Rechtssatz RS0116217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116217
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Der Umstand allein, dass das vorgeworfene Verhalten bei Strafe verboten ist, reicht nicht aus, es als unehrenhaft zu qualifizieren. Auch der mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Mensch kann einmal, ohne dadurch diese Qualifikation zu verlieren, ein Gesetz übertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116217
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00148_01Y0000_001