Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt.
§ 19 Abs 2 VBG 1948 bestimmte in seiner bis 16. 6. 1998 geltenden Fassung, dass bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes für die Vorrückung die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Vertragsbediensteten voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen sind. § 26 Abs 1 Z 2 VBG 1948 bestimmte in seiner bis zum 16. 6. 1998 gültigen Fassung, dass die im Abs 2 Z 1 lit a und b und Z 4 lit e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte anzurechnen sind. Im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Urteil des EuGH vom 17. 6. 1998, C-243/95 Hill/Stapleton, erkannte der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 5. 3. 1999, B-373/96, eine vergleichbare Bestimmung des für Apotheker geltenden Gehaltskassengesetzes für gemeinschaftsrechtswidrig, sodass diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen Art 119 EGV unanwendbar sei.Paragraph 19, Absatz 2, VBG 1948 bestimmte in seiner bis 16. 6. 1998 geltenden Fassung, dass bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes für die Vorrückung die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Vertragsbediensteten voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen sind. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VBG 1948 bestimmte in seiner bis zum 16. 6. 1998 gültigen Fassung, dass die im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 4, Litera e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte anzurechnen sind. Im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Urteil des EuGH vom 17. 6. 1998, C-243/95 Hill/Stapleton, erkannte der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 5. 3. 1999, B-373/96, eine vergleichbare Bestimmung des für Apotheker geltenden Gehaltskassengesetzes für gemeinschaftsrechtswidrig, sodass diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen Artikel 119, EGV unanwendbar sei.
Darauf reagierte der Gesetzgeber mit einer Änderung des § 26 bzw des § 82 VBG 1948 (welcher bis 1. 1. 1999 die Bezeichnung „72b" führte), durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl I 127/1999. Die Neufassung des § 82 Abs 9 VBG lautete demzufolge: „Abs 9 Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 127/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs 2 Z 1 oder Z 4 lit d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 127/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages". Nach § 100 Abs 24 Z 1 VBG wurde diese Änderung rückwirkend mit 17. Juni 1998 in Kraft gesetzt. In der Entscheidung 9 ObA 175/01b hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Fall eines Vertragsbediensteten auseinanderzusetzen, der am 23. 11. 1994 als Vertragslehrer aufgenommen worden war und in der Folge mit einem Ausmaß von weniger als der Hälfte der Vollbeschäftigung beschäftigt wurde. Unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 17. 6. 1998 (Hill/Stepelton) erkannte der Oberste Gerichtshof auch die mit BGBl I 127/1999 geschaffene Neuregelung des § 82 Abs 9 VBG für gemeinschaftsrechtswidrig. Insbesondere heißt es dort: „Dass die Auslegungsurteile des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich rückwirkende Kraft haben, soferne nicht ausnahmsweise der EuGH selbst bei Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes und der Gefahr unerwarteter oder erheblicher finanzieller Auswirkungen im Urteil eine Beschränkung seiner zeitlichen Wirkung anordnet (Lenz EG-Vertrag Kommentar² Rz 56, 57 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH) wird in der Revision nicht mehr bestritten. Die hier interessierende Entscheidung des EuGH, die eine derartige Beschränkung der zeitlichen Urteilswirkung nicht enthält, bestimmt daher verbindlich den Inhalt des betroffenen Gemeinschaftsrechts mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens ... Damit ist aber davon auszugehen, dass die die Anrechenbarkeit seiner (Anm: = des Klägers) Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen schon zum Zeitpunkt der Neuermittlung des Vorrückungsstichtags des Klägers gemeinschaftsrechtswidrig und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts ... nicht anzuwenden waren. Damit ist auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen) Regelung auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar, sodass sie dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegensteht ..." In offenbarer Reaktion auf diese höchstgerichtliche Judikatur (siehe die Materialien RV ErlBem 1066 Blg 21. GP zu § 113 Abs 9, 9a, 11 und 13 bis 15 GehaltsG sowie § 82 Abs 9, 9a, 11 und 13 bis 15 VBG) unternahm es der Gesetzgeber mit der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I 87/2002, insbesondere durch Änderung des § 82 VBG eine gemeinschaftsrechtskonforme Anrechnungsbestimmung für unterhälftige Beschäftigungszeiten herbeizuführen. An die Stelle des bisherigen § 82 Abs 9 VBG traten daher folgende Bestimmungen: „Abs 9: Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs 2 Z 1 oder 4 lit d, e oder f in der Fassung des BGBl I Nr 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.Darauf reagierte der Gesetzgeber mit einer Änderung des Paragraph 26, bzw des Paragraph 82, VBG 1948 (welcher bis 1. 1. 1999 die Bezeichnung „72b" führte), durch die Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 1999,. Die Neufassung des Paragraph 82, Absatz 9, VBG lautete demzufolge: „Abs 9 Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 1999, erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 1999, aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages". Nach Paragraph 100, Absatz 24, Ziffer eins, VBG wurde diese Änderung rückwirkend mit 17. Juni 1998 in Kraft gesetzt. In der Entscheidung 9 ObA 175/01b hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Fall eines Vertragsbediensteten auseinanderzusetzen, der am 23. 11. 1994 als Vertragslehrer aufgenommen worden war und in der Folge mit einem Ausmaß von weniger als der Hälfte der Vollbeschäftigung beschäftigt wurde. Unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 17. 6. 1998 (Hill/Stepelton) erkannte der Oberste Gerichtshof auch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 1999, geschaffene Neuregelung des Paragraph 82, Absatz 9, VBG für gemeinschaftsrechtswidrig. Insbesondere heißt es dort: „Dass die Auslegungsurteile des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich rückwirkende Kraft haben, soferne nicht ausnahmsweise der EuGH selbst bei Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes und der Gefahr unerwarteter oder erheblicher finanzieller Auswirkungen im Urteil eine Beschränkung seiner zeitlichen Wirkung anordnet (Lenz EG-Vertrag Kommentar² Rz 56, 57 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH) wird in der Revision nicht mehr bestritten. Die hier interessierende Entscheidung des EuGH, die eine derartige Beschränkung der zeitlichen Urteilswirkung nicht enthält, bestimmt daher verbindlich den Inhalt des betroffenen Gemeinschaftsrechts mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens ... Damit ist aber davon auszugehen, dass die die Anrechenbarkeit seiner Anmerkung, = des Klägers) Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen schon zum Zeitpunkt der Neuermittlung des Vorrückungsstichtags des Klägers gemeinschaftsrechtswidrig und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts ... nicht anzuwenden waren. Damit ist auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen) Regelung auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar, sodass sie dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegensteht ..." In offenbarer Reaktion auf diese höchstgerichtliche Judikatur (siehe die Materialien Regierungsvorlage ErlBem 1066 Blg 21. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 113, Absatz 9, 9 a, 11 und 13 bis 15 GehaltsG sowie Paragraph 82, Absatz 9, 9 a, 11 und 13 bis 15 VBG) unternahm es der Gesetzgeber mit der Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2002,, insbesondere durch Änderung des Paragraph 82, VBG eine gemeinschaftsrechtskonforme Anrechnungsbestimmung für unterhälftige Beschäftigungszeiten herbeizuführen. An die Stelle des bisherigen Paragraph 82, Absatz 9, VBG traten daher folgende Bestimmungen: „Abs 9: Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder 4 Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 26, in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
Abs 9a: Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs 9 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam."Absatz 9 a, :, Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 9, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam."
§ 82 Abs 11 VBG lautete in der Neufassung: „Rechtswirksam sind Anträge 1. gemäß Abs 9, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003 ... gestellt werden."Paragraph 82, Absatz 11, VBG lautete in der Neufassung: „Rechtswirksam sind Anträge 1. gemäß Absatz 9,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003 ... gestellt werden."
Dem § 100 VBG wurde als Inkrafttretensbestimmung folgender Abs 32 angefügt: „In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 87/2002 treten in Kraft: 1. § 82 Abs 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994Dem Paragraph 100, VBG wurde als Inkrafttretensbestimmung folgender Absatz 32, angefügt: „In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2002, treten in Kraft: 1. Paragraph 82, Absatz 9, 9 a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994
...".
Wie sich aus den zu 9 ObA 175/01b dargelegten Erwägungen ergibt, waren die Bestimmungen der § 26 Abs 1 Z 2 bzw § 19 Abs 2 VBG 1948 schon mit 1. 1. 1994 als gemeinschaftsrechtswidrig zu beurteilen und daher unter Zugrundelegung des Art 141 EG auch nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet aber für den konkreten Fall, dass die Klägerin bereits lange vor Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2002, ohne dass es einer Umsetzungsbestimmung bedurft hätte, einen direkt aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitenden Anspruch auf Nichtanwendung der Halbzeitregelung, das heißt damit auf Vollzeitenanrechnung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags erworben hatte. Wenngleich sich die durch die Dienstrechtsnovelle 2002 geänderten Bestimmungen (§ 82 Abs 9, 9a, 11) mit der auf den 1. 1. 1994 festgelegten Rückwirkung scheinbar als Übergangsbestimmung zur Herstellung der Konformität mit Gemeinschaftsrecht darstellen, greifen sie in Wirklichkeit in ein bereits entstandenes, im Gemeinschaftsrecht fußendes Individualrecht der Klägerin ein, weil der bereits entstandene Anspruch auf Verbesserung der Anrechnung von Vordienstzeiten nunmehr dadurch erlöschen würde, wenn die Klägerin nicht den nunmehr vorgesehenen Antrag auf Nachbesserung fristgerecht einbringen würde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich daher auch nicht um erst im Zuge der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts - grundsätzlich zulässig - geschaffene Verjährungs- oder Ausschlussfristen, sondern einen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechenden Eingriff. Darüber hinaus ist diese Fristenregelung aber auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots bedenklich: Während nämlich ein Vertragsbediensteter - im Falle der Bestreitung durch den Dienstgeber - jederzeit auch im Klagewege die Feststellung begehren kann, dass ihm ein günstigerer Vorrückungsstichtag zusteht als der vom Dienstgeber ermittelte und dafür - abgesehen von der Verjährung einzelner Leistungen iSd § 18a VBG - keine Frist besteht (Ziehensack VBG Praxiskommentar I § 26 Rz 5), wären (vornehmlich weibliche, von einer Halbzeitregelung betroffene) Vertragsbedienstete, welche sich nur auf die Nichtanwendung gemeinschaftswidriger Normen berufen, demgegenüber an eine Frist gebunden.Wie sich aus den zu 9 ObA 175/01b dargelegten Erwägungen ergibt, waren die Bestimmungen der Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, bzw Paragraph 19, Absatz 2, VBG 1948 schon mit 1. 1. 1994 als gemeinschaftsrechtswidrig zu beurteilen und daher unter Zugrundelegung des Artikel 141, EG auch nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet aber für den konkreten Fall, dass die Klägerin bereits lange vor Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2002, ohne dass es einer Umsetzungsbestimmung bedurft hätte, einen direkt aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitenden Anspruch auf Nichtanwendung der Halbzeitregelung, das heißt damit auf Vollzeitenanrechnung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags erworben hatte. Wenngleich sich die durch die Dienstrechtsnovelle 2002 geänderten Bestimmungen (Paragraph 82, Absatz 9, 9 a, 11,) mit der auf den 1. 1. 1994 festgelegten Rückwirkung scheinbar als Übergangsbestimmung zur Herstellung der Konformität mit Gemeinschaftsrecht darstellen, greifen sie in Wirklichkeit in ein bereits entstandenes, im Gemeinschaftsrecht fußendes Individualrecht der Klägerin ein, weil der bereits entstandene Anspruch auf Verbesserung der Anrechnung von Vordienstzeiten nunmehr dadurch erlöschen würde, wenn die Klägerin nicht den nunmehr vorgesehenen Antrag auf Nachbesserung fristgerecht einbringen würde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich daher auch nicht um erst im Zuge der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts - grundsätzlich zulässig - geschaffene Verjährungs- oder Ausschlussfristen, sondern einen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechenden Eingriff. Darüber hinaus ist diese Fristenregelung aber auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots bedenklich: Während nämlich ein Vertragsbediensteter - im Falle der Bestreitung durch den Dienstgeber - jederzeit auch im Klagewege die Feststellung begehren kann, dass ihm ein günstigerer Vorrückungsstichtag zusteht als der vom Dienstgeber ermittelte und dafür - abgesehen von der Verjährung einzelner Leistungen iSd Paragraph 18 a, VBG - keine Frist besteht (Ziehensack VBG Praxiskommentar römisch eins Paragraph 26, Rz 5), wären (vornehmlich weibliche, von einer Halbzeitregelung betroffene) Vertragsbedienstete, welche sich nur auf die Nichtanwendung gemeinschaftswidriger Normen berufen, demgegenüber an eine Frist gebunden.
Zusammenfassend kann sich daher die Beklagte auf die Fristversäumnis der Klägerin nicht berufen, vielmehr ist dieser durch Nichtanwendbarkeit der Halbzeitanrechnungsbestimmungen bereits ein Recht erwachsen. Durch die Klagseinbringung vom 26. 2. 2004 wurde die dreijährige Verjährungsfrist (§ 18a VBG) hinsichtlich der für Juli bis Dezember 2001 begehrten Differenzleistungen, die sich bei gemeinschaftsrechtskonformer Ermittlung des Vorrückungsstichtags ergeben, unterbrochen.Zusammenfassend kann sich daher die Beklagte auf die Fristversäumnis der Klägerin nicht berufen, vielmehr ist dieser durch Nichtanwendbarkeit der Halbzeitanrechnungsbestimmungen bereits ein Recht erwachsen. Durch die Klagseinbringung vom 26. 2. 2004 wurde die dreijährige Verjährungsfrist (Paragraph 18 a, VBG) hinsichtlich der für Juli bis Dezember 2001 begehrten Differenzleistungen, die sich bei gemeinschaftsrechtskonformer Ermittlung des Vorrückungsstichtags ergeben, unterbrochen.
Zum Zinsenbegehren:
Zur Höhe: Gemäß § 49a ASGG gebührt der dort genannte höhere Zinssatz dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Betrachtet man die vorliegende, komplexe Materie und nicht zuletzt den Umstand, dass auch die Vorinstanzen anderer Rechtsauffassung als der Oberste Gerichtshof waren, kann eine unvertretbare Rechtsauffassung der Beklagten nicht angenommen werden. Die Klägerin hat daher grundsätzlich nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen von 4 %.Zur Höhe: Gemäß Paragraph 49 a, ASGG gebührt der dort genannte höhere Zinssatz dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Betrachtet man die vorliegende, komplexe Materie und nicht zuletzt den Umstand, dass auch die Vorinstanzen anderer Rechtsauffassung als der Oberste Gerichtshof waren, kann eine unvertretbare Rechtsauffassung der Beklagten nicht angenommen werden. Die Klägerin hat daher grundsätzlich nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen von 4 %.
Zum Zinsenlauf: § 18 VBG 1948 sieht als gesetzlichen Fälligkeitstermin für das Monatsentgelt den 15. eines jeden Monats vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus dem mit der Klägerin geführten Schriftverkehr keine Fälligkeitsverschiebung, sondern wurden darin jeweils nur Nachfristen gesetzt bzw verlängert. Da die Klägerin selbst von einer Fälligkeit (sämtlicher, auch vorher angefallener Monatsentgeltsdifferenzen) per 15. 12. 2001 ausgeht (AS 26), ist auch hinsichtlich der vor Dezember 2001 fällig gewordenen Entgelte darüber nicht hinauszugehen. Die gesetzlichen, von einem Verschulden unabhängigen Verzugszinsen gebühren nach bürgerlichem Recht ab dem Zeitpunkt des dem Verzugseintritt folgenden Tages (Schubert in Rummel ABGB I³ § 999 Rz 3; Binder in Schwimann ABGB IV³ § 1000 Rz 21). Ist somit der Fälligkeitstag für die von der Klägerin begehrten Leistungen mit 15. 12. 2001 anzusetzen, folgt daraus ein Beginn des Zinsenlaufes mit 16. 12. 2001.Zum Zinsenlauf: Paragraph 18, VBG 1948 sieht als gesetzlichen Fälligkeitstermin für das Monatsentgelt den 15. eines jeden Monats vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus dem mit der Klägerin geführten Schriftverkehr keine Fälligkeitsverschiebung, sondern wurden darin jeweils nur Nachfristen gesetzt bzw verlängert. Da die Klägerin selbst von einer Fälligkeit (sämtlicher, auch vorher angefallener Monatsentgeltsdifferenzen) per 15. 12. 2001 ausgeht (AS 26), ist auch hinsichtlich der vor Dezember 2001 fällig gewordenen Entgelte darüber nicht hinauszugehen. Die gesetzlichen, von einem Verschulden unabhängigen Verzugszinsen gebühren nach bürgerlichem Recht ab dem Zeitpunkt des dem Verzugseintritt folgenden Tages (Schubert in Rummel ABGB I³ Paragraph 999, Rz 3; Binder in Schwimann ABGB IV³ Paragraph 1000, Rz 21). Ist somit der Fälligkeitstag für die von der Klägerin begehrten Leistungen mit 15. 12. 2001 anzusetzen, folgt daraus ein Beginn des Zinsenlaufes mit 16. 12. 2001.
Der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes für das Verfahren erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 58a ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenzuspruch für das Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes für das Verfahren erster und zweiter Instanz gründet sich auf Paragraph 58 a, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kostenzuspruch für das Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.