Rechtssatz RS0119232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119232
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes.Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß Paragraph 283, HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 208/03m
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 208/03m
Veröff: SZ 2004/61
- 6 Ob 212/03z
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 212/03z
- 6 Ob 43/05z
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
Auch; Beisatz: Hier: Zahlungsauftrag noch nicht erlassen. (T1); Veröff: SZ 2005/60
- 6 Ob 68/06b
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 68/06b
Vgl auch; Beisatz: Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben. (T2)
- 3 Ob 258/07y
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 258/07y
Vgl; nur: Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. (T3); Beisatz: Über den Anspruch auf Einstellung von Vollzugsakten ist nicht im Firmenbuchverfahren, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich dem in der E 6 Ob 208/03m aufgestellten Rechtssatz nicht an, dass die Frage des Erlöschens des betriebenen Strafverfolgungsanspruchs in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichts liege. Im Streitfall ist nämlich bei einem solchen Titel ein Oppositionsverfahren vor Gericht unzulässig. (T5)
- 6 Ob 78/09b
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 78/09b
Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T6); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T7); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T8)
- 6 Ob 252/09s
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 252/09s
Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T9)
- 3 Ob 82/20k
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 82/20k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119232
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00208_03M0000_001