Rechtssatz RS0062356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062356
Entscheidungsdatum
22.01.2003
Rechtssatz
Auch der Arbeitgeber, der nicht Eigentümer der einem Arbeitnehmer überlassenen oder weiter belassenen Wohnung ist, kann die Räumung der Wohnung nach Beendigung des die Benützung rechtfertigenden Rechtsverhältnisses begehren.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 252/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 252/95
- 5 Ob 159/01w
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
Vgl; Beisatz: Der Räumungsanspruch wird aus dem Eigentumsrecht oder wenigstens aus einem Nutzungsrecht an der titellos benützten Sache abgeleitet. (T1)
- 9 ObA 166/02f
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 166/02f
Auch; Beisatz: Voraussetzung ist hiebei, dass es auch der Arbeitgeber war, der das ihm vom Eigentümer der Liegenschaft übertragene Nutzungsrecht an den Arbeitnehmer weitergegeben hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062356
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00252_9500000_001