Rechtssatz RS0105791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105791
Entscheidungsdatum
13.02.2014
Rechtssatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG in der Fassung des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2179/96v
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
- 5 Ob 159/01w
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
Auch
- 5 Ob 128/08x
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 128/08x
Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 18 ff WEG 2002) erhellt. (T1)
- 10 Ob 44/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T3)
- 2 Ob 55/13x
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
Auch; Beis wie T2 nur: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht. (T4); Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105791
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19960910_OGH0002_0050OB02179_96V0000_002