Der Kläger ist der irrigen Ansicht, er sei auf Grund seiner Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer nach wie vor als Armenrechtsvertreter bzw Verfahrenshelfer des Klägers im Vorverfahren anzusehen. Das Vertretungsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt bzw Armenrechtsvertreter wird durch den Ausspruch der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe (des Armenrechts) durch das Gericht wegen Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe oder wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung aufgelöst (Fasching LB2 Rz 485). Das bedeutet, dass ein zum Armenrechtsanwalt bzw Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt nicht mehr im Rahmen des Armenrechts oder der Verfahrenshilfe tätig werden kann, selbst wenn der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer formell noch aufrecht ist. Die Rechtsanwaltskammer selbst hat die Bestellung eines Rechtsanwalts nämlich nur nach Maßgabe des § 67 ZPO vorzunehmen, was voraussetzt, dass die Beigebung eines Rechtsanwalts vom Gericht beschlossen und nicht wieder aufgehoben wurde. An den Beigabebeschluss ist die Rechtsanwaltskammer gebunden (Fasching ErgBd 34).Der Kläger ist der irrigen Ansicht, er sei auf Grund seiner Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer nach wie vor als Armenrechtsvertreter bzw Verfahrenshelfer des Klägers im Vorverfahren anzusehen. Das Vertretungsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt bzw Armenrechtsvertreter wird durch den Ausspruch der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe (des Armenrechts) durch das Gericht wegen Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe oder wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung aufgelöst (Fasching LB2 Rz 485). Das bedeutet, dass ein zum Armenrechtsanwalt bzw Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt nicht mehr im Rahmen des Armenrechts oder der Verfahrenshilfe tätig werden kann, selbst wenn der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer formell noch aufrecht ist. Die Rechtsanwaltskammer selbst hat die Bestellung eines Rechtsanwalts nämlich nur nach Maßgabe des Paragraph 67, ZPO vorzunehmen, was voraussetzt, dass die Beigebung eines Rechtsanwalts vom Gericht beschlossen und nicht wieder aufgehoben wurde. An den Beigabebeschluss ist die Rechtsanwaltskammer gebunden (Fasching ErgBd 34).
Die Schlussfolgerung, ein zum Vertreter bestellter Rechtsanwalt könne nach Beendigung seiner Beigabe (durch Entziehen oder Erlöschen der Verfahrenshilfe bzw des Armenrechts) nicht mehr als Verfahrenshelfer oder Vertreter im Wege des Armenrechts tätig sein, ergibt sich eindeutig schon aus der Formulierung des § 67 ZPO (Gericht gibt bei, Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellt die Person des Anwalts), sodass es keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser vom Kläger aufgezeigten Rechtsfrage bedarf.Die Schlussfolgerung, ein zum Vertreter bestellter Rechtsanwalt könne nach Beendigung seiner Beigabe (durch Entziehen oder Erlöschen der Verfahrenshilfe bzw des Armenrechts) nicht mehr als Verfahrenshelfer oder Vertreter im Wege des Armenrechts tätig sein, ergibt sich eindeutig schon aus der Formulierung des Paragraph 67, ZPO (Gericht gibt bei, Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellt die Person des Anwalts), sodass es keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser vom Kläger aufgezeigten Rechtsfrage bedarf.
Schon deshalb ist es nicht gleichgültig, ob das Armenrecht bzw die Verfahrenshilfe des Klägers im Vorverfahren zu Recht für erloschen erklärt wurde. Ist dies nämlich der Fall, so konnte der Kläger bei seinen Verrichtungen, die er nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 1. 1991 vornahm, keinesfalls mehr als Verfahrenshelfer (oder Armenrechtsvertreter) tätig werden; seine Begehren mussten schon deshalb dem Grunde nach ins Leere gehen. Nun bestreitet der Kläger gar nicht, dass die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien in dessen Beschluss vom 28. 1. 1991 bereits in der Entscheidung 1 Ob 1017/94 zumindest als vertretbar gebilligt wurde, wurde doch die vom Kläger des Vorverfahrens erhobene außerordentliche Revision, die dieselbe Rechtsfragen betraf, zurückgewiesen. Das bedeutet aber, dass der Kläger mit der Behauptung, die von ihm zur Begründung seines Amtshaftungsanspruchs herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 1. 1991 sei unrichtig, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete sich bei seiner Entscheidung über die vom Kläger erhobene Beschwerde an den Ausspruch des Oberlandesgerichts Wien über das Erlöschen der Verfahrenshilfe als gebunden. Die Höhe des mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrags von S 209.800 wurde - unter Zugrundelegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über das Erlöschen der Verfahrenshilfe - für richtig befunden; der Kläger kann schon gemäß § 2 Abs 3 AHG aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs keinen Ersatzanspruch ableiten. Die von ihm aufgeworfene Frage, in welcher Höhe er Gebühren zu tragen habe, kann demnach vom erkennenden Senat nicht aufgegriffen werden.Der Verwaltungsgerichtshof erachtete sich bei seiner Entscheidung über die vom Kläger erhobene Beschwerde an den Ausspruch des Oberlandesgerichts Wien über das Erlöschen der Verfahrenshilfe als gebunden. Die Höhe des mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrags von S 209.800 wurde - unter Zugrundelegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über das Erlöschen der Verfahrenshilfe - für richtig befunden; der Kläger kann schon gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs keinen Ersatzanspruch ableiten. Die von ihm aufgeworfene Frage, in welcher Höhe er Gebühren zu tragen habe, kann demnach vom erkennenden Senat nicht aufgegriffen werden.
Letztlich ist auch die Form der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Ein Amtshaftungsanspruch kann gemäß § 1 Abs 1 AHG nur auf Geldersatz bzw Feststellung eines noch nicht bezifferbaren Schadens gerichtet werden (1 Ob 27/92 uva). Ein auf Feststellung künftigen Geldersatzes gerichtetes Begehren ist deshalb durch § 1 Abs 1 AHG nicht ausgeschlossen (SZ 62/98). Ein solches Begehren hat der Kläger aber weder mit seinem Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass er im Vorverfahren ... als Armenrechtsvertreter weiter tätig geworden sei, noch im Feststellungseventualbegehren, dass er für Gebühren des Klägers im Vorverfahren nicht oder nur mit dem Fehlbetrag von S 3.000 hafte, erhoben. Diese Begehren können auch nicht dahin umgedeutet werden, dass sie auf Feststellung künftigen Geldersatzes (durch die beklagte Partei) an den Kläger gerichtet wären. Mag der vom Kläger behauptete Schaden tatsächlich auch noch nicht bezifferbar sein, so scheitern seine Feststellungsbegehren schon daran, dass sie nicht auf Feststellung künftigen Geldersatzes gerichtet sind.Letztlich ist auch die Form der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Ein Amtshaftungsanspruch kann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG nur auf Geldersatz bzw Feststellung eines noch nicht bezifferbaren Schadens gerichtet werden (1 Ob 27/92 uva). Ein auf Feststellung künftigen Geldersatzes gerichtetes Begehren ist deshalb durch Paragraph eins, Absatz eins, AHG nicht ausgeschlossen (SZ 62/98). Ein solches Begehren hat der Kläger aber weder mit seinem Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass er im Vorverfahren ... als Armenrechtsvertreter weiter tätig geworden sei, noch im Feststellungseventualbegehren, dass er für Gebühren des Klägers im Vorverfahren nicht oder nur mit dem Fehlbetrag von S 3.000 hafte, erhoben. Diese Begehren können auch nicht dahin umgedeutet werden, dass sie auf Feststellung künftigen Geldersatzes (durch die beklagte Partei) an den Kläger gerichtet wären. Mag der vom Kläger behauptete Schaden tatsächlich auch noch nicht bezifferbar sein, so scheitern seine Feststellungsbegehren schon daran, dass sie nicht auf Feststellung künftigen Geldersatzes gerichtet sind.
Der Kläger zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.Der Kläger zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.