Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin tritt der Rechtsauffassung der Vorinstanzen entgegen, wonach die Entscheidung SZ 69/238 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, bzw den Ausführungen Jaborneggs, Zur Kündbarkeit langfristiger Versicherungsverträge nach § 8 Abs 2 VersVG in WBl 1999, 443 folgend, die gegenständlichen Versicherungsverhältnisse als unbefristete anzusehen seien und daher gemäß § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG eine unkündbare Bindung der Klägerin von mehr als zwei Jahren unzulässig gewesen sei, weshalb diese die Versicherungsverträge wirksam kündigen habe können.Die Revisionswerberin tritt der Rechtsauffassung der Vorinstanzen entgegen, wonach die Entscheidung SZ 69/238 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, bzw den Ausführungen Jaborneggs, Zur Kündbarkeit langfristiger Versicherungsverträge nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG in WBl 1999, 443 folgend, die gegenständlichen Versicherungsverhältnisse als unbefristete anzusehen seien und daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG eine unkündbare Bindung der Klägerin von mehr als zwei Jahren unzulässig gewesen sei, weshalb diese die Versicherungsverträge wirksam kündigen habe können.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Verfahrensgegenständlich sind 36 je auf zehn Jahre befristete "Unternehmer-Versicherungsverträge" mit einer sogenannten Verlängerungsklausel. Die zentrale, über den vorliegenden Prozess hinaus bedeutsame Rechtsfrage lautet, ob derartige Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG ("Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten") von beiden Seiten schon nach Ablauf von zwei Jahren ordentlich gekündigt werden können, oder nicht - im Ergebnis daher nach drei Jahren, da der Versicherungsvertrag erst nach dem Ablauf der Verzichtsdauer von zwei Jahren zum Ende der nächsten [laufenden] Versicherungsperiode [§ 8 Abs 2 Satz 1 VersVG], also zum Ende des dritten Versicherungsjahres [§ 9 VersVG] gekündigt werden kann - vgl Bruck-Möller VVG8 § 8 Rz 17; Gruber, Nochmals: Zur zulässigen Laufzeit von Versicherungsverträgen, VR 2000, 62 ua). Dies führt zunächst zur Frage, ob sich Satz 3 des § 8 Abs 2 VersVG der allgemeine Gedanke entnehmen lässt, dass eine unkündbare Bindung des Versicherungsnehmers von im Ergebnis mehr als drei Jahren unzulässig sein solle. Mit diesem Problem haben sich in Österreich vor allem Jabornegg (aaO) und Fenyves (Die Laufzeit von Versicherungsverträgen aus rechtswissenschaftlicher Sicht, VR 1991, 1) eingehend auseinandergesetzt; von den Genannten erstellte, ihren Prozessstandpunkt jeweils stützende Privatgutachten vom 25. 2. 1999 bzw 9. 2. 2001 haben die Parteien in diesem Verfahren vorgelegt.Verfahrensgegenständlich sind 36 je auf zehn Jahre befristete "Unternehmer-Versicherungsverträge" mit einer sogenannten Verlängerungsklausel. Die zentrale, über den vorliegenden Prozess hinaus bedeutsame Rechtsfrage lautet, ob derartige Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG ("Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten") von beiden Seiten schon nach Ablauf von zwei Jahren ordentlich gekündigt werden können, oder nicht - im Ergebnis daher nach drei Jahren, da der Versicherungsvertrag erst nach dem Ablauf der Verzichtsdauer von zwei Jahren zum Ende der nächsten [laufenden] Versicherungsperiode [§ 8 Absatz 2, Satz 1 VersVG], also zum Ende des dritten Versicherungsjahres [§ 9 VersVG] gekündigt werden kann - vergleiche Bruck-Möller VVG8 Paragraph 8, Rz 17; Gruber, Nochmals: Zur zulässigen Laufzeit von Versicherungsverträgen, VR 2000, 62 ua). Dies führt zunächst zur Frage, ob sich Satz 3 des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG der allgemeine Gedanke entnehmen lässt, dass eine unkündbare Bindung des Versicherungsnehmers von im Ergebnis mehr als drei Jahren unzulässig sein solle. Mit diesem Problem haben sich in Österreich vor allem Jabornegg (aaO) und Fenyves (Die Laufzeit von Versicherungsverträgen aus rechtswissenschaftlicher Sicht, VR 1991, 1) eingehend auseinandergesetzt; von den Genannten erstellte, ihren Prozessstandpunkt jeweils stützende Privatgutachten vom 25. 2. 1999 bzw 9. 2. 2001 haben die Parteien in diesem Verfahren vorgelegt.
Fenyves wendet sich aaO, 3 ff dagegen, aus der genannten Bestimmung eine generelle Laufzeitbegrenzungsregel dahin abzuleiten, dass im Ergebnis nur eine dreijährige Bindung des Versicherungsnehmers zulässig sei. Es sei zwar zuzugeben, dass ein Kündigungsverzicht in einem Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit dieselbe Wirkung habe, wie wenn das Schuldverhältnis auf bestimmte Zeit, nämlich auf den Zeitraum, in dem der Kündigungsverzicht wirke, abgeschlossen worden wäre: Während dieses Zeitraums könne nicht ordentlich gekündigt werden. Insofern scheine es in der Tat ein - genereller, nicht nur im Hinblick auf Unternehmerverträge bestehender - Wertungswiderspruch zu sein, wenn § 8 Abs 2 Satz 3 im Ergebnis nur dreijährige Bindungen des Versicherungsnehmers zulasse, während § 8 Abs 3 VersG von der Zulässigkeit von Bindungen ausgehe, die drei Jahre übersteigen. Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des VersVG aber dadurch auflösen, dass dem gesetzgeberischen Konzept in Wahrheit nur eine "Rechtsformenvorgabe" zugrundeliege: Bindungen bis zu einer bestimmten Zeitspanne seien auch mit Hilfe eines Versicherungsvertrages auf unbestimmte Zeit zu erreichen, längere hingegen nur mit Hilfe eines "Zeitvertrages". Auf wie lange Zeitverträge gültig abgeschlossen werden können, könne dem § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG daher nicht entnommen werden, da er ein ganz anderes Regelungsprogramm habe.Fenyves wendet sich aaO, 3 ff dagegen, aus der genannten Bestimmung eine generelle Laufzeitbegrenzungsregel dahin abzuleiten, dass im Ergebnis nur eine dreijährige Bindung des Versicherungsnehmers zulässig sei. Es sei zwar zuzugeben, dass ein Kündigungsverzicht in einem Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit dieselbe Wirkung habe, wie wenn das Schuldverhältnis auf bestimmte Zeit, nämlich auf den Zeitraum, in dem der Kündigungsverzicht wirke, abgeschlossen worden wäre: Während dieses Zeitraums könne nicht ordentlich gekündigt werden. Insofern scheine es in der Tat ein - genereller, nicht nur im Hinblick auf Unternehmerverträge bestehender - Wertungswiderspruch zu sein, wenn Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 im Ergebnis nur dreijährige Bindungen des Versicherungsnehmers zulasse, während Paragraph 8, Absatz 3, VersG von der Zulässigkeit von Bindungen ausgehe, die drei Jahre übersteigen. Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des VersVG aber dadurch auflösen, dass dem gesetzgeberischen Konzept in Wahrheit nur eine "Rechtsformenvorgabe" zugrundeliege: Bindungen bis zu einer bestimmten Zeitspanne seien auch mit Hilfe eines Versicherungsvertrages auf unbestimmte Zeit zu erreichen, längere hingegen nur mit Hilfe eines "Zeitvertrages". Auf wie lange Zeitverträge gültig abgeschlossen werden können, könne dem Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG daher nicht entnommen werden, da er ein ganz anderes Regelungsprogramm habe.
Jabornegg kommt (aaO 447), ausgehend von der Rechtslage vor der VersVG-Novelle 1994 aus rechtsdogmatischen Überlegungen (dazu gleich im Folgenden) hingegen zum Ergebnis, dass § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG nicht nur unbefristete, sondern analog auch befristete Versicherungsverhältnisse betreffe. Er muss aber einräumen, dass dieses Auslegungsergebnis durch die VersVG-Novelle 1994 angesichts der Anfügung des neuen Abs 3 in § 8 VersVG "nachhaltig erschüttert" wurde. Wie Fenyves, der aaO, 5 f darlegt, dass auf 10 Jahre befristete Versicherungsverträge aus der Sicht des § 879 Abs 1 ABGB unbedenklich seien, kommt daher auch Jabornegg zur Ansicht, dass "echte" auf 10 Jahre befristete Versicherungsverträge im Prinzip zulässig seien.Jabornegg kommt (aaO 447), ausgehend von der Rechtslage vor der VersVG-Novelle 1994 aus rechtsdogmatischen Überlegungen (dazu gleich im Folgenden) hingegen zum Ergebnis, dass Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG nicht nur unbefristete, sondern analog auch befristete Versicherungsverhältnisse betreffe. Er muss aber einräumen, dass dieses Auslegungsergebnis durch die VersVG-Novelle 1994 angesichts der Anfügung des neuen Absatz 3, in Paragraph 8, VersVG "nachhaltig erschüttert" wurde. Wie Fenyves, der aaO, 5 f darlegt, dass auf 10 Jahre befristete Versicherungsverträge aus der Sicht des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unbedenklich seien, kommt daher auch Jabornegg zur Ansicht, dass "echte" auf 10 Jahre befristete Versicherungsverträge im Prinzip zulässig seien.
Allen von Jabornegg aaO angestellten Überlegungen liegt die Meinung zugrunde, dass für die Unterscheidung befristeter und unbefristeter Versicherungsverträge, wie allgemein bei Dauerschuldverhältnissen, allein entscheidend und typusprägend sei, ob das Verhältnis mit vereinbartem Zeitablauf automatisch ende. Werde zusätzlich vereinbart, dass für bestimmte Zeiträume das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen sein soll, bewirke dies zwar eine weitergehende Vertragsbindung, ändere aber nichts am unbefristeten Charakter des Rechtsverhältnisses im Ganzen. Ausgehend von diesem Unterscheidungskriterium könne ein auf bestimmte Dauer abgeschlossenes, aber mit Verlängerungsklausel versehenes Vertragsverhältnis nicht den befristeten Dauerschuldverhältnissen zugeordnet werden, sondern bilde einen - freilich mit einer zusätzlichen Bindungsklausel ausgestatteten - Anwendungsfall eines unbefristeten Vertragsverhältnisses. Jabornegg, der damit der in Deutschland verbreiteten Auffassung widerspricht, dass eine Verlängerungsklausel den befristeten Versicherungsvertrag nicht zu einem solchen auf unbestimmte Zeit mache (Prölss in Prölss/Martin VVG26 § 8 Rz 4a; Gruber in BK § 8 VVG Rz 10 und 16), kommt daher zur Ansicht, dass die kündigungsrechtliche Beschränkung des § 8 Abs 2 dritter Satz VersVG generell auch für befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel Geltung habe.Allen von Jabornegg aaO angestellten Überlegungen liegt die Meinung zugrunde, dass für die Unterscheidung befristeter und unbefristeter Versicherungsverträge, wie allgemein bei Dauerschuldverhältnissen, allein entscheidend und typusprägend sei, ob das Verhältnis mit vereinbartem Zeitablauf automatisch ende. Werde zusätzlich vereinbart, dass für bestimmte Zeiträume das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen sein soll, bewirke dies zwar eine weitergehende Vertragsbindung, ändere aber nichts am unbefristeten Charakter des Rechtsverhältnisses im Ganzen. Ausgehend von diesem Unterscheidungskriterium könne ein auf bestimmte Dauer abgeschlossenes, aber mit Verlängerungsklausel versehenes Vertragsverhältnis nicht den befristeten Dauerschuldverhältnissen zugeordnet werden, sondern bilde einen - freilich mit einer zusätzlichen Bindungsklausel ausgestatteten - Anwendungsfall eines unbefristeten Vertragsverhältnisses. Jabornegg, der damit der in Deutschland verbreiteten Auffassung widerspricht, dass eine Verlängerungsklausel den befristeten Versicherungsvertrag nicht zu einem solchen auf unbestimmte Zeit mache (Prölss in Prölss/Martin VVG26 Paragraph 8, Rz 4a; Gruber in BK Paragraph 8, VVG Rz 10 und 16), kommt daher zur Ansicht, dass die kündigungsrechtliche Beschränkung des Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz VersVG generell auch für befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel Geltung habe.
Er nimmt - in Verfolgung seiner streng-dogmatischen Linie, nur jedenfalls automatisch endende Dauerschuldverhältnisse als befristete zu behandeln - damit in Kauf, dass also über die zulässige Dauer der Bindung des Versicherungsnehmers allein die Verlängerungsklausel entscheidend sein solle. Gruber (VR 2000, 62 [63]) wendet dagegen ein, dies sei aus der Sicht eines anerklärten typischen Versicherungsnehmers schon deshalb nicht einsichtig, weil für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages jedenfalls die Befristung und nicht die Verlängerungsklausel von vorrangiger Bedeutung sei. Die Stichhältigkeit dieses auch von Fenyves in seinem erwähnten Privatgutachten vom 9. 2. 01 erhobenen Einwandes unterstreicht gerade der vorliegende Fall: Steht doch fest, dass die gegenständlichen Verträge alle über Initiative der klagenden Partei zustandegekommen sind, deren - offenbar durch Aspekte der Verwaltungsvereinfachung motivierter, in den Vergabebedingungen schriftlich niedergelegter - ausdrücklicher Wunsch und Wille es war, eine zehnjährige Bindung der Partner der angestrebten Versicherungsverträge zu erreichen. Daran ändert nichts, dass eine zehnjährige Bindung eine Reihe von Vorteilen vor allem für den Versicherer mit sich bringt und daher bei einer Gesamtschau wohl für den Versicherungsnehmer eher als nachteilig angesehen werden kann.
Eine von Schauer (Versicherungsvertragsrecht3 304) erwogene analoge Anwendung des § 8 Abs 2 VersVG auf befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel ist aus den von Fenyves (im Privatgutachten) vorgetragenen Argumenten abzulehnen. Zu bedenken ist, dass eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG auf befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel nur für Unternehmerverträge Bedeutung hätte, da Verbraucherverträge ja ohnehin nach § 8 Abs 3 VersVG gekündigt werden können, und zwar lege non distinguente ("... ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist ...") bei allen Typen von befristeten Verträgen, also unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber der VersVG-Novelle 1994 hat nun aber sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Unternehmer für fähig hält, die Tragweite der von ihnen eingegangenen langfristigen Verträge richtig einzuschätzen (RV 1553 BlgNR 18. GP, 16) und ihnen daher - anders als den Verbrauchern - bewusst kein Kündigungsrecht eingeräumt. Diese Wertung trifft, wie Fenyves richtig fortfährt, ersichtlich auf alle befristeten Verträge zu, da es in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen kann, ob sie mit oder ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen wurden. Mit Fenyves ist daher zu konstatieren, dass eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG auf Unternehmerverträge mit Verlängerungsklausel die sehr deutliche Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers der VersVG-Novelle 1994 konterkarieren würde. Abgesehen davon würde es, wie Fenyves noch zutreffend bemerkt, einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn sich ein Unternehmer mit zumindest potentiell längerfristigem Bindungswillen früher vom Versicherungsvertrag lösen dürfen sollte als ein Versicherungsnehmer mit von vornherein befristetem Bindungswillen (vgl Gruber, VR 2000, 63).Eine von Schauer (Versicherungsvertragsrecht3 304) erwogene analoge Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG auf befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel ist aus den von Fenyves (im Privatgutachten) vorgetragenen Argumenten abzulehnen. Zu bedenken ist, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG auf befristete Versicherungsverträge mit Verlängerungsklausel nur für Unternehmerverträge Bedeutung hätte, da Verbraucherverträge ja ohnehin nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG gekündigt werden können, und zwar lege non distinguente ("... ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist ...") bei allen Typen von befristeten Verträgen, also unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber der VersVG-Novelle 1994 hat nun aber sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Unternehmer für fähig hält, die Tragweite der von ihnen eingegangenen langfristigen Verträge richtig einzuschätzen Regierungsvorlage 1553 BlgNR 18. GP, 16) und ihnen daher - anders als den Verbrauchern - bewusst kein Kündigungsrecht eingeräumt. Diese Wertung trifft, wie Fenyves richtig fortfährt, ersichtlich auf alle befristeten Verträge zu, da es in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen kann, ob sie mit oder ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen wurden. Mit Fenyves ist daher zu konstatieren, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG auf Unternehmerverträge mit Verlängerungsklausel die sehr deutliche Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers der VersVG-Novelle 1994 konterkarieren würde. Abgesehen davon würde es, wie Fenyves noch zutreffend bemerkt, einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn sich ein Unternehmer mit zumindest potentiell längerfristigem Bindungswillen früher vom Versicherungsvertrag lösen dürfen sollte als ein Versicherungsnehmer mit von vornherein befristetem Bindungswillen vergleiche Gruber, VR 2000, 63).
Eine vom letztgenannten Autor vorgeschlagene analoge Anwendung des § 8 Abs 3 VersVG auf derartige Versicherungsverträge muss, wie Fenyves ebenfalls beizupflichten ist, schon daran scheitern, dass der Gesetzgeber der VersVG-Novelle 1994 diese Bestimmung ganz bewusst als Verbrauchervorschrift konzipiert hat, da er, wie bereits betont, Unternehmer als ausreichend in der Lage angesehen hat, die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen einzuschätzen.Eine vom letztgenannten Autor vorgeschlagene analoge Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG auf derartige Versicherungsverträge muss, wie Fenyves ebenfalls beizupflichten ist, schon daran scheitern, dass der Gesetzgeber der VersVG-Novelle 1994 diese Bestimmung ganz bewusst als Verbrauchervorschrift konzipiert hat, da er, wie bereits betont, Unternehmer als ausreichend in der Lage angesehen hat, die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen einzuschätzen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Respektierung des (weil den Bestimmungen des § 8 Abs 2 und 3 VersVG ja damit entsprochen wird) im Hinblick auf § 15a VersVG unbeschränkten und daher maßgeblichen Parteiwillens erscheint demnach die von Fenyves in seinem Privatgutachten vom 9. 2. 2001 vertretene Lösung sachgerecht: Danach kann es nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrages als typusbildend ankommen, sondern ist auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten. Wird - wie hier - ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Partner nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und kann die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel am Charakter eines "Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit" nichts ändern. Verlängert sich das Versicherungsvertragsverhältnis vereinbarungsgemäß mangels gegenteiliger Willensäußerung nach Ablauf der Zeit, für die die Partner eine Bindung angestrebt und vereinbart haben, so ist es sodann als Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Respektierung des (weil den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 VersVG ja damit entsprochen wird) im Hinblick auf Paragraph 15 a, VersVG unbeschränkten und daher maßgeblichen Parteiwillens erscheint demnach die von Fenyves in seinem Privatgutachten vom 9. 2. 2001 vertretene Lösung sachgerecht: Danach kann es nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrages als typusbildend ankommen, sondern ist auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten. Wird - wie hier - ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Partner nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und kann die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel am Charakter eines "Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit" nichts ändern. Verlängert sich das Versicherungsvertragsverhältnis vereinbarungsgemäß mangels gegenteiliger Willensäußerung nach Ablauf der Zeit, für die die Partner eine Bindung angestrebt und vereinbart haben, so ist es sodann als Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass diese Überlegungen von einem Fall, wie dem vorliegenden ausgehen, in dem die Laufzeit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer "im Einzelnen ausgehandelt" wurde (vgl Fenyves VR 1999, 1 [9]). Auf die Frage allfälliger Schranken bei Verwendung von AGB oder Vertragsformblättern, insbesondere einer dabei gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu beachtenden Inhaltskontrolle (vgl Fenyves aaO 6 ff) muss hier nicht eingegangen werden.Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass diese Überlegungen von einem Fall, wie dem vorliegenden ausgehen, in dem die Laufzeit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer "im Einzelnen ausgehandelt" wurde vergleiche Fenyves VR 1999, 1 [9]). Auf die Frage allfälliger Schranken bei Verwendung von AGB oder Vertragsformblättern, insbesondere einer dabei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu beachtenden Inhaltskontrolle vergleiche Fenyves aaO 6 ff) muss hier nicht eingegangen werden.
Das hiemit erzielte Ergebnis, dass die gegenständlichen Versicherungsverhältnisse mangels Ablaufs der jeweils zehnjährigen Bindungsfrist als befristete Versicherungsverhältnisse anzusehen sind und daher von § 8 Abs 2 Satz 3 VersVG nicht tangiert werden, wird durch die Entscheidung 1 Ob 2362/96a = SZ 69/238 bzw die darin erwähnte Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen Nr 1983/83 und Nr 1984/83 sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes EuGHSlg 1995, 1533 [1537]; EuGHSlg 1995, 1611 [1613]) nicht in Frage gestellt. Dort ging es vornehmlich um mit Alleinbezugsverträgen verbundene wettbewerbsrechtliche Aspekte. Dass die dort in Rede stehenden bzw behandelten, eine feste Laufzeit vorsehenden, sich ohne Kündigung automatisch verlängernden Verträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen sind, hat mangels Vergleichbarkeit der dort relevanten Sachverhalte und auch der rechtlichen Zielsetzungen für den vorliegenden Rechtsfall keine beispielgebende Bedeutung.Das hiemit erzielte Ergebnis, dass die gegenständlichen Versicherungsverhältnisse mangels Ablaufs der jeweils zehnjährigen Bindungsfrist als befristete Versicherungsverhältnisse anzusehen sind und daher von Paragraph 8, Absatz 2, Satz 3 VersVG nicht tangiert werden, wird durch die Entscheidung 1 Ob 2362/96a = SZ 69/238 bzw die darin erwähnte Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen Nr 1983/83 und Nr 1984/83 sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes EuGHSlg 1995, 1533 [1537]; EuGHSlg 1995, 1611 [1613]) nicht in Frage gestellt. Dort ging es vornehmlich um mit Alleinbezugsverträgen verbundene wettbewerbsrechtliche Aspekte. Dass die dort in Rede stehenden bzw behandelten, eine feste Laufzeit vorsehenden, sich ohne Kündigung automatisch verlängernden Verträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen sind, hat mangels Vergleichbarkeit der dort relevanten Sachverhalte und auch der rechtlichen Zielsetzungen für den vorliegenden Rechtsfall keine beispielgebende Bedeutung.
Schließlich kann entgegen der von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung noch vertretenen Ansicht, in der festgestellten, in Österreich (damals) gegebenen bloßen Üblichkeit, Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren abzuschließen, schon im Hinblick auf die ebenfalls festgestellte Möglichkeit, für derartige Bündelversicherungen auch kürzere Laufzeiten zu vereinbaren, keine abgestimmte Verhaltensweise iSd Art 85 EG-V, nunmehr Art 81 EG, erblickt werden. Aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist daher für die Revisionsgegnerin nichts zu gewinnen. Auch sonst bestehen gegen die 10-jährige Befristung der gegenständlichen Versicherungsverträge aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl die Ausführungen von Fenyves VR 1999, 1 [10 f]).Schließlich kann entgegen der von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung noch vertretenen Ansicht, in der festgestellten, in Österreich (damals) gegebenen bloßen Üblichkeit, Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren abzuschließen, schon im Hinblick auf die ebenfalls festgestellte Möglichkeit, für derartige Bündelversicherungen auch kürzere Laufzeiten zu vereinbaren, keine abgestimmte Verhaltensweise iSd Artikel 85, EG-V, nunmehr Artikel 81, EG, erblickt werden. Aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist daher für die Revisionsgegnerin nichts zu gewinnen. Auch sonst bestehen gegen die 10-jährige Befristung der gegenständlichen Versicherungsverträge aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken vergleiche die Ausführungen von Fenyves VR 1999, 1 [10 f]).
Das Vorliegen eines "wichtigen" Grundes, der zur vorzeitigen Auflösung (außerordentliche Kündigung) der gegenständlichen Versicherungsverträge berechtigt hätte, hat die Klägerin gar nicht behauptet. Da die von ihr erklärte ordentliche Kündigung von der Beklagten nicht akzeptiert wurde und sich, wie dargestellt, als unwirksam erweist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision spruchgemäß in klagsabweislichem Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Auch die Kosten des Revisionsverfahrens waren auf der Basis des Revisionsinteresses von S 270.000,-- (und nicht, wie vom Beklagtenvertreter verzeichnet, S 1,908.000,--) zu bestimmen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Auch die Kosten des Revisionsverfahrens waren auf der Basis des Revisionsinteresses von S 270.000,-- (und nicht, wie vom Beklagtenvertreter verzeichnet, S 1,908.000,--) zu bestimmen.