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Rechtssatz RS0115862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115862

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Rechtssatz

Über den Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 205/01t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 205/01t
  • 6 Ob 209/03h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 209/03h
    Auch
  • 6 Ob 43/05z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
    Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters im Zwangsstrafenverfahren erschöpft sich nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe darin, dass er gemäß § 234 Z 1 Geo die Erlassung des Zahlungsauftrags anzuordnen hat. Eine-anfechtbare-Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T1); Veröff: SZ 2005/60
  • 6 Ob 78/09b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 78/09b
    Vgl; Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T3); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T4)
  • 6 Ob 252/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 252/09s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T5)
  • 6 Ob 251/09v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 251/09v
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 283 Abs 4 UGB sind Anträge an das Firmenbuchgericht auf Absehen vom Vollzug zwar im Sinne der Entscheidung 6 Ob 78/09b weiterhin möglich; sie sind aber nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht berechtigt. (T6)
  • 3 Ob 82/20k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 82/20k
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115862

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060OB00205_01T0000_001