Rechtssatz RS0015768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015768
Geschäftszahl
7Ob1/64; 6Ob298/69; 4Ob2024/96t; 9Ob85/00s; 5Ob159/01w
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Rechtssatz
Zur Befugnis des Hausverwalters, mit einem Miteigentümer des Hauses einen Mietvertrag abzuschließen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1/64
Entscheidungstext OGH 10.01.1964 7 Ob 1/64
Veröff: MietSlg 16033 = MietSlg 16070 = SZ 37/6
- 6 Ob 298/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 6 Ob 298/69
Beisatz: Ausdrückliche Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. (T1) Veröff: MietSlg 21092
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Auch; Beisatz: Der Hausverwalter ist nicht berechtigt, einen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abzuschließen, weil es sich dabei um eine außerordentliche Maßnahme handelt. (T2) Veröff: SZ 69/90
- 9 Ob 85/00s
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 Ob 85/00s
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 159/01w
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
Beisatz: Jeder Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer der Liegenschaft ist ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, zu dem der Liegenschaftsverwalter eine besondere Vollmacht braucht, widrigenfalls der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Um rechtswirksam zu werden, bedarf ein solcher vom Verwalter unter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossener Mietvertrag der einstimmigen Genehmigung der Liegenschaftseigentümer. Das gilt auch für Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015768
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19640110_OGH0002_0070OB00001_6400000_002