Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Ist der geltend gemachte Anspruch privatrechtlicher Natur, so haben darüber die Gerichte zu entscheiden; andernfalls fällt er in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (ua 8 Ob 692, 693/89 = SZ 63/96; Mayr in Rechberger, ZPO**2 vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching**2 I § 1 JN Rz 72, jeweils mwN).Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt maßgebend. Ist der geltend gemachte Anspruch privatrechtlicher Natur, so haben darüber die Gerichte zu entscheiden; andernfalls fällt er in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (ua 8 Ob 692, 693/89 = SZ 63/96; Mayr in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph eins, JN Rz 6; Ballon in Fasching**2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 72, jeweils mwN).
Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt demnach davon ab, welchen Anspruch die Klägerin geltend macht und worauf sie ihren Anspruch stützt. Das Begehren der Klägerin ist - wie sie zu Recht hervorhebt - nicht auf die Löschung der angegriffenen Marken durch das Gericht, sondern auf die Einwilligung der Beklagten in die - von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vorzunehmende - Markenlöschung gerichtet. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Beklagte die Marken in Behinderungsabsicht angemeldet und damit im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig gehandelt habe.Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt demnach davon ab, welchen Anspruch die Klägerin geltend macht und worauf sie ihren Anspruch stützt. Das Begehren der Klägerin ist - wie sie zu Recht hervorhebt - nicht auf die Löschung der angegriffenen Marken durch das Gericht, sondern auf die Einwilligung der Beklagten in die - von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vorzunehmende - Markenlöschung gerichtet. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Beklagte die Marken in Behinderungsabsicht angemeldet und damit im Sinne des Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrig gehandelt habe.
Wettbewerbswidriges Handeln verpflichtet zur Unterlassung (§ 14 UWG) und auch zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands (§ 15 UWG). Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Unterlassungsanspruch erhoben wird (4 Ob 176/01p). Mit dem Begehren, in die Löschung einer Marke einzuwilligen, wird ein Beseitigungsanspruch erhoben.Wettbewerbswidriges Handeln verpflichtet zur Unterlassung (Paragraph 14, UWG) und auch zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands (Paragraph 15, UWG). Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Unterlassungsanspruch erhoben wird (4 Ob 176/01p). Mit dem Begehren, in die Löschung einer Marke einzuwilligen, wird ein Beseitigungsanspruch erhoben.
Die Klägerin macht demnach einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend. Über wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist - wie auch von der Beklagten und den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt - von den Gerichten zu entscheiden.
Das angerufene Gericht hat damit in der Sachentscheidung darüber abzusprechen, ob der von der Klägerin erhobene wettbewerbsrechtliche Anspruch besteht oder ob - wie die Vorinstanzen annehmen - der sittenwidrige Markenrechtserwerb durch § 34 MSchG idF der MarkenrechtsNov 1999, BGBl I 1999/111, abschließend geregelt ist. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs spielt diese Frage keine Rolle (Mayr in Rechberger aaO).Das angerufene Gericht hat damit in der Sachentscheidung darüber abzusprechen, ob der von der Klägerin erhobene wettbewerbsrechtliche Anspruch besteht oder ob - wie die Vorinstanzen annehmen - der sittenwidrige Markenrechtserwerb durch Paragraph 34, MSchG in der Fassung der MarkenrechtsNov 1999, BGBl römisch eins 1999/111, abschließend geregelt ist. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs spielt diese Frage keine Rolle (Mayr in Rechberger aaO).
Bemerkt sei nur, dass die Erläuternden Bemerkungen die Auffassung der Vorinstanzen nicht stützen. Die vom Rekursgericht wiedergegebenen Ausführungen, wonach die Zitierung des § 66 "aus Gründen der Vollständigkeit" in die Aufzählung des § 37 MSchG eingefügt wurde (1643 BlgNR 20. GP 32), sind nicht dahin zu verstehen, dass andernfalls die Gerichte für die Löschung von Verbandsmarken aus den in § 66 MSchG angeführten Gründen zuständig wären. Die Erläuternden Bemerkungen stellen damit nur klar, dass in § 37 MSchG alle Löschungstatbestände des Markenschutzgesetzes aufgezählt werden sollen. Mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Gerichten und der Nichtigkeitsabteilung befassen sich die Erläuternden Bemerkungen weder an dieser Stelle noch bei der Erläuterung des neuen Löschungstatbestands eines bösgläubigen Markenrechtserwerbs (§ 34 MSchG; 1643 BlgNR 20. GP 31).Bemerkt sei nur, dass die Erläuternden Bemerkungen die Auffassung der Vorinstanzen nicht stützen. Die vom Rekursgericht wiedergegebenen Ausführungen, wonach die Zitierung des Paragraph 66, "aus Gründen der Vollständigkeit" in die Aufzählung des Paragraph 37, MSchG eingefügt wurde (1643 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 32), sind nicht dahin zu verstehen, dass andernfalls die Gerichte für die Löschung von Verbandsmarken aus den in Paragraph 66, MSchG angeführten Gründen zuständig wären. Die Erläuternden Bemerkungen stellen damit nur klar, dass in Paragraph 37, MSchG alle Löschungstatbestände des Markenschutzgesetzes aufgezählt werden sollen. Mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Gerichten und der Nichtigkeitsabteilung befassen sich die Erläuternden Bemerkungen weder an dieser Stelle noch bei der Erläuterung des neuen Löschungstatbestands eines bösgläubigen Markenrechtserwerbs (Paragraph 34, MSchG; 1643 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 31).
Zu der vom Erstgericht zitierten Anmerkung von Schanda zur Entscheidung 4 Ob 310/98m (= ecolex 1999/314 - Pinkplus), wonach es fraglich sei, ob angesichts des durch § 34 MSchG eingeführten Löschungstatbestands "auch zukünftig eine Löschung durch das Gericht angeordnet werden kann", ist zu bemerken, dass die Löschung einer Marke immer nur von der Nichtigkeitsabteilung angeordnet werden konnte. In die Entscheidungsbefugnis des Gerichts konnte und kann nur die Entscheidung über den wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Einwilligung des Markeninhabers in die Löschung seiner Marke fallen.Zu der vom Erstgericht zitierten Anmerkung von Schanda zur Entscheidung 4 Ob 310/98m (= ecolex 1999/314 - Pinkplus), wonach es fraglich sei, ob angesichts des durch Paragraph 34, MSchG eingeführten Löschungstatbestands "auch zukünftig eine Löschung durch das Gericht angeordnet werden kann", ist zu bemerken, dass die Löschung einer Marke immer nur von der Nichtigkeitsabteilung angeordnet werden konnte. In die Entscheidungsbefugnis des Gerichts konnte und kann nur die Entscheidung über den wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Einwilligung des Markeninhabers in die Löschung seiner Marke fallen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1, § 41 ZPO, wobei für den zweiten Rekurs (ON 8) keine Kosten zuzuerkennen waren, weil dieser überflüssig war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 41, ZPO, wobei für den zweiten Rekurs (ON 8) keine Kosten zuzuerkennen waren, weil dieser überflüssig war.