Rechtstracker.at

§ 76c

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. I Nr. 25/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76c heute01.01.1998 BGBl. I Nr. 25/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 25/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch zwei a. Abschnitt

Geschützte Datenbanken

Paragraph 76 c,

  1. Absatz eins,Eine Datenbank (Paragraph 40 f, Absatz eins,) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
  2. Absatz 2,Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.
  3. Absatz 3,Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob die Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den urheberrechtlichen oder einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt.
  4. Absatz 4,Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt der Datenbank etwa bestehenden Rechte.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12040041

alte Dokumentnummer

N2199811172U