Rechtssatz RS0116218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116218
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, wird gewiss die mangelnde Verbundenheit mit der Wertordnung der Gemeinschaft unterstellt.Es wird sich dabei wohl stets um ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten handeln, allerdings nicht notwendig um ein solches, das geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Im Zuge der fortschreitenden Pluralisierung der Wertvorstellungen der Gesellschaft wird es gewiss auch immer schwieriger, zu bestimmen, was "unehrenhaft" oder "gegen die guten Sitten verstoßend" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116218
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00148_01Y0000_002