Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 12/22 mwN ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die durch die 19. Novelle zum GSVG (BGBl 1993/336; vgl auch 51. ASVG Nov - BGBl 1993/335 und 18. BSVG Nov - BGBl 1993/337) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 116a GSVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten. Darüber hinaus haben Kindererziehungsmonate in der Regel auch Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in § 123 Abs 1 GSVG (vgl auch die gleichlautenden Bestimmungen der §§ 239 Abs 1 ASVG und 114 BSVG) eine gesonderte (pauschale) Bemessungsgrundlage vorgesehen. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungszeiten, insbesondere Pflichtversicherungszeiten, wird in der Regel gemäß § 123 Abs 3 GSVG für die Honorierung dieser Monate die (normale) Bemessungsgrundlage gemäß § 122 GSVG um die Bemessungsgrundlage gemäß § 123 Abs 1 GSVG erhöht. Es erfolgt somit eine Zusammenzählung der normalen Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung.Die durch die 19. Novelle zum GSVG (BGBl 1993/336; vergleiche auch 51. ASVG Nov - BGBl 1993/335 und 18. BSVG Nov - BGBl 1993/337) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Paragraph 116 a, GSVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten. Darüber hinaus haben Kindererziehungsmonate in der Regel auch Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in Paragraph 123, Absatz eins, GSVG vergleiche auch die gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 239, Absatz eins, ASVG und 114 BSVG) eine gesonderte (pauschale) Bemessungsgrundlage vorgesehen. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungszeiten, insbesondere Pflichtversicherungszeiten, wird in der Regel gemäß Paragraph 123, Absatz 3, GSVG für die Honorierung dieser Monate die (normale) Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 122, GSVG um die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 123, Absatz eins, GSVG erhöht. Es erfolgt somit eine Zusammenzählung der normalen Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung.
Für die Berechnung des Steigerungsbetrages (und damit der Pensionshöhe) gemäß den §§ 139 ff GSVG ist gemäß § 125 GSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 Abs 1, 123, 126) aller für das Ausmaß der Pension nach dem GSVG, dem ASVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Diese Gesamtbemessungsgrundlage ist jedoch nicht alleine ausschlaggebend für die Pensionshöhe. Die Pensionshöhe ist vielmehr nur ein bestimmter Prozentsatz (Steigerungsbetrag gemäß § 139 GSVG) der Gesamtbemessungsgrundlage. Der Steigerungsbetrag darf nach der in ihrer Auslegung hier strittigen Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG grundsätzlich 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs 1, 123 Abs 1, 126) nicht übersteigen. Eine mit § 139 Abs 6 GSVG inhaltsgleiche Bestimmung findet sich auch in § 261 Abs 6 ASVG und in § 130 Abs 6 BSVG.Für die Berechnung des Steigerungsbetrages (und damit der Pensionshöhe) gemäß den Paragraphen 139, ff GSVG ist gemäß Paragraph 125, GSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, 126,) aller für das Ausmaß der Pension nach dem GSVG, dem ASVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Diese Gesamtbemessungsgrundlage ist jedoch nicht alleine ausschlaggebend für die Pensionshöhe. Die Pensionshöhe ist vielmehr nur ein bestimmter Prozentsatz (Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, GSVG) der Gesamtbemessungsgrundlage. Der Steigerungsbetrag darf nach der in ihrer Auslegung hier strittigen Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG grundsätzlich 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen. Eine mit Paragraph 139, Absatz 6, GSVG inhaltsgleiche Bestimmung findet sich auch in Paragraph 261, Absatz 6, ASVG und in Paragraph 130, Absatz 6, BSVG.
Während § 139 Abs 4 GSVG idF vor der Änderung durch die 20. Novelle zum GSVG (BGBl 1994/21) noch vorsah, dass bei der Bemessung des Steigerungsbetrages höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen sind, erhielt diese Bestimmung durch die genannte Novelle ihren nunmehrigen Wortlaut. Diese Neuregelung wurde notwendig, weil es im Zusammenhang mit der bereits erwähnten neuen Art der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durch die 53. ASVG-Novelle (bzw 19. GSVG-Novelle) nicht mehr nur eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe einer Pension gab, sondern je nachdem, ob Zeiten der Kindererziehung mit anderen Zeiten zusammenfallen oder ausschließlich Kindererziehungszeiten bzw Beschäftigungszeiten vorliegen, den Prozentsätzen für den Steigerungsbetrag verschieden hohe Bemessungsgrundlagen zuzuordnen sind. Es sollte daher durch diese Änderungen eine hinreichend genaue Definition der entsprechenden Berechnungsvorschriften erfolgen (vgl ARD 4514/20/93; Leutner ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1994, 3 ff [21]). Diese Begrenzung der Pension mit 80 % der (normalen) Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG (§ 122 GSVG) oder 80 % der festen Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 Abs 1 ASVG (§ 123 Abs 1 GSVG), je nachdem, welche der beiden Bemessungsgrundlagen höher ist, führte dazu, dass Kindererziehungszeiten nicht zu einer Pensionserhöhung führen, wenn eine Mutter die Pension nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres in Anspruch nimmt und schon ohne Kindererziehungsmonate mindestens 40 Versicherungsjahre erworben hat (Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [233]).Während Paragraph 139, Absatz 4, GSVG in der Fassung vor der Änderung durch die 20. Novelle zum GSVG (BGBl 1994/21) noch vorsah, dass bei der Bemessung des Steigerungsbetrages höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen sind, erhielt diese Bestimmung durch die genannte Novelle ihren nunmehrigen Wortlaut. Diese Neuregelung wurde notwendig, weil es im Zusammenhang mit der bereits erwähnten neuen Art der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durch die 53. ASVG-Novelle (bzw 19. GSVG-Novelle) nicht mehr nur eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe einer Pension gab, sondern je nachdem, ob Zeiten der Kindererziehung mit anderen Zeiten zusammenfallen oder ausschließlich Kindererziehungszeiten bzw Beschäftigungszeiten vorliegen, den Prozentsätzen für den Steigerungsbetrag verschieden hohe Bemessungsgrundlagen zuzuordnen sind. Es sollte daher durch diese Änderungen eine hinreichend genaue Definition der entsprechenden Berechnungsvorschriften erfolgen vergleiche ARD 4514/20/93; Leutner ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1994, 3 ff [21]). Diese Begrenzung der Pension mit 80 % der (normalen) Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, ASVG (Paragraph 122, GSVG) oder 80 % der festen Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 239, Absatz eins, ASVG (Paragraph 123, Absatz eins, GSVG), je nachdem, welche der beiden Bemessungsgrundlagen höher ist, führte dazu, dass Kindererziehungszeiten nicht zu einer Pensionserhöhung führen, wenn eine Mutter die Pension nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres in Anspruch nimmt und schon ohne Kindererziehungsmonate mindestens 40 Versicherungsjahre erworben hat (Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [233]).
Die Neugestaltung des Steigerungsbetrages im Rahmen der Pensionsberechnung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, insbesondere auch die Bestimmungen über die für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß § 261 ASVG (§ 139 GSVG) zu bildende Gesamtbemessungsgrundlage brachte keine Änderung der nunmehr in § 261 Abs 6 ASVG (§ 139 Abs 6 GSVG) vorgesehenen Limitierung des Steigerungsbetrages mit 80 % der höchsten in Frage kommenden Bemessungsgrundlage. Es sollte somit wie bisher die Pension mit 80 % der Bemessungsgrundlage begrenzt bleiben. Die Senkung des Steigerungsbetrages von 1,9 auf 1,83 wurde durch eine Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehung auf monatlich S 6.500 kompensiert (vgl Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [479] ua). Diese Änderungen traten mit 1. 9. 1996 in Kraft. Für Versicherte, die am 1. September 1996 bereits das 55. (Frauen) bzw das 60. (Männer) Lebensjahr vollendet hatten, sollte die Pensionsberechnung weiterhin nach den Bestimmungen zum Stand 31. 8. 1996 vorgenommen werden (vgl § 563 Abs 19 ASVG bzw § 266 Abs 18 GSVG).Die Neugestaltung des Steigerungsbetrages im Rahmen der Pensionsberechnung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201, insbesondere auch die Bestimmungen über die für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß Paragraph 261, ASVG (Paragraph 139, GSVG) zu bildende Gesamtbemessungsgrundlage brachte keine Änderung der nunmehr in Paragraph 261, Absatz 6, ASVG (Paragraph 139, Absatz 6, GSVG) vorgesehenen Limitierung des Steigerungsbetrages mit 80 % der höchsten in Frage kommenden Bemessungsgrundlage. Es sollte somit wie bisher die Pension mit 80 % der Bemessungsgrundlage begrenzt bleiben. Die Senkung des Steigerungsbetrages von 1,9 auf 1,83 wurde durch eine Anhebung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehung auf monatlich S 6.500 kompensiert vergleiche Choholka ua, Strukturanpassungsgesetz 1996, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1996, 471 ff [479] ua). Diese Änderungen traten mit 1. 9. 1996 in Kraft. Für Versicherte, die am 1. September 1996 bereits das 55. (Frauen) bzw das 60. (Männer) Lebensjahr vollendet hatten, sollte die Pensionsberechnung weiterhin nach den Bestimmungen zum Stand 31. 8. 1996 vorgenommen werden vergleiche Paragraph 563, Absatz 19, ASVG bzw Paragraph 266, Absatz 18, GSVG).
Als - teilweise - Kompensation für allfällige Pensionsminderungen infolge der neuerlich geänderten Steigerungsbetragsregelung bzw des längeren Bemessungszeitraumes wurde in § 239 Abs 1 ASVG (§ 123 Abs 1 GSVG) idF des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 (BGBl I 1997/139) für Personen mit Kindererziehungszeiten eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für solche Zeiten auf den Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage vorgenommen. Diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten führte wiederum dazu, dass für die von der erwähnten Übergangsbestimmung des § 563 Abs 19 ASVG bzw § 266 Abs 18 GSVG betroffenen Frauen, die mit Stichtagen ab 1. 1. 2000 in Pension gehen, die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage über die Pensionsberechnung günstiger sein könnte. Da die erwähnten Übergangsbestimmungen betreffend die alleinige Anwendung der alten Rechtslage den alleinigen Zweck hatten, Versicherte vor Verschlechterungen im Leistungsrecht zu schützen, erfolgte durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz 1999, BGBl I 2000/2, eine Änderung dahingehend, dass diese Übergangsbestimmungen (§ 563 Abs 19 ASVG bzw § 266 Abs 18 GSVG ua) nur dann anzuwenden sind, wenn die Anwendung der neuen Rechtslage für den (die) Versicherte(n) ungünstiger ist (vgl AB 9 BlgNR 21. GP, 2; Rudda, Neues in der Sozialversicherung ab dem Jahr 2000, SozSi 2000, 2).Als - teilweise - Kompensation für allfällige Pensionsminderungen infolge der neuerlich geänderten Steigerungsbetragsregelung bzw des längeren Bemessungszeitraumes wurde in Paragraph 239, Absatz eins, ASVG (Paragraph 123, Absatz eins, GSVG) in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 (BGBl römisch eins 1997/139) für Personen mit Kindererziehungszeiten eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für solche Zeiten auf den Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage vorgenommen. Diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten führte wiederum dazu, dass für die von der erwähnten Übergangsbestimmung des Paragraph 563, Absatz 19, ASVG bzw Paragraph 266, Absatz 18, GSVG betroffenen Frauen, die mit Stichtagen ab 1. 1. 2000 in Pension gehen, die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage über die Pensionsberechnung günstiger sein könnte. Da die erwähnten Übergangsbestimmungen betreffend die alleinige Anwendung der alten Rechtslage den alleinigen Zweck hatten, Versicherte vor Verschlechterungen im Leistungsrecht zu schützen, erfolgte durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz 1999, BGBl römisch eins 2000/2, eine Änderung dahingehend, dass diese Übergangsbestimmungen (Paragraph 563, Absatz 19, ASVG bzw Paragraph 266, Absatz 18, GSVG ua) nur dann anzuwenden sind, wenn die Anwendung der neuen Rechtslage für den (die) Versicherte(n) ungünstiger ist vergleiche Ausschussbericht 9 BlgNR 21. GP, 2; Rudda, Neues in der Sozialversicherung ab dem Jahr 2000, SozSi 2000, 2).
Die Revisionswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel zunächst ihren Prozessstandpunkt, wonach die Gesamtbemessungsgrundlage im Sinne des § 125 GSVG die "höchste zur Anwendung kommende Bemessungsgrundlage" im Sinn des § 139 Abs 6 GSVG sei. Einer solchen Auslegung steht, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, welcher ausdrücklich nur auf die (normale) Bemessungsgrundlage nach § 122 Abs 1 GSVG, die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 123 Abs 1 GSVG und die Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen nach § 126 GSVG Bezug nimmt. Auch die oben dargelegte Entstehungsgeschichte sowie die erwähnten Novellierungen dieser Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Wege der Analogie zu schließenden Gesetzeslücke. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass das GSVG (ebenso die entsprechenden Parallelbestimmungen im ASVG und BSVG) in mehreren Zusammenhängen (§§ 139 Abs 6, 143 Abs 4 letzter Satz und 145 Abs 1 Z 4 letzter Satz) inhaltsgleiche Bestimmungen vorsieht, wonach die jeweils in Betracht kommende (tatsächliche oder fiktive) Pension 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs 1, 123 Abs 1, 126) nicht übersteigen darf. Während im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, in § 143 Abs 4 erster Satz GSVG und in § 143 Abs 6 erster Satz GSVG der Ausdruck "Bemessungsgrundlage" durch den Ausdruck "Gesamtbemessungsgrundlage" ersetzt wurde (vgl Art 35 Z 58 und 59 des Strukturanpassungsgesetzes 1996), erhielt der bisherige Abs 4 des § 139 die Bezeichnung "Abs 6", blieb jedoch inhaltlich unverändert. Gerade die Bestimmung des § 143 Abs 4 GSVG zeigt eindeutig den Willen des Gesetzgebers, dass eine allfällige höhere Gesamtbemessungsgrundlage nicht über die Bemessungsgrundlagen gemäß den §§ 122 Abs 1, 123 Abs 1, und 126 GSVG hinaus zum Tragen kommen soll. Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 % der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat (vgl auch Resch, Sozialrecht 118; Radner ua, BSVG3 Anm 5 und 12 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 130 Abs 6 BSVG). Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht (vgl § 266 Abs 18 GSVG), weil bereits § 139 Abs 4 GSVG idF der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält.Die Revisionswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel zunächst ihren Prozessstandpunkt, wonach die Gesamtbemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 125, GSVG die "höchste zur Anwendung kommende Bemessungsgrundlage" im Sinn des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG sei. Einer solchen Auslegung steht, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, welcher ausdrücklich nur auf die (normale) Bemessungsgrundlage nach Paragraph 122, Absatz eins, GSVG, die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 123, Absatz eins, GSVG und die Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen nach Paragraph 126, GSVG Bezug nimmt. Auch die oben dargelegte Entstehungsgeschichte sowie die erwähnten Novellierungen dieser Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Wege der Analogie zu schließenden Gesetzeslücke. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass das GSVG (ebenso die entsprechenden Parallelbestimmungen im ASVG und BSVG) in mehreren Zusammenhängen (Paragraphen 139, Absatz 6, 143, Absatz 4, letzter Satz und 145 Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz) inhaltsgleiche Bestimmungen vorsieht, wonach die jeweils in Betracht kommende (tatsächliche oder fiktive) Pension 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen darf. Während im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, in Paragraph 143, Absatz 4, erster Satz GSVG und in Paragraph 143, Absatz 6, erster Satz GSVG der Ausdruck "Bemessungsgrundlage" durch den Ausdruck "Gesamtbemessungsgrundlage" ersetzt wurde vergleiche Artikel 35, Ziffer 58 und 59 des Strukturanpassungsgesetzes 1996), erhielt der bisherige Absatz 4, des Paragraph 139, die Bezeichnung "Abs 6", blieb jedoch inhaltlich unverändert. Gerade die Bestimmung des Paragraph 143, Absatz 4, GSVG zeigt eindeutig den Willen des Gesetzgebers, dass eine allfällige höhere Gesamtbemessungsgrundlage nicht über die Bemessungsgrundlagen gemäß den Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins,, und 126 GSVG hinaus zum Tragen kommen soll. Die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 % der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach Paragraph 122, Absatz eins, bzw Paragraph 126, GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 125, GSVG außer Betracht zu bleiben hat vergleiche auch Resch, Sozialrecht 118; Radner ua, BSVG3 Anmerkung 5 und 12 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 6, BSVG). Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht vergleiche Paragraph 266, Absatz 18, GSVG), weil bereits Paragraph 139, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält.
Der erkennende Senat teilt auch nicht die von der Revisionswerberin gegen diese Rechtslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revisionswerberin stellt nicht in Abrede, dass ihr Pensionsanspruch höher ist als jener einer nicht gleichzeitig erwerbstätigen Mutter. Sie erblickt die Verfassungswidrigkeit allerdings darin, dass ihre Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Limitierungsbestimmung des § 139 Abs 6 GSVG im Ergebnis zu keiner Erhöhung der Pension führen. In diesem Zusammenhang erblickt die Revisionswerberin eine angebliche Verfassungswidrigkeit auch darin, dass sie im Hinblick auf ihre zurückgelegten 42 1/2 Versicherungsjahre einen Steigerungsbetrag von 85 vH erreiche, die Höhe ihrer Pension jedoch auf 80 % der Bemessungsgrundlage beschränkt sei.Der erkennende Senat teilt auch nicht die von der Revisionswerberin gegen diese Rechtslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revisionswerberin stellt nicht in Abrede, dass ihr Pensionsanspruch höher ist als jener einer nicht gleichzeitig erwerbstätigen Mutter. Sie erblickt die Verfassungswidrigkeit allerdings darin, dass ihre Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Limitierungsbestimmung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG im Ergebnis zu keiner Erhöhung der Pension führen. In diesem Zusammenhang erblickt die Revisionswerberin eine angebliche Verfassungswidrigkeit auch darin, dass sie im Hinblick auf ihre zurückgelegten 42 1/2 Versicherungsjahre einen Steigerungsbetrag von 85 vH erreiche, die Höhe ihrer Pension jedoch auf 80 % der Bemessungsgrundlage beschränkt sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt bzw nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird (vgl VfSlg 14.842, 12.739 mwN ua). Im Übrigen kommt dem einfachen Gesetzgeber eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Kindererziehungszeiten wirken sich aufgrund ihrer Anerkennung als Ersatzzeiten in der Regel nicht nur auf die Begründung eines Pensionsanspruchs aus, sondern sie wirken in der Regel auch pensionserhöhend. So führen Kindererziehungszeiten bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages (vgl 10 ObS 146/00v), während es bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern - wie auch im Falle der Klägerin - durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs 3 GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages kommt. Bei der Beurteilung des Umstandes, dass die in § 139 Abs 6 GSVG vorgesehene Begrenzung der Pension mit 80 % der höheren Bemessungsgrundlage in gewissen Fällen - wie beispielsweise bei der Klägerin - dazu führen kann, dass Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeiten der Kindererziehung um keine Beitragszeiten, sondern um Ersatzzeiten handelt, für die keine Beiträge an die Versichertengemeinschaft geleistet wurden (vgl SSV-NF 9/4 ua). Schließlich ist bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (SSV-NF 4/153 mwN ua). Aufgrund dieser Erwägungen sieht sich auch der erkennende Senat zu der von der Revisionswerberin begehrten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Deshalb war der Antrag der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG die Aufhebung des § 139 Abs 6 GSVG zu beantragen, zurückzuweisen (vgl SSV-NF 8/88 ua).Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt bzw nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird vergleiche VfSlg 14.842, 12.739 mwN ua). Im Übrigen kommt dem einfachen Gesetzgeber eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Kindererziehungszeiten wirken sich aufgrund ihrer Anerkennung als Ersatzzeiten in der Regel nicht nur auf die Begründung eines Pensionsanspruchs aus, sondern sie wirken in der Regel auch pensionserhöhend. So führen Kindererziehungszeiten bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages vergleiche 10 ObS 146/00v), während es bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern - wie auch im Falle der Klägerin - durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (Paragraph 123, Absatz 3, GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages kommt. Bei der Beurteilung des Umstandes, dass die in Paragraph 139, Absatz 6, GSVG vorgesehene Begrenzung der Pension mit 80 % der höheren Bemessungsgrundlage in gewissen Fällen - wie beispielsweise bei der Klägerin - dazu führen kann, dass Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeiten der Kindererziehung um keine Beitragszeiten, sondern um Ersatzzeiten handelt, für die keine Beiträge an die Versichertengemeinschaft geleistet wurden vergleiche SSV-NF 9/4 ua). Schließlich ist bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (SSV-NF 4/153 mwN ua). Aufgrund dieser Erwägungen sieht sich auch der erkennende Senat zu der von der Revisionswerberin begehrten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Deshalb war der Antrag der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG die Aufhebung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG zu beantragen, zurückzuweisen vergleiche SSV-NF 8/88 ua).
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, kommt der Revision keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.