Rechtssatz RS0115874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115874
Entscheidungsdatum
24.09.2012
Norm
VBG §19
VBG §26
VBG idF nach der Dienstrechts-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 127/1999) §82
Rechtssatz
Auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen), die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen des VBG auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. Der Gesetzgeber selbst hat die Änderung der §§ 19 und 26 VBG damit begründet, dass sich aus der Entscheidung des EuGH vom 17. 6. 1998 ("Hill/Stapleton") ergebe, dass sie diskriminierenden Charakter haben und daher (ab dem Bekanntwerden dieser Entscheidung) nicht anzuwendendes österreichisches Recht seien.Auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen), die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen des VBG auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. Der Gesetzgeber selbst hat die Änderung der Paragraphen 19 und 26 VBG damit begründet, dass sich aus der Entscheidung des EuGH vom 17. 6. 1998 ("Hill/Stapleton") ergebe, dass sie diskriminierenden Charakter haben und daher (ab dem Bekanntwerden dieser Entscheidung) nicht anzuwendendes österreichisches Recht seien.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 175/01b
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 175/01b
- 9 ObA 41/06d
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 41/06d
Auch
- 9 ObA 70/12b
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 70/12b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach dem KollV für die DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice. (T1)
Schlagworte
Vorrückung, Stichtag, Vorrückungsstichtag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115874
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20011024_OGH0002_009OBA00175_01B0000_002