Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.
1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Geschäftsführers am 27. 3. 2009, einem Freitag, zugestellt; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 14. 4. 2009, einem Dienstag, zur Post gegeben. Er ist dennoch rechtzeitig, weil die 14-tägige Revisionsrekursfrist zwar am 10. 4. 2009 geendet hätte, es sich bei diesem Tag jedoch um den Karfreitag handelte und nach § 1 BGBl 1961/37 bei einer Frist, deren Ablauf durch einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, die Hemmung auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Karfreitag fällt. In einem solchen Fall endet die Frist dann am nächstfolgenden Werktag (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] §§ 124-126 Rz 8), im vorliegenden Fall somit am Dienstag nach Ostern (14. 4. 2009).1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Geschäftsführers am 27. 3. 2009, einem Freitag, zugestellt; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 14. 4. 2009, einem Dienstag, zur Post gegeben. Er ist dennoch rechtzeitig, weil die 14-tägige Revisionsrekursfrist zwar am 10. 4. 2009 geendet hätte, es sich bei diesem Tag jedoch um den Karfreitag handelte und nach Paragraph eins, BGBl 1961/37 bei einer Frist, deren Ablauf durch einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, die Hemmung auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Karfreitag fällt. In einem solchen Fall endet die Frist dann am nächstfolgenden Werktag (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] Paragraphen 124 -, 126, Rz 8), im vorliegenden Fall somit am Dienstag nach Ostern (14. 4. 2009).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Falle der Verhängung von Geld(-zwangs-)strafen durch die Firmenbuchgerichte Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung nicht der vom Firmenbuch erlassene Strafbeschluss, sondern (erst) der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten (6 Ob 43/05z SZ 2005/60; 3 Ob 258/07y; RIS-Justiz RS0119232). Davon sind sowohl die Vorinstanzen als auch der Geschäftsführer ausgegangen.
3. Nach den Entscheidungen 6 Ob 208/03m; 6 Ob 209/03h; 6 Ob 212/03z besteht für den Fall, dass der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen hat, keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen; der Verpflichtete könne jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und nach Einleitung des Exekutionsverfahrens ein Oppositionsverfahren einleiten.
4. Demgegenüber sprach der für Exekutionssachen als Fachsenat zuständige 3. Senat des Obersten Gerichtshofs aus, die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs liege nicht in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts; wohl könnte die Exekution mit Zustimmung der betreibenden Partei vom Exekutionsgericht eingestellt werden, ansonsten sei jedoch ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig, weil im Hinblick auf § 35 Abs 2 letzter Satz EO Einwendungen gegen Titel von Verwaltungsbehörden, also auch gegen jene eines Kostenbeamten, bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (3 Ob 199/03s; 3 Ob 258/07y EvBl 2008/103).4. Demgegenüber sprach der für Exekutionssachen als Fachsenat zuständige 3. Senat des Obersten Gerichtshofs aus, die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs liege nicht in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts; wohl könnte die Exekution mit Zustimmung der betreibenden Partei vom Exekutionsgericht eingestellt werden, ansonsten sei jedoch ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig, weil im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO Einwendungen gegen Titel von Verwaltungsbehörden, also auch gegen jene eines Kostenbeamten, bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (3 Ob 199/03s; 3 Ob 258/07y EvBl 2008/103).
5. In der Literatur wandte sich G. Kodek (in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 130) gegen die Rechtsprechung des 6. Senats und meinte, im Hinblick auf § 35 Abs 2 letzter Satz EO stehe einer Oppositionsklage gegen einen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen; selbst wenn man den Zahlungsauftrag als Exekutionstitel sui generis nicht unter § 35 Abs 2 letzter Satz EO iVm § 1 Z 12 und 13 EO subsumierte, könnte in einem Oppositionsverfahren wohl keine weitergehende Prüfung des Anspruchs erfolgen als im zugrunde liegenden Titelverfahren; im Einbringungsverfahren könne aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen sei, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen.5. In der Literatur wandte sich G. Kodek (in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 24, Rz 130) gegen die Rechtsprechung des 6. Senats und meinte, im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO stehe einer Oppositionsklage gegen einen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen; selbst wenn man den Zahlungsauftrag als Exekutionstitel sui generis nicht unter Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12 und 13 EO subsumierte, könnte in einem Oppositionsverfahren wohl keine weitergehende Prüfung des Anspruchs erfolgen als im zugrunde liegenden Titelverfahren; im Einbringungsverfahren könne aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen sei, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen.
Jakusch (in Angst, EO² [2008] § 35 Rz 6e) wiederum lehnt die Auffassung des 3. Senats ab und meint, solle gegen einen Zahlungsauftrag nach § 6 Abs 1 GEG, der seinerseits auf einer gerichtlichen Entscheidung basiert, ein Oppositionsbegehren erhoben werden, so richte sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren nach der Art des geltend gemachten Oppositionsgrundes; die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung nur berufen, wenn ein Grund im Sinne des § 7 Abs 1 dritter Satz GEG geltend gemacht wird; werde das Begehren hingegen etwa auf die mittlerweilige Nachholung der Leistung, die durch die Beugestrafe erzwungen werden sollte, gestützt, sei die Oppositionsklage bei Gericht zu erheben; in diesem Fall habe jene Behörde zu entscheiden, die nach den Vorschriften, die für das dem Exekutionstitel zugrunde liegende Verfahren gelten, zuständig ist. Ansonsten würde dem Verpflichteten im Ergebnis der Rechtsschutz verweigert, wenn er sein Oppositionsbegehren auf einen Grund stützt, der vom Kostenbeamten im Titelverfahren nicht zu beachten wäre, weil die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht weiter gehen könne als im Titelverfahren.Jakusch (in Angst, EO² [2008] Paragraph 35, Rz 6e) wiederum lehnt die Auffassung des 3. Senats ab und meint, solle gegen einen Zahlungsauftrag nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG, der seinerseits auf einer gerichtlichen Entscheidung basiert, ein Oppositionsbegehren erhoben werden, so richte sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren nach der Art des geltend gemachten Oppositionsgrundes; die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung nur berufen, wenn ein Grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG geltend gemacht wird; werde das Begehren hingegen etwa auf die mittlerweilige Nachholung der Leistung, die durch die Beugestrafe erzwungen werden sollte, gestützt, sei die Oppositionsklage bei Gericht zu erheben; in diesem Fall habe jene Behörde zu entscheiden, die nach den Vorschriften, die für das dem Exekutionstitel zugrunde liegende Verfahren gelten, zuständig ist. Ansonsten würde dem Verpflichteten im Ergebnis der Rechtsschutz verweigert, wenn er sein Oppositionsbegehren auf einen Grund stützt, der vom Kostenbeamten im Titelverfahren nicht zu beachten wäre, weil die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Oppositionsverfahrens nicht weiter gehen könne als im Titelverfahren.
6. Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil der Geschäftsführer im gesamten Verfahren mehrfach klargestellt hat, bewusst einen Antrag im Verwaltungsverfahren, nämlich beim Kostenbeamten des Landesgerichts Linz, Geschäftsabteilung 13 (= Firmenbuchgeschäftsabteilung), gestellt zu haben und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten zu wollen. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts, der Geschäftsführer habe sein Begehren bei Gericht gestellt, er könne sich nicht als beschwert erachten, sei es doch seine Sache, die Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, erweist sich als unhaltbare Missinterpretation des Vorbringens des Geschäftsführers, der ausdrücklich eine Entscheidung im „Verwaltungsverfahren" und die Erlassung eines Bescheides begehrte.6. Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend vergleiche , schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil der Geschäftsführer im gesamten Verfahren mehrfach klargestellt hat, bewusst einen Antrag im Verwaltungsverfahren, nämlich beim Kostenbeamten des Landesgerichts Linz, Geschäftsabteilung 13 (= Firmenbuchgeschäftsabteilung), gestellt zu haben und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten zu wollen. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts, der Geschäftsführer habe sein Begehren bei Gericht gestellt, er könne sich nicht als beschwert erachten, sei es doch seine Sache, die Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, erweist sich als unhaltbare Missinterpretation des Vorbringens des Geschäftsführers, der ausdrücklich eine Entscheidung im „Verwaltungsverfahren" und die Erlassung eines Bescheides begehrte.
Gemäß § 42 JN ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Ist die Rechtssache den Gerichten überhaupt entzogen und gehört sie tatsächlich vor eine Verwaltungsbehörde, sind Verfahren und ergangene (gerichtliche) Entscheidungen für nichtig zu erklären bzw als nichtig aufzuheben.Gemäß Paragraph 42, JN ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Ist die Rechtssache den Gerichten überhaupt entzogen und gehört sie tatsächlich vor eine Verwaltungsbehörde, sind Verfahren und ergangene (gerichtliche) Entscheidungen für nichtig zu erklären bzw als nichtig aufzuheben.
Über die Eingabe des Geschäftsführers vom 4. 9. 2008 wird nunmehr der (zuständige) Kostenbeamte zu entscheiden haben. Die Mitteilung des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 16. 1. 2009, Jv 2585/08d-33, Rev 93/08 (ON 13 des erstgerichtlichen Aktes) stellt keine Erledigung dieser Eingabe dar.