Rechtssatz RS0115852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115852
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Rechtssatz
Der Gesetzgeber der VersVG-Novelle 1994 hat Unternehmern bewusst kein Kündigungsrecht eingeräumt. Diese Wertung trifft auf alle befristeten Verträge zu ohne Unterschied, ob sie mit oder ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen wurden. Daher keine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG auf Unternehmerverträge mit Verlängerungsklausel (der Ansicht Fenyves in "Die Laufzeit von Versicherungsverträgen aus rechtswissenschaftlicher Sicht", VR 1991,1 folgend).Der Gesetzgeber der VersVG-Novelle 1994 hat Unternehmern bewusst kein Kündigungsrecht eingeräumt. Diese Wertung trifft auf alle befristeten Verträge zu ohne Unterschied, ob sie mit oder ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen wurden. Daher keine analoge Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG auf Unternehmerverträge mit Verlängerungsklausel (der Ansicht Fenyves in "Die Laufzeit von Versicherungsverträgen aus rechtswissenschaftlicher Sicht", VR 1991,1 folgend).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115852
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0070OB00152_01F0000_001