Die Revision der Kläger ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozess nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und steht zudem eine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, so kommt es darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung einer Behörde zieht daher schon zwingend Amtshaftung nach sich (1 Ob 98/00v; SZ 71/98; SZ 68/133 uva; Schragel AHG2 Rz 147). Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen und daher grundsätzlich von vornherein keiner Entscheidung zugänglich, die verallgemeinernde Wirkungen auf die Rechtsprechung haben könnte: Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vor. Davon kann aber nicht die Rede sein:Nach ständiger Rechtsprechung ist im Amtshaftungsprozess nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Sind gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und steht zudem eine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung, so kommt es darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar bezeichnet werden kann. Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung einer Behörde zieht daher schon zwingend Amtshaftung nach sich (1 Ob 98/00v; SZ 71/98; SZ 68/133 uva; Schragel AHG2 Rz 147). Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen und daher grundsätzlich von vornherein keiner Entscheidung zugänglich, die verallgemeinernde Wirkungen auf die Rechtsprechung haben könnte: Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vor. Davon kann aber nicht die Rede sein:
Für die Beurteilung, ob eine Äußerung ehrenbeleidigend ist, sind die strafrechtlichen Kriterien maßgeblich (MR 1991, 146). Bei § 111 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei zwischen zwei alternativen Begehungsformen zu unterscheiden ist. Das Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung (= Schmähung) bedeutet den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels. Das Unterstellen eines Mangels, der nicht geeignet ist, den Betroffenen der allgemeinen Verachtung preiszugeben, genügt nicht. Der Vorwurf eines bestimmten unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens muss geeignet sein, den Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Als unehrenhaft kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat. Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Unehrenhaft sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten im Kernbereich des Strafrechts; bei strafbaren Handlungen aus dem Bereich des Nebenstrafrechts kommt es auf den Einzelfall an (Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 1 f, 4, 7 bis 10 zu § 111; Foregger/Fabrizy, StGB7 Rz 8 zu § 111; Proske, Der strafrechtliche Ehrenschutz im Lichte des Entwurfs eines Mediengesetzes, in ÖJZ 1977, 1 [2]). Der Begriff der Unehrenhaftigkeit ist relativ, als ein und dasselbe Verhalten je nach Hinzutreten oder Fehlen zusätzlicher Momente unehrenhaft oder nicht unehrenhaft sein kann (Foregger in Wiener Kommentar zum StGB2 Rz 12 zu § 111). Der Umstand allein, dass ein Verhalten bei Strafe verboten ist, reicht nicht aus, es als unehrenhaft zu qualifizieren. Auch der mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Mensch kann einmal, ohne dadurch diese Qualifikation zu verlieren, ein Gesetz übertreten (Foregger aaO Rz 16 zu § 111). Mit dem Vorwurf, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, wird gewiss die mangelnde Verbundenheit mit der Wertordnung der Gemeinschaft unterstellt. Diese mangelnde Wertverbundenheit muss aber keineswegs ehrenmindernd sein. Es wird sich dabei wohl stets um ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten handeln, allerdings nicht notwendig um ein solches, das geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Im Zuge der fortschreitenden Pluralisierung der Wertvorstellungen der Gesellschaft wird es gewiss auch immer schwieriger, zu bestimmen, was "unehrenhaft" oder "gegen die guten Sitten verstoßend" ist (Proske aaO).Für die Beurteilung, ob eine Äußerung ehrenbeleidigend ist, sind die strafrechtlichen Kriterien maßgeblich (MR 1991, 146). Bei Paragraph 111, StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei zwischen zwei alternativen Begehungsformen zu unterscheiden ist. Das Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung (= Schmähung) bedeutet den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels. Das Unterstellen eines Mangels, der nicht geeignet ist, den Betroffenen der allgemeinen Verachtung preiszugeben, genügt nicht. Der Vorwurf eines bestimmten unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens muss geeignet sein, den Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Als unehrenhaft kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat. Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Unehrenhaft sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten im Kernbereich des Strafrechts; bei strafbaren Handlungen aus dem Bereich des Nebenstrafrechts kommt es auf den Einzelfall an (Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 1 f, 4, 7 bis 10 zu Paragraph 111,; Foregger/Fabrizy, StGB7 Rz 8 zu Paragraph 111,; Proske, Der strafrechtliche Ehrenschutz im Lichte des Entwurfs eines Mediengesetzes, in ÖJZ 1977, 1 [2]). Der Begriff der Unehrenhaftigkeit ist relativ, als ein und dasselbe Verhalten je nach Hinzutreten oder Fehlen zusätzlicher Momente unehrenhaft oder nicht unehrenhaft sein kann (Foregger in Wiener Kommentar zum StGB2 Rz 12 zu Paragraph 111,). Der Umstand allein, dass ein Verhalten bei Strafe verboten ist, reicht nicht aus, es als unehrenhaft zu qualifizieren. Auch der mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Mensch kann einmal, ohne dadurch diese Qualifikation zu verlieren, ein Gesetz übertreten (Foregger aaO Rz 16 zu Paragraph 111,). Mit dem Vorwurf, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, wird gewiss die mangelnde Verbundenheit mit der Wertordnung der Gemeinschaft unterstellt. Diese mangelnde Wertverbundenheit muss aber keineswegs ehrenmindernd sein. Es wird sich dabei wohl stets um ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten handeln, allerdings nicht notwendig um ein solches, das geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Im Zuge der fortschreitenden Pluralisierung der Wertvorstellungen der Gesellschaft wird es gewiss auch immer schwieriger, zu bestimmen, was "unehrenhaft" oder "gegen die guten Sitten verstoßend" ist (Proske aaO).
Unter Bedachtnahme auf diese Lehrmeinungen, die das im Anlassverfahren tätig gewordene Berufungsgericht seiner ausführlich begründeten Entscheidung zu Grunde legte, ist es als vertretbar anzusehen, dass das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten nicht als im Sinne des § 111 Abs 1 StGB tatbildmäßig beurteilt wurde. Eine krasse Fehlbeurteilung - die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste - kann darin nicht erblickt werden. Es ist somit vertretbar, den Vorwurf, "Pfuscher" zu beschäftigen, nicht als das Zeihen eines erheblichen Charaktermangels anzusehen, also eines Mangels, der geeignet wäre, den Angegriffenen der allgemeinen Verachtung preiszugeben. Ebenso vertretbar ist es, das vom inkriminierten Vorwurf Umfasste nicht als unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten iS des § 111 StGB zu werten, weil dem Vorwurf nicht die Eignung innewohne, die Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Die Revisionswerber verkennen die Tragweite der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit sie ausführen, dieses legitimiere mit seinem Urteil Arbeiten, die von gewerberechtlich nicht befugten Leuten durchgeführt würden, nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügten und nicht die notwendigen Haftpflichtversicherungen besäßen. Es trifft auch nicht zu, dass das Gericht zweiter Instanz Steuerhinterziehungen als nicht ehrenrührig qualifiziert und sogar "lobend hervorgehoben" habe. Dieses hat bloß betont, die im Anlassverfahren geäußerte Rechtsansicht könne als vertretbar angesehen werden, weil die Vorwürfe nicht den Kernbereich des Strafrechts beträfen und weil das den Klägern unterstellte Verhalten der herrschenden Meinung vom moralisch Richtigen nicht in einem Maße zuwider laufe, dass deren soziale Wertschätzung darunter zu leiden hätte.Unter Bedachtnahme auf diese Lehrmeinungen, die das im Anlassverfahren tätig gewordene Berufungsgericht seiner ausführlich begründeten Entscheidung zu Grunde legte, ist es als vertretbar anzusehen, dass das inkriminierte Verhalten der Beschuldigten nicht als im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB tatbildmäßig beurteilt wurde. Eine krasse Fehlbeurteilung - die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste - kann darin nicht erblickt werden. Es ist somit vertretbar, den Vorwurf, "Pfuscher" zu beschäftigen, nicht als das Zeihen eines erheblichen Charaktermangels anzusehen, also eines Mangels, der geeignet wäre, den Angegriffenen der allgemeinen Verachtung preiszugeben. Ebenso vertretbar ist es, das vom inkriminierten Vorwurf Umfasste nicht als unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten iS des Paragraph 111, StGB zu werten, weil dem Vorwurf nicht die Eignung innewohne, die Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Die Revisionswerber verkennen die Tragweite der Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit sie ausführen, dieses legitimiere mit seinem Urteil Arbeiten, die von gewerberechtlich nicht befugten Leuten durchgeführt würden, nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügten und nicht die notwendigen Haftpflichtversicherungen besäßen. Es trifft auch nicht zu, dass das Gericht zweiter Instanz Steuerhinterziehungen als nicht ehrenrührig qualifiziert und sogar "lobend hervorgehoben" habe. Dieses hat bloß betont, die im Anlassverfahren geäußerte Rechtsansicht könne als vertretbar angesehen werden, weil die Vorwürfe nicht den Kernbereich des Strafrechts beträfen und weil das den Klägern unterstellte Verhalten der herrschenden Meinung vom moralisch Richtigen nicht in einem Maße zuwider laufe, dass deren soziale Wertschätzung darunter zu leiden hätte.
Die Frage, ob die Ansicht des Strafgerichts erster Instanz im Anlassverfahren, der Vorsatz der Beschuldigten sei nicht darauf gerichtet gewesen, dass ihr Schreiben in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise jemand anderem als dem Adressaten zur Kenntnis gelangte, als vertretbar beurteilt werden könnte, muss nicht weiter untersucht werden. Das Berufungsgericht im Anlassverfahren hat die Entscheidung des Gerichts erster Instanz nämlich aus anderen Gründen bestätigt und die Tatbildmäßigkeit des inkriminierten Vorwurfs verneint. Das hat aber jedenfalls zur Folge, dass die Kosten des Strafverfahrens von den Privatanklägern (= Klägern) getragen werden mussten. Durch die allenfalls unvertretbare Begründung des Strafurteils erster Instanz entstand den Klägern kein gemäß § 1 Abs 1 AHG ersatzfähiger Schaden.Die Frage, ob die Ansicht des Strafgerichts erster Instanz im Anlassverfahren, der Vorsatz der Beschuldigten sei nicht darauf gerichtet gewesen, dass ihr Schreiben in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise jemand anderem als dem Adressaten zur Kenntnis gelangte, als vertretbar beurteilt werden könnte, muss nicht weiter untersucht werden. Das Berufungsgericht im Anlassverfahren hat die Entscheidung des Gerichts erster Instanz nämlich aus anderen Gründen bestätigt und die Tatbildmäßigkeit des inkriminierten Vorwurfs verneint. Das hat aber jedenfalls zur Folge, dass die Kosten des Strafverfahrens von den Privatanklägern (= Klägern) getragen werden mussten. Durch die allenfalls unvertretbare Begründung des Strafurteils erster Instanz entstand den Klägern kein gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG ersatzfähiger Schaden.
Die Kläger zeigten keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Kläger zeigten keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.