Rechtssatz RS0115873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115873
Entscheidungsdatum
24.10.2001
Rechtssatz
Ein Urteil über einen Zwischenantrag auf Feststellung, der einen Teil des auf Feststellung gerichteten und zulässigen Klagebegehrens umfasst, stellt unabhängig von seiner Bezeichnung als "Zwischenurteil" ein Teilurteil dar, gegen dessen prozessuale Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115873
Dokumentnummer
JJR_20011024_OGH0002_009OBA00175_01B0000_001