Rechtssatz RS0115937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115937
Entscheidungsdatum
21.03.2006
Rechtssatz
Die Vermietung von Kfz-Abstellplätzen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, gehört zu den Verwaltungsagenden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Vermietung an Dritte oder an Miteigentümer der Liegenschaft handelt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht, gerichtlich klären zu lassen, ob Mietrechte an einem gemeinschaftlichen Kfz-Abstellplatz bestehen, die mit einem schon abgeschlossenen oder erst abzuschließenden Mietvertrag kollidieren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 159/01w
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
- 5 Ob 18/06t
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 18/06t
Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115937
Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0050OB00159_01W0000_001