Haslwanter, WK-StPO Paragraph 7, Rz 16; aA Kirchbacher, StPO15 Paragraph 427, Rz 3; Stricker, Das Abwesenheitsverfahren in der Strafprozessordnung, ÖJZ 2015, 61 [68]; Venier in Bertel/Venier, StPO2 Paragraph 427, Rz 4). Liegt ein solches Einverständnis vor, scheidet Nichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 244; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 15).
[7] Dieser Nichtigkeitsgrund ist verwirklicht, wenn die Lösung der Verfahrensfrage – hier nach einer Verletzung des § 427 Abs 1 StPO – angesichts der tatsächlichen Lage im Entscheidungszeitpunkt rechtlich verfehlt war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 41 und 49 ff; RIS-Justiz RS0118977, RS0118016). Dem Urteil des Berufungsgerichts zufolge (vgl zum Bezugspunkt einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde RIS-Justiz RS0122466; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6; Schroll/Oshidari, WK-StPO § 23 Rz 6/1) lag bereits vor Aufruf der Sache (§ 239 StPO) die „via“ Verteidiger schriftlich erklärte Zustimmung des Angeklagten zur Verhandlung in Abwesenheit vor (US 5). Dieser Nichtigkeitsgrund ist verwirklicht, wenn die Lösung der Verfahrensfrage – hier nach einer Verletzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO – angesichts der tatsächlichen Lage im Entscheidungszeitpunkt rechtlich verfehlt war vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 41 und 49 ff; RIS-Justiz RS0118977, RS0118016). Dem Urteil des Berufungsgerichts zufolge vergleiche zum Bezugspunkt einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde RIS-Justiz RS0122466; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6; Schroll/Oshidari, WK-StPO Paragraph 23, Rz 6/1) lag bereits vor Aufruf der Sache (Paragraph 239, StPO) die „via“ Verteidiger schriftlich erklärte Zustimmung des Angeklagten zur Verhandlung in Abwesenheit vor (US 5).
[8] Davon ausgehend erteilte der Angeklagte selbst und unmissverständlich das Einverständnis zur Verhandlung in seiner Abwesenheit. Dass er diese schriftliche Zustimmung dem Gericht nicht unmittelbar, sondern im Wege („via“) des Verteidigers zukommen ließ, nimmt ihr nicht den Charakter einer persönlichen Erklärung des Angeklagten.
[9] Demzufolge war der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 ([hier] iVm § 489 Abs 1) StPO nicht verwirklicht, sodass das Berufungsgericht, indem es diesen bejahte, das Gesetz in § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 489 Abs 1) und § 427 Abs 1 StPO verletzte. Demzufolge war der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, ([hier] in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) StPO nicht verwirklicht, sodass das Berufungsgericht, indem es diesen bejahte, das Gesetz in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) und Paragraph 427, Absatz eins, StPO verletzte.
[10] Da diese Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO). Da diese Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).