Begründung:
Der Oppositionskläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Über ihn wurden in den Jahren 2002 bis 2004 vom zuständigen Firmenbuchgericht sechs Zwangsstrafen von insgesamt 15.600 EUR wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften (§ 283 HGB) in Ansehung von Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 verhängt. Vom Kostenbeamten wurden Zahlungsaufträge (in der Höhe der Geldstrafen) erlassen. Aufgrund dieser Exekutionstitel wurden der betreibenden Partei Republik Österreich am 11. Juni 2004 zu AZ 1 E 1547/04a des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zur Hereinbringung von 5.114,54 EUR sA die Gehaltsexekution und am 29. März 2005 zu AZ 1 E 2715/05t des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zur Hereinbringung von 12.635,81 EUR sA die Fahrnisexekution bewilligt. Am 1. Dezember 2006 legte der Kläger die genannten Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht vor.Der Oppositionskläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Über ihn wurden in den Jahren 2002 bis 2004 vom zuständigen Firmenbuchgericht sechs Zwangsstrafen von insgesamt 15.600 EUR wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften (Paragraph 283, HGB) in Ansehung von Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 verhängt. Vom Kostenbeamten wurden Zahlungsaufträge (in der Höhe der Geldstrafen) erlassen. Aufgrund dieser Exekutionstitel wurden der betreibenden Partei Republik Österreich am 11. Juni 2004 zu AZ 1 E 1547/04a des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zur Hereinbringung von 5.114,54 EUR sA die Gehaltsexekution und am 29. März 2005 zu AZ 1 E 2715/05t des Bezirksgerichts Ried im Innkreis zur Hereinbringung von 12.635,81 EUR sA die Fahrnisexekution bewilligt. Am 1. Dezember 2006 legte der Kläger die genannten Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht vor.
Mit seiner am 17. April 2007 beim Erstgericht eingelangten Oppositionsklage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Ansprüche der betreibenden Partei, wie sie in den in der Klage angeführten Strafbeschlüssen des Firmenbuchgerichts „festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden", erloschen seien (P 1. des Klagebegehrens) sowie die Aufhebung der „bisherigen Exekutionsakte in den Verfahren AZ 1 E 1547/04 und AZ 1 E 2715/05t". Der Kläger steht unter Hinweis auf die oberstgerichtliche Entscheidung 6 Ob 43/05z (= SZ 2005/60) auf dem Standpunkt, dass von der Einhebung der Zwangsstrafen nach der Zweckerreichung aufgrund nachträglicher Offenlegung Abstand zu nehmen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wandte ein, dass trotz späteren Einreichens der Jahresabschlüsse die verhängten Zwangsstrafen einzuheben seien, weil andernfalls mit der Strafdrohung kein psychologischer Druck (zur gesetzmäßigen rechtzeitigen Offenlegung) ausgeübt werden könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen, hier noch nicht anzuwendenden Novellierung des § 283 HGB seien Zwangsstrafen auch nach erfolgter Einreichung der Jahresabschlüsse einzuheben. Nach den Gesetzesmaterialien hätten aber die Zwangsstrafen schon vor der Gesetzesänderung auch repressiven Charakter gehabt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen, hier noch nicht anzuwendenden Novellierung des Paragraph 283, HGB seien Zwangsstrafen auch nach erfolgter Einreichung der Jahresabschlüsse einzuheben. Nach den Gesetzesmaterialien hätten aber die Zwangsstrafen schon vor der Gesetzesänderung auch repressiven Charakter gehabt.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es zitierte aus der Entscheidung 3 Ob 199/03s (= RpflE 2004/16) wörtlich Folgendes:
„Wie sich aus den nicht bekämpften (und nicht bekämpfbaren) Feststellungen des Rekursgerichts ergibt, wurde der beklagten Partei gegen den Zweitkläger die Exekution auf Grund eines Zahlungsbefehls des zuständigen Kostenbeamten des Firmenbuchgerichts bewilligt. Solche Zahlungsaufträge sind nach stRsp des VwGH (2002/16/0022 = ÖStZB 2003/142; wN bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7 § 6 GEG, E 15 ff), der sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen hat (8 Ob 544/92; ebenso ua Heller/Berger/Stix aaO 88, 401), Bescheide einer Verwaltungsbehörde. § 6 Abs 1 vierter Satz GEG ordnet ausdrücklich an, dass es sich dabei um Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung handle (zutreffend haben Heller/Berger/Stix aaO 85 bereits zu Zwangsstrafen nach der früheren Rechtslage gemäß §§ 132 ff FGG zur Erzwingung von Handlungen in Handelssachen ausgeführt, dass die Exekution nicht auf Grund des Strafbeschlusses, sondern auf Grund des Zahlungsauftrags bewilligt werde; ebenso zu einer Wertersatzstrafe nach dem FinStrG 8 Ob 544/92) .... . Demnach handelte es sich aber bei dem im vorliegenden Verfahren bekämpften Exekutionstitel um einen solchen nach § 1 Z 12 EO (8 Ob 544/92; wohl missverständlich Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 15 unter unrichtiger Berufung auf Heller/Berger/Stix aaO 65 [richtig: 68], die nur - zu Recht - ausführen, es handle sich bei Zahlungsaufträgen von Kostenbeamten nicht um Beschlüsse der Zivilgerichte iSd § 1 Z 1 EO, zutr. dagegen der Hinweis von Meinhart aaO Rz 57 auf § 6 GEG). Gegen einen solchen Titel sind aber gemäß § 35 Abs 2 dritter Satz EO Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann aus der Judikatur des VwGH nichts anderes abgeleitet werden. Zwar kann die Rechtmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten Geldstrafen nach der Rsp des VwGH im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden (2002/16/0157; 2002/16/0183; 2002/16/0184; 2002/16/0185). Daraus ist aber nicht abzuleiten, es wäre überhaupt unmöglich, Einwendungen iSd § 35 EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl dazu VwGH 90/17/0199 = AnwBl 1992, 751 [Arnold]). Insbesondere kann aber aus der Judikatur des VwGH in keiner Weise abgeleitet werden, es sei entgegen § 35 Abs 2 letzter Satz EO der Rechtsweg für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten zulässig."„Wie sich aus den nicht bekämpften (und nicht bekämpfbaren) Feststellungen des Rekursgerichts ergibt, wurde der beklagten Partei gegen den Zweitkläger die Exekution auf Grund eines Zahlungsbefehls des zuständigen Kostenbeamten des Firmenbuchgerichts bewilligt. Solche Zahlungsaufträge sind nach stRsp des VwGH (2002/16/0022 = ÖStZB 2003/142; wN bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7 Paragraph 6, GEG, E 15 ff), der sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen hat (8 Ob 544/92; ebenso ua Heller/Berger/Stix aaO 88, 401), Bescheide einer Verwaltungsbehörde. Paragraph 6, Absatz eins, vierter Satz GEG ordnet ausdrücklich an, dass es sich dabei um Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung handle (zutreffend haben Heller/Berger/Stix aaO 85 bereits zu Zwangsstrafen nach der früheren Rechtslage gemäß Paragraphen 132, ff FGG zur Erzwingung von Handlungen in Handelssachen ausgeführt, dass die Exekution nicht auf Grund des Strafbeschlusses, sondern auf Grund des Zahlungsauftrags bewilligt werde; ebenso zu einer Wertersatzstrafe nach dem FinStrG 8 Ob 544/92) .... . Demnach handelte es sich aber bei dem im vorliegenden Verfahren bekämpften Exekutionstitel um einen solchen nach Paragraph eins, Ziffer 12, EO (8 Ob 544/92; wohl missverständlich Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph eins, Rz 15 unter unrichtiger Berufung auf Heller/Berger/Stix aaO 65 [richtig: 68], die nur - zu Recht - ausführen, es handle sich bei Zahlungsaufträgen von Kostenbeamten nicht um Beschlüsse der Zivilgerichte iSd Paragraph eins, Ziffer eins, EO, zutr. dagegen der Hinweis von Meinhart aaO Rz 57 auf Paragraph 6, GEG). Gegen einen solchen Titel sind aber gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz EO Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann aus der Judikatur des VwGH nichts anderes abgeleitet werden. Zwar kann die Rechtmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten Geldstrafen nach der Rsp des VwGH im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden (2002/16/0157; 2002/16/0183; 2002/16/0184; 2002/16/0185). Daraus ist aber nicht abzuleiten, es wäre überhaupt unmöglich, Einwendungen iSd Paragraph 35, EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen vergleiche dazu VwGH 90/17/0199 = AnwBl 1992, 751 [Arnold]). Insbesondere kann aber aus der Judikatur des VwGH in keiner Weise abgeleitet werden, es sei entgegen Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO der Rechtsweg für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten zulässig."
Nach Ansicht des Rekursgerichts liege hier eine idente Sach- und Rechtslage vor. Gegen Zahlungsaufträge könne nicht Oppositionsklage erhoben werden. Gemäß § 35 Abs 2 dritter Satz EO seien Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher die Exekutionstitel ausgegangen seien. Wenn dennoch Oppositionsklage erhoben werde, liege das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Nichtigkeitsgrund iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor. Mit seinem Rekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.Nach Ansicht des Rekursgerichts liege hier eine idente Sach- und Rechtslage vor. Gegen Zahlungsaufträge könne nicht Oppositionsklage erhoben werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz EO seien Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher die Exekutionstitel ausgegangen seien. Wenn dennoch Oppositionsklage erhoben werde, liege das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Nichtigkeitsgrund iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor. Mit seinem Rekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.