Rechtssatz RS0116356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116356
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Rechtssatz
Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherrn noch nicht erfüllt war, ist genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. Hier: Auftrag und Vollmacht für das gesamte Bauverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116356
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20020322_OGH0002_0010OB00028_02B0000_001