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Rechtssatz RS0116083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116083

Geschäftszahl

4Ob252/01i

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Rechtssatz

Nach §76c Absatz 2, UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgtdass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen vorgenommene Bearbeitung jedenfalls als "freie Bearbeitung" anzusehen ist. §76c Absatz 2, UrhG ist dem §5 UrhG vergleichbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116083

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0040OB00252_01I0000_003