Rechtssatz RS0116085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116085
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Norm
ABGB §1489 A
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz
Die Bestreitung der Angemessenheit des nach § 12 Abs 3 MRG geforderten Mietzinses durch den neuen Betriebsinhaber im Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist für den im streitigen geltend zu machenden Anspruch auf Schadenersatz für die Vergangenheit wegen Nichtanzeige der Veräußerung.Die Bestreitung der Angemessenheit des nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG geforderten Mietzinses durch den neuen Betriebsinhaber im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist für den im streitigen geltend zu machenden Anspruch auf Schadenersatz für die Vergangenheit wegen Nichtanzeige der Veräußerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116085
Dokumentnummer
JJR_20020221_OGH0002_0080OB00031_02W0000_001