Entscheidungsgründe:
Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien aufgenommen. Er wurde im Entlohnungsschema I L Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 3, mit Vorrückungsstichtag 22. August 1988 eingeordnet. Sein Beschäftigungsausmaß betrug 27,40 % der Vollbeschäftigung.Am 23. 11. 1994 wurde der Kläger befristet bis zum 31. 8. 1995 als Bundesvertragslehrer im Bereich des Stadtschulrates für Wien aufgenommen. Er wurde im Entlohnungsschema römisch eins L Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 3, mit Vorrückungsstichtag 22. August 1988 eingeordnet. Sein Beschäftigungsausmaß betrug 27,40 % der Vollbeschäftigung.
In der Folge wurde das Dienstverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr bis zum 31. 8. 1997 verlängert und das Beschäftigungsausmaß des Klägers auf 28,75 % der Vollbeschäftigung erhöht.
Ab 1. 9. 1997 vereinbarten die Streitteile ein unbefristetes Dienstverhältnis mit einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers von 35,15 %. Er wurde in der Entlohnungsgruppe 12 b 1, Entlohnungsstufe 4 eingereiht; der Vorrückungsstichtag wurde mit 11. 1. 1990 neu festgesetzt.
Seit September 1998 ist der Kläger vollbeschäftigt.
Gemäß §§ 19 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 VBG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des unbefristeten Dienstvertrages geltenden Fassung waren für die Berechnung des Vorrückungszeitpunkts iS des § 19 VBG bzw. bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags Vordienstzeiten, die in Teilzeitbeschäftigung in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, nur zur Hälfte in Anschlag zu bringen.Gemäß Paragraphen 19, Absatz 2, 26, Absatz eins, Ziffer 2, VBG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des unbefristeten Dienstvertrages geltenden Fassung waren für die Berechnung des Vorrückungszeitpunkts iS des Paragraph 19, VBG bzw. bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags Vordienstzeiten, die in Teilzeitbeschäftigung in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, nur zur Hälfte in Anschlag zu bringen.
In seinem Urteil vom 17. 6. 1998, C-243/95 ("Hill/Stapelton") sprach der EuGH aus, dass Art 119 (nunmehr Art 141) EG-Vertrag sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. 2. 1975 dahin auszulegen sind, dass sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, dass diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.In seinem Urteil vom 17. 6. 1998, C-243/95 ("Hill/Stapelton") sprach der EuGH aus, dass Artikel 119, (nunmehr Artikel 141,) EG-Vertrag sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. 2. 1975 dahin auszulegen sind, dass sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, dass diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Der VfGH hat in der Folge unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des EuGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 12 Abs 6 des Gehaltskassengesetzes, nach der ebenfalls die Vorrückung in höhere Bezüge vom Ausmaß der Teilbeschäftigung abhängig war, dem Art 119 des EG-Vertrages widerspreche und daher nicht anzuwenden sei (ARD 5020/11/99).Der VfGH hat in der Folge unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des EuGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltskassengesetzes, nach der ebenfalls die Vorrückung in höhere Bezüge vom Ausmaß der Teilbeschäftigung abhängig war, dem Artikel 119, des EG-Vertrages widerspreche und daher nicht anzuwenden sei (ARD 5020/11/99).
Der Gesetzgeber zog aus diesem Ergebnis den Schluss, dass "auch die Bestimmungen über die Berücksichtigung früherer Dienstzeiten für den Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG für die Beamten und nach § 26 VBG für die Vertragsbediensteten, vor allem aber auch die Bestimmungen über die Vorrückung der Vertragsbediensteten im laufenden Dienstverhältnis nach § 19 Abs 2 bis 5 VBG ebenfalls diskriminierenden Charakter haben, da sie bei unterhälftigem Beschäftigungsausmaß nur eine Berücksichtigung im halben Ausmaß vorsehen". Diese Bestimmungen seien daher so wie die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Norm des Gehaltskassengesetzes ebenfalls nicht anzuwendendes österreichisches Recht. Sie seien daher "entsprechend zu bereinigen, und zwar mit Wirkung vom 17. Juni 1998, da erst mit dem Urteil des EuGH von diesem Datum ... offenkundig wurde, dass eine Diskriminierung vorliegt" (ErläutRV 1764 BlgNR 20. GP 80). Diese Bereinigung erfolgte mit der Dienstrechts-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 127/1999), mit der die Absätze 2 bis 5 des § 19 VBG aufgehoben und § 26 VBG im Sinne des Entfalles der eingeschränkten Anrechnung abgeändert wurde. Dem § 82 VBG wurde ein Abs 9 angefügt, der normiert, dass bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. 6. 1998 begonnen haben, der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 127/1999 erneut zu ermitteln ist, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs 2 Z 1 oder Z 4 lit d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat.Der Gesetzgeber zog aus diesem Ergebnis den Schluss, dass "auch die Bestimmungen über die Berücksichtigung früherer Dienstzeiten für den Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, GehG für die Beamten und nach Paragraph 26, VBG für die Vertragsbediensteten, vor allem aber auch die Bestimmungen über die Vorrückung der Vertragsbediensteten im laufenden Dienstverhältnis nach Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 VBG ebenfalls diskriminierenden Charakter haben, da sie bei unterhälftigem Beschäftigungsausmaß nur eine Berücksichtigung im halben Ausmaß vorsehen". Diese Bestimmungen seien daher so wie die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Norm des Gehaltskassengesetzes ebenfalls nicht anzuwendendes österreichisches Recht. Sie seien daher "entsprechend zu bereinigen, und zwar mit Wirkung vom 17. Juni 1998, da erst mit dem Urteil des EuGH von diesem Datum ... offenkundig wurde, dass eine Diskriminierung vorliegt" (ErläutRV 1764 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 80). Diese Bereinigung erfolgte mit der Dienstrechts-Novelle 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,), mit der die Absätze 2 bis 5 des Paragraph 19, VBG aufgehoben und Paragraph 26, VBG im Sinne des Entfalles der eingeschränkten Anrechnung abgeändert wurde. Dem Paragraph 82, VBG wurde ein Absatz 9, angefügt, der normiert, dass bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. 6. 1998 begonnen haben, der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, erneut zu ermitteln ist, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er Anspruch auf Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe 12 b 1, Entlohnungsstufe 7, nächste Vorrückung 1. 7. 2002, hat. Ferner begehrt er, die Beklagte zur Zahlung von S 36.493,85 sA zu verpflichten. Durch die Entscheidung Hill/Stapleton des EuGH stehe fest, dass die §§ 19 und 26 VBG idF vor der Dienstrechts-Novelle 1999 gemeinschaftsrechtswidrig gewesen seien. Das Urteil des EuGH habe rückwirkende Kraft, zumal der EuGH keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung seiner Entscheidung ausgesprochen habe. Die Beklagte hätte daher - der neuen Rechtslage entsprechend - die Vordienstzeit des Klägers vom 23. 11. 1994 bis zum 16. 6. 1998 zur Gänze anrechnen und die Zeit von September 1997 bis August 1997 für die zweijährige Gehaltsvorrückung zur Gänze berücksichtigen müssen. Daraus errechne sich der Vorrückungsstichtag des Klägers mit 22. 8. 1988 und ein Nachzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass er Anspruch auf Entlohnung nach dem Entlohnungsschema römisch eins L, Entlohnungsgruppe 12 b 1, Entlohnungsstufe 7, nächste Vorrückung 1. 7. 2002, hat. Ferner begehrt er, die Beklagte zur Zahlung von S 36.493,85 sA zu verpflichten. Durch die Entscheidung Hill/Stapleton des EuGH stehe fest, dass die Paragraphen 19 und 26 VBG in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 1999 gemeinschaftsrechtswidrig gewesen seien. Das Urteil des EuGH habe rückwirkende Kraft, zumal der EuGH keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung seiner Entscheidung ausgesprochen habe. Die Beklagte hätte daher - der neuen Rechtslage entsprechend - die Vordienstzeit des Klägers vom 23. 11. 1994 bis zum 16. 6. 1998 zur Gänze anrechnen und die Zeit von September 1997 bis August 1997 für die zweijährige Gehaltsvorrückung zur Gänze berücksichtigen müssen. Daraus errechne sich der Vorrückungsstichtag des Klägers mit 22. 8. 1988 und ein Nachzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die mit 31. 8. 1997 erfolgte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages habe entsprechend der damals noch geltenden Rechtslage erfolgen müssen. Die geänderte Rechtslage komme erst für Neuaufnahmen nach dem 16. 6. 1998 zur Anwendung.
In der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 stellte der Kläger den Zwischenantrag auf Feststellung, dass er "Anspruch auf volle Anrechnung der Vordienstzeiten und sohin Anspruch im Sinne Punkt 1) des Urteilsbegehrens" habe.
Mit dem angefochtenen (als "Zwischenurteil" bezeichneten) Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger Anspruch auf volle Anrechnung der Vordienstzeiten und sohin Anspruch auf Entlohnung nach dem Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe l 2 b 1, Entlohnungsstufe 7, nächste Vorrückung 1. 7. 2002, hat. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass - obwohl nach der entsprechenden Übergangsbestimmung die neue Rechtslage auf den Kläger noch nicht anwendbar wäre - die bisherige Regelung über eine nur beschränkte Anrechnung der im Teilzeitverhältnis zurückgelegten Dienstzeit auf Grund des Anwendungsvorranges des Art 141 (ex-Art 119) EGV für die Berechnung des Vorrückungsstichtags des Klägers als gemeinschaftsrechtswidrig nicht anzuwenden sei.Mit dem angefochtenen (als "Zwischenurteil" bezeichneten) Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger Anspruch auf volle Anrechnung der Vordienstzeiten und sohin Anspruch auf Entlohnung nach dem Entlohnungsschema römisch eins L, Entlohnungsgruppe l 2 b 1, Entlohnungsstufe 7, nächste Vorrückung 1. 7. 2002, hat. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass - obwohl nach der entsprechenden Übergangsbestimmung die neue Rechtslage auf den Kläger noch nicht anwendbar wäre - die bisherige Regelung über eine nur beschränkte Anrechnung der im Teilzeitverhältnis zurückgelegten Dienstzeit auf Grund des Anwendungsvorranges des Artikel 141, (ex-Art 119) EGV für die Berechnung des Vorrückungsstichtags des Klägers als gemeinschaftsrechtswidrig nicht anzuwenden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Urteil des EuGH entfalte rückwirkende Kraft, zumal der EuGH keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung ausgesprochen habe. Die in Rede stehenden Bestimmungen des VBG seien daher seit dem Beitritt Österreichs zum EWR wegen Verstoßes gegen Art 141 (ex-Art 119) EGV gemeinschaftsrechtswidrig und demgemäß nicht anwendbar. Die von der Beklagten in ihrer Berufung vermissten Feststellungen über das zahlenmäßige Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. Lehrern seien nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben habe, dass die bisherigen Regelungen als mittelbar diskriminierend gemeinschaftsrechtswidrig gewesen seien. Dass der Kläger keine Frau sei, ändere nichts daran, dass diese Regelungen nicht anzuwenden seien. Darauf könne sich auch ein männlicher Vertragslehrer berufen. Soweit § 82 Abs 9 VBG idF der Dienstrechts-Novelle 1999 Gegenteiliges anordne, sei er ebenfalls gemeinschaftsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden.Das Urteil des EuGH entfalte rückwirkende Kraft, zumal der EuGH keine Beschränkung der zeitlichen Wirkung ausgesprochen habe. Die in Rede stehenden Bestimmungen des VBG seien daher seit dem Beitritt Österreichs zum EWR wegen Verstoßes gegen Artikel 141, (ex-Art 119) EGV gemeinschaftsrechtswidrig und demgemäß nicht anwendbar. Die von der Beklagten in ihrer Berufung vermissten Feststellungen über das zahlenmäßige Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. Lehrern seien nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber selbst zu erkennen gegeben habe, dass die bisherigen Regelungen als mittelbar diskriminierend gemeinschaftsrechtswidrig gewesen seien. Dass der Kläger keine Frau sei, ändere nichts daran, dass diese Regelungen nicht anzuwenden seien. Darauf könne sich auch ein männlicher Vertragslehrer berufen. Soweit Paragraph 82, Absatz 9, VBG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 Gegenteiliges anordne, sei er ebenfalls gemeinschaftsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden.
Feststellungen darüber, dass der Kläger für den Zeitraum 23. 11. 1994 bis 31. 8. 1999 und für die Zeit ab 1. 9. 1997 in unterschiedliche Entlohnungsgruppen eingestuft gewesen sei, seien nicht erforderlich, weil gesetzliche Bestimmungen, wonach es für die Vorrückung auf eine Einreihung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe ankäme, nicht existierten.
Die Revision sei zuzulassen, weil zu der hier zu lösenden Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass der Zwischenantrag auf Feststellung als unzulässig abgewiesen (in eventu: zurückgewiesen) werde. Hilfsweise wird beantragt, das Feststellungsbegehren als inhaltlich unberechtigt abzuweisen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.