Rechtssatz RS0115961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115961
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
ABGB §1111 C
EWG-RL 80/68/EWG - Grundwasserrichtlinie 380L0068 allg
Rechtssatz
Die Richtlinie bezweckt die Verhütung der Verschmutzung des Grundwassers, die Eindämmung oder Behebung der Folgen einer allfälligen Verschmutzung. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Sinn des § 1111 ABGB nicht richtlinienkonform wäre.Die Richtlinie bezweckt die Verhütung der Verschmutzung des Grundwassers, die Eindämmung oder Behebung der Folgen einer allfälligen Verschmutzung. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Sinn des Paragraph 1111, ABGB nicht richtlinienkonform wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115961
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00195_01K0000_001