Begründung:
Im Verfahren 3 Cg 179/98v des Landesgerichtes Steyr wurde der Kläger als Beklagter rechtskräftig schuldig erkannt, der hier Beklagten (dort klagenden) Partei S 2,250.530,92 samt Staffelzinsen zu bezahlen (zuletzt 7 Ob 60/01a). Mit der am 2. 4. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der - zusammengefassten - Begründung, dass er aufgrund einer schweren depressiven Episode seinerzeit nicht vernehmungsfähig gewesen und damit unzulässigeweise vom Beweismittel der Parteienvernehmung Abstand genommen worden sei. Weiters sei er erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorverfahren in den Besitz diverser Schreiben seiner Mutter an Ing. Rainer H***** von der (nunmehr) beklagten Partei gelangt, in denen festgehalten worden sei, dass die von den Gerichten angenommene Kaufvereinbarung ein bloßes Scheingeschäft darstelle. Diesbezüglich berief sich der Kläger ua allgemein auf "Korrespondenz, insbesondere Schreiben vom 12. und 9. 6. 1994, Zahlungsbelege, Zahlungsaufforderungen, Überweisungsbelege". Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung insgesamt ungeeignet zurück. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht schon früher in eine entsprechende ärztliche Behandlung begeben habe, sei als Verschulden am Fernbleiben und damit letztlich als Verweigerung des Erscheinens vor Gericht zu werten. Aus der unterbliebenen Parteienvernehmung könne daher ein Wiederaufnahmsgrund nicht abgeleitet werden. Bezüglich der behaupteten neuen Urkunden habe er es hingegen unterlassen, gemeinsam mit seiner ebenfalls auf der Liegenschaft lebenden Mutter rechtzeitig danach zu suchen, was bei intensiver Suche auch schon früher während des laufenden Vorprozesses möglich gewesen wäre. Auffälligerweise habe er sich in diesem Vorprozess auch nicht auf die Autorin dieser neuen Schreiben, nämlich seine Mutter, als Zeugin berufen.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht gab seinem Rechtsmittel teilweise Folge. In Bezug auf die angebotenen Schreiben der Erna A***** (Mutter des Klägers) vom 12. 4. und 9. 6. 1994 an Ing. Rainer H***** wurde der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und insoweit dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen; in Bezug auf die übrigen angebotenen Beweismittel wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Insoweit wurde der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig erklärt. Das Rekursgericht führte - zum aufhebenden Teil seiner Entscheidung - aus, dass die in der Klage genannten Urkunden vom 12.Das vom Kläger angerufene Rekursgericht gab seinem Rechtsmittel teilweise Folge. In Bezug auf die angebotenen Schreiben der Erna A***** (Mutter des Klägers) vom 12. 4. und 9. 6. 1994 an Ing. Rainer H***** wurde der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und insoweit dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen; in Bezug auf die übrigen angebotenen Beweismittel wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Insoweit wurde der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig erklärt. Das Rekursgericht führte - zum aufhebenden Teil seiner Entscheidung - aus, dass die in der Klage genannten Urkunden vom 12.
4. und 9. 6. 1994 ausreichend genau bezeichnet seien, um diese auch einer inhaltlichen Prüfung zuführen zu können; die übrigen Urkunden seien jedoch so undeutlich bezeichnet, dass die Prüfung der Wiederaufnahmevoraussetzungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 538 ZPO nicht möglich sei. Zumindest hätte der Kläger nach § 77 Abs 2 ZPO die in seinem Klagsschriftsatz bezogenen Urkunden genau bezeichnen können (und müssen). Dass er es unterlassen habe, im Vorprozess (auch) seine Mutter als Zeugin zu führen, könne ihm nicht schaden. Die in der Wiederaufnahmsklage weiters behauptete Vernehmungsunfähigkeit im Sinne der §§ 372, 320 ZPO als einer absoluten physischen und/oder psychischen Unfähigkeit zur Parteienvernehmung lasse sich weder aus seinem Vorbringen noch den diesbezüglichen (seinerzeitigen) Entschuldigungsurkunden im Vorprozess ableiten.4. und 9. 6. 1994 ausreichend genau bezeichnet seien, um diese auch einer inhaltlichen Prüfung zuführen zu können; die übrigen Urkunden seien jedoch so undeutlich bezeichnet, dass die Prüfung der Wiederaufnahmevoraussetzungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 538, ZPO nicht möglich sei. Zumindest hätte der Kläger nach Paragraph 77, Absatz 2, ZPO die in seinem Klagsschriftsatz bezogenen Urkunden genau bezeichnen können (und müssen). Dass er es unterlassen habe, im Vorprozess (auch) seine Mutter als Zeugin zu führen, könne ihm nicht schaden. Die in der Wiederaufnahmsklage weiters behauptete Vernehmungsunfähigkeit im Sinne der Paragraphen 372, 320, ZPO als einer absoluten physischen und/oder psychischen Unfähigkeit zur Parteienvernehmung lasse sich weder aus seinem Vorbringen noch den diesbezüglichen (seinerzeitigen) Entschuldigungsurkunden im Vorprozess ableiten.
Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage (für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses) wurde vom Rekursgericht damit begründet, dass es sich auf eine ausreichende und einhellige oberstgerichtliche Judikatur gestützt habe und die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufnahmskläger die ihm zumutbare Sorgfalt angewendet habe, eine Frage des Einzelfalles ohne darüber hinausgehende Bedeutung sei.
Gegen diesen Beschluss, soweit seinem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage hinsichtlich aller angebotenen Beweismittel aufgetragen werde, in eventu, seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes vollinhaltlich Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und auch berechtigt.