Rechtssatz RS0116032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116032
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten.Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (Paragraph 12, StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (Paragraph 14, Absatz eins, Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) gleich wie vom spezifizierten (Paragraphen 153, 302, StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 16/02
Entscheidungstext OGH 25.04.2002 15 Os 16/02
- 14 Os 96/05g
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 96/05g
Auch; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach §153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T1)
- 12 Os 94/06z
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 12 Os 94/06z
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 19/12x
Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 19/12x
Auch; auch nur: Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch. (T2)
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; nur T2
- 15 Os 60/14h
Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 60/14h
Auch; Beisatz: Hier: §§ 153d und 156 StGB. (T3)
- 11 Os 11/17b
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 11 Os 11/17b
Auch
- 11 Os 126/16p
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
Auch
- 12 Os 12/18h
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 12/18h
Auch
- 12 Os 39/18d
Entscheidungstext OGH 09.03.2020 12 Os 39/18d
Vgl
- 14 Os 115/20y
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 115/20y
Vgl
- 15 Os 95/22t
Entscheidungstext OGH 16.02.2023 15 Os 95/22t
vgl
- 15 Os 117/25g
Entscheidungstext OGH 19.11.2025 15 Os 117/25g
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116032
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20020425_OGH0002_0150OS00016_0200000_001