Entscheidungsgründe:
An der aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage *****, ist Wohnungseigentum begründet; die teils im Freien, teils in einer Garage situierten Kfz-Abstellflächen stehen jedoch im schlichten Miteigentum der Anteilseigner (und nicht im Eigentum der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Streitteile zwar übereinstimmend, aber abweichend vom Grundbuchsstand vorgebracht haben).
Bei der Erstvergabe der Wohnungen (die bereits Jahre zurückliegt) wurden die Kfz-Abstellplätze jenen Wohnungseigentümern gegen Entgelt zugewiesen, die sich dafür interessierten. Später frei gewordene Abstellplätze wurden - einem schon bei der Erstvergabe der Wohnungen gemachten Vorschlag der Hausverwaltung folgend - an die Wohnungseigentümer mit den jeweils ältesten Anmeldungen "vermietet". Wohnungseigentümer mit Interesse an einem Kfz-Abstellplatz meldeten sich schriftlich bei der Hausverwaltung, wurden auf eine Vormerkliste gesetzt und erhielten, wenn die Reihe an ihnen war, (von der Hausverwaltung) den Parkplatz zugewiesen und in der Folge die Vorschreibungen über die Kosten. Schriftliche Mietverträge wurden (von der Hausverwaltung "auftrags und names der Hausinhabung" - Beilage A) erstmals im Jahr 1999 ausgestellt.
Die Beklagte ist Anfang 1999 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden. Sie hat die Wohnung des Michael S***** (top 10) am 22. 10. 1998 gekauft und mit ihr - wie sie meint - auch die Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Kfz-Abstellplatz erworben. Als ihr von der Hausverwaltung die Benutzung dieses Abstellplatzes untersagt und dieser mit Wirkung vom 1. 8. 1999 an Ing. Michael H***** (den "rangältesten" Bewerber) vermietet wurde, klagte sie wegen Besitzstörung.
Dass Michael S***** Mieter der streitgegenständlichen Kfz-Abstellfläche war, ist unstrittig.
Mit der am 19. 10. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage hat die Klägerin mit der Behauptung, Eigentümerin der Parkplatzflächen zu sein, die Beklagte wegen titelloser Benützung des Abstellplatzes 1 der Stiege 3 auf Räumung geklagt. Der Mietvertrag des Rechtsvorgängers der Beklagten im Eigentum der Wohnung top 10 habe mit Verkauf der Wohnung geendet. Die Beklagte soll schuldig erkannt werden, den Abstellplatz der klagenden Partei geräumt von ihrer Fahrnis zu übergeben; in eventu soll festgestellt werden, dass der Beklagte keine Mietrechte am strittigen Abstellplatz zustehen, weil sie diesen zumindest bis 31. 8. 1999 titellos benützt und die Absicht geäußert habe, diesen auch weiterhin zu benützen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung beider Begehren. Sie sei gemäß Punkt VI Absatz 3 des mit Michael S***** abgeschlossenen Kaufvertrages anstelle des Verkäufers in die von diesem mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossenen Verträge, also auch in den Mietvertrag über den strittigen Abstellplatz eingetreten, und zwar mit Übergabe der Wohnung am 1. 1. 1999. Bis 31. 12. 1998 sei Michael S***** Mieter des Abstellplatzes gewesen. Unabhängig davon sei ihr der strittige Abstellplatz von der klagenden Partei konkludent vermietet worden, da ihr die von der Wohnungeigentümergemeinschaft eingesetzte Verwalterin ab Jänner 1999 die Miete und Verwaltungsgebühren für den Abstellplatz vorgeschrieben habe und sie diesen Zahlungsvorschreibungen immer nachge- kommen sei. Im Übrigen habe die Beklagte, obwohl laut rechtskräftigen Endbeschluss ihr ruhiger Besitz am strittigen Abstellplatz wieder hergestellt werden muss, den Abstellplatz sei 1. 8. 1999 nicht mehr benützt.Die Beklagte beantragte die Abweisung beider Begehren. Sie sei gemäß Punkt römisch sechs Absatz 3 des mit Michael S***** abgeschlossenen Kaufvertrages anstelle des Verkäufers in die von diesem mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossenen Verträge, also auch in den Mietvertrag über den strittigen Abstellplatz eingetreten, und zwar mit Übergabe der Wohnung am 1. 1. 1999. Bis 31. 12. 1998 sei Michael S***** Mieter des Abstellplatzes gewesen. Unabhängig davon sei ihr der strittige Abstellplatz von der klagenden Partei konkludent vermietet worden, da ihr die von der Wohnungeigentümergemeinschaft eingesetzte Verwalterin ab Jänner 1999 die Miete und Verwaltungsgebühren für den Abstellplatz vorgeschrieben habe und sie diesen Zahlungsvorschreibungen immer nachge- kommen sei. Im Übrigen habe die Beklagte, obwohl laut rechtskräftigen Endbeschluss ihr ruhiger Besitz am strittigen Abstellplatz wieder hergestellt werden muss, den Abstellplatz sei 1. 8. 1999 nicht mehr benützt.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der klagenden Partei ab, wobei es von folgenden (zusätzlichen) Feststellungen ausging:
Michael S***** war von August 1996 bis 31. 12. 1998 Eigentümer der Wohnung top 10 des Hauses P*****. Voreigentümer dieser Wohnung war Mag. Wolfgang D*****. Dieser war einer der ersten, der in die Wohnhausanlage P***** eingezogen ist, und konnte sich daher noch den Abstellplatz aussuchen. Einen schriftlichen Mietvertrag hatte er nicht. Als er seine Wohnung an Michael S***** verkaufte, wurde der streitgegenständliche Abstellplatz von diesem weiterbenützt. Ein diesbezüglicher schriftlicher Mietvertrag wurde nicht unterfertigt; jedenfalls wurde ihm in der Zeit, in der er Eigentümer der Wohnung war, von der Hausverwaltung nichts Diesbezügliches zugesandt. Ihm wurden aber die Abstellplatzmiete und die Verwaltungsgebühren mit den Betriebskosten vorgeschrieben.
Als Michael S***** die Wohnung an die Beklagte verkaufte, teilte er ihr mit, dass der Abstellplatz zur Wohnung gehöre. Die Wohnung wurde der Beklagten am 1. 1. 1999 übergeben. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte den Abstellplatz im guten Glauben benützt. Sie hat die Hausverwaltung davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die Wohnung erworben hat. Über den Abstellplatz wurde damals nicht gesprochen. Der Beklagten wurden jedoch am 1. 1. 1999 - damals noch an Michael S***** gerichtet, ab 1. 2. 1999 dann an die Beklagte selbst - die Abstellplatzmiete und die Verwaltungsgebühren für den gegenständlichen Parkplatz mit den Betriebskosten vorgeschrieben, und die Beklagte hat diese auch gezahlt. Die Hausverwaltung hat die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht darüber informiert, dass sie den Abstellplatz nicht benützen dürfte bzw kein Recht auf diesen habe. Im März 1999 erhielt die Beklagte von der Hausverwaltung ein Schreiben, in dem sie aufgefordert wurde, den Abstellplatz bis 30. 4. 1999 zu räumen. Der Beklagten wurde aber ein anderer Abstellplatz angeboten.
Die Hausverwaltung hat den gegenständlichen Abstellplatz ab 1. 8. 1999 mit schriftlichem Mietvertrag an Michael H***** vermietet. Dieser hatte im November 1997 eine Wohnung in der Wohnhausanlage erworben und sich für einen Abstellplatz vormerken lassen. Ab dem 1. 8. 1999 wurde bis auf ein einziges Mal der Abstellplatz weder von der Beklagten noch von deren Lebensgefährten benützt.
Rechtlich zog das Erstgericht aus diesen Feststellungen den Schluss, dass zwischen den Streitteilen konkludent ein Mietvertrag über den streitgegenständlichen Parkplatz zustandegekommen sei. Die Vorschreibung der Abstellplatzmiete seitens der Hausverwaltung habe die Beklagte als Angebot eines Mietvertragsabschlusses verstehen müssen, das diese durch die Begleichung der Vorschreibungen auch angenommen habe. Damit verfüge die Beklagte über einen Benützungstitel.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Es gehöre zum rechtlichen Grundwissen, dass streng zwischen der Vollmacht im Außenverhältnis und dem Auftrag (oder sonstigem Rechtsverhältnis) zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber zu unterscheiden ist. Im gegenständlichen Fall verfüge die Hausverwaltung S***** über eine entsprechende Vollmacht, sei also nach außen hin für die Miteigentümer in Hausange- legenheiten vertretungsbefugt. Damit habe sie die rechtliche Möglichkeit gehabt, die Miteigentümer und die Wohnungseigentumsgemeinschaft in Hausangelegenheiten gegenüber Dritten zu berechtigen und zu verpflichten.
Wenn durch ein Handeln der Verwaltung mit der Beklagten ein schlüssiger Vertrag zustande gekommen ist, habe es überhaupt keine Relevanz, ob der Vollmachtgeber dazu im Innenverhältnis einen Auftrag gegeben hat. Es spiele deshalb auch keine Rolle, ob die diesbezügliche interne Willensbildung bei der klagenden Partei ordnungsgemäß zustandegekommen ist.
Der Hinweis auf die erforderliche Einstimmigkeit bei der Willensbildung (für den gegenständlichen Mietvertragsabschluss) ändere ebenfalls nichts am Ergebnis. Wenn die Beklagte mit der von allen anderen Wohnungseigentümern bevollmächtigten Hausverwaltung kontrahierte, seien an diesem Rechtsgeschäft ohnehin sämtliche Miteigentümer beteiligt gewesen.
Was schließlich das Argument der klagenden Partei betrifft, dass die Vorschreibungen von Miete und Verwaltungsentgelt durch die Hausverwaltung für die Beklagte erkennbar irrtümlich erfolgt sei, fehle es an jeglicher Begründung (auch schon in erster Instanz), warum der Irrtum für die Beklagte erkennbar gewesen sein sollte.
Letztlich wurde noch ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualifikation gestellt habe.Letztlich wurde noch ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich keine Rechtsfrage der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualifikation gestellt habe.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung hat die klagende Partei außerordentliche Revision mit dem Antrag erhoben, die Urteile der Vorinstanzen so abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. Für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels führt sie ins Treffen, dass das Berufungsgericht auf aktenwidriger Grundlage, jedenfalls aber rechtsirrig zur Annahme eines konkludenten Mietvertragsabschlusses zwischen den Streitteilen gelangt sei, und sich in Widerspruch zu jener Judikatur gesetzt habe, wonach der Mietvertragsabschluss mit einem Miteigentümer als Akt der außerordentlichen Verwaltung gilt, für den ein Verwalter eine besondere Vollmacht aller Miteigentümer brauche, widrigenfalls seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen (auch die konkludent abgegebene) nicht den Miteigentümern bzw der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeschrieben werden können.
Das letztgenannte Argument hat den erkennenden Senat bewogen, der Beklagten die Beantwortung der außerordentlichen Revision freizustellen. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung der Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.Das letztgenannte Argument hat den erkennenden Senat bewogen, der Beklagten die Beantwortung der außerordentlichen Revision freizustellen. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung der Revision mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, hilfsweise die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.