Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76bParagraph 76 b
Text
4. Nachgelassene Werke
§ 76b.Paragraph 76 b,
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen. Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 4 RL 93/98/EWG.
2. Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
ÜR: Art. IX UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR12038423
alte Dokumentnummer
N2199654218J