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Rechtssatz RS0115853

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115853

Geschäftszahl

7Ob152/01f; 1Ob17/12z

Entscheidungsdatum

22.06.2012

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Kündbarkeit eines mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrages kann es nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrages als typusbildend ankommen, sondern ist auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten. Wird ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Partner nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und kann die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel am Charakter eines "Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit" nichts ändern. Verlängert sich das Versicherungsvertragsverhältnis vereinbarungsgemäß mangels gegenteiliger Willensäußerung nach Ablauf der Zeit, für die die Partner eine Bindung angestrebt und vereinbart haben, so ist es sodann als Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 152/01f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 152/01f
    Veröff: SZ 74/130
  • 1 Ob 17/12z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
    nur: Für die Beurteilung der Kündbarkeit eines mit Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrages kann es nicht allein auf ein jedenfalls automatisches Ende des Versicherungsvertrages als typusbildend ankommen, sondern ist auch die Intensität des Bindungswillens der Parteien zu beachten. Wird ein Unternehmer-Versicherungsvertrag, getragen vom Bestreben beider Partner nach einer entsprechenden Bindung, auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist das Versicherungsverhältnis während dieser Zeit als befristet anzusehen und kann die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel am Charakter eines "Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit" nichts ändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115853

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00152_01F0000_002