Rechtssatz RS0115934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115934
Entscheidungsdatum
13.11.2001
Norm
MSchG idF der MarkenrechtsNov 1999 §34
Rechtssatz
Das angerufene Gericht hat in der Sachentscheidung darüber abzusprechen, ob der von der Klägerin erhobene wettbewerbsrechtliche Anspruch besteht oder ob - wie die Vorinstanzen annehmen - der sittenwidrige Markenrechtserwerb durch § 34 MSchG idF der MarkenrechtsNov 1999, BGBl I 1999/111, abschließend geregelt ist. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs spielt diese Frage keine Rolle.Das angerufene Gericht hat in der Sachentscheidung darüber abzusprechen, ob der von der Klägerin erhobene wettbewerbsrechtliche Anspruch besteht oder ob - wie die Vorinstanzen annehmen - der sittenwidrige Markenrechtserwerb durch Paragraph 34, MSchG in der Fassung der MarkenrechtsNov 1999, BGBl römisch eins 1999/111, abschließend geregelt ist. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs spielt diese Frage keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115934
Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_0040OB00263_01G0000_001