Rechtssatz RS0115808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115808
Entscheidungsdatum
07.06.2016
Norm
ASVG §607 Abs12
ASVG §607 Abs15
GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §139 Abs6
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht (vgl § 266 Abs 18 GSVG), weil bereits § 139 Abs 4 GSVG idF der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).Die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach Paragraph 122, Absatz eins, bzw Paragraph 126, GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 125, GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht vergleiche Paragraph 266, Absatz 18, GSVG), weil bereits Paragraph 139, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 317/01t
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 317/01t
- 10 ObS 3/08a
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 3/08a
Vgl auch; Beisatz: Dem eindeutigen Wortlaut des § 607 Abs 15 ASVG ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine allfällig höhere Gesamtbemessungsgrundlage nicht über die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241 ASVG hinaus zum Tragen kommen soll. (T1)
- 10 ObS 39/16g
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 39/16g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115808
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20011030_OGH0002_010OBS00317_01T0000_001