Rechtssatz RS0116216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116216
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Das Vertretungsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt bzw Armenrechtsvertreter wird durch den Ausspruch der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe (des Armenrechts) durch das Gericht wegen Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe oder wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung aufgelöst, selbst wenn der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer formell noch aufrecht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116216
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00154_01F0000_001