Rechtssatz RS0115972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115972
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.Bereits wenn einer von mehreren geltend gemachten Wiederaufnahmsgründen zutrifft, ist das Wiederaufnahmsverfahren ohne Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO fortzusetzen; ein "Splitting" in einzelne (stattzugebende beziehungsweise abzuweisende) Beweismittel und damit hinsichtlich einerseits zurückzuweisender beziehungsweise andererseits stattzugebender Wiederaufnahmsgründe hat nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 306/01b
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 306/01b
- 8 Ob 3/03d
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 3/03d
Auch
- 2 Ob 88/13z
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 88/13z
Auch
- 10 ObS 34/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v
Vgl auch
- 10 Ob 15/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 15/15a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115972
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20011219_OGH0002_0070OB00306_01B0000_001